Mir persönlich war der Unterschied zwischen freundlich nachfragen, Einspruch oder Widerspruch nicht ganz klar.
Dabei geht es um Rechtssicherheit. Ich schreibe jetzt nur in Bezug auf einen Strafbefehl.
Wenn gegen einen Strafbefehl Einspruch eingelegt werden soll muss dies eindeutig erkennbar sein.
Eine Nachfrage darf deshalb nicht als Einspruch angesehen werden.
Der Einspruch muss, auch um die Fristwahrung nachvollziehen zu können, schriftlich erfolgen. Mündlich reicht nicht. Das Schreiben muss vor dem Fristende beim Gericht eingegangen sein.
Eine bestimmte Formulierung ist nicht vorgeschrieben, der Wille des / der Betroffenen muss aber deutlich sein. Es ist auch nicht erforderlich die korrekten rechtlichen Bezeichnungen zu verwenden. Es spielt also keine Rolle ob man schreibt "Ich lege Einspruch ein", "Ich lege Widerspruch ein", "Ich akzeptiere den Strafbefehl nicht" oder ähnliches. Eine Frage ist dabei halt kein Einspruch.
Und der Einspruch muss auch beim richtigen Empfänger eingehen, bei einem Strafbefehl also beim zuständigen Gericht. Dafür sind Betroffene selbst verantwortlich. Das sollte im trockenen Behördendeutsch auch aus dem Strafbefehl hervorgehen.