Trunkenheitsfahrt nach Drogen MPU

Martin1983

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Guten Abend liebes Forum!

Am vergangenen Rosenmontag geriet ich bei dem unglaublich dummen und geistlosen Versuch, meinen PKW umzuparken, in eine stichprobenartige Kontrolle und durfte auch ins Röhrchen gucken. Die Kontrolle resultierte (wohl) nicht aus einer auffälligen Fahrweise oder ähnlichem; es war im Zuge der Karnevalsaktivitäten reine Routine, so die Beamten.

Gemessen wurde ein Wert, von 1,23, wobei ich nicht mit Sicherheit sagen kann, ob das Gerät auch tatsächlich Promille anzeigte.

Hieraufhin erfolgte eine freundliche Einladung, die Beamten auf die Wache zwecks Blutentnahme zu begleiten. Dort angekommen machte sich der hinzugerufene Mediziner nach formeller Weigerung meinerseits an die Arbeit.

Über die Auswertung wird mich die freundliche Beamtin zeitnah informieren, sagte sie. Ich werde am jetzt kommenden Mittwoch vorsichtig einmal nachhören, wie der Stand der Dinge ist.

Informationen zu den drohenden Konsequenzen lassen sich gut ermitteln, meine Fragen allerdings nicht vollständig beantworten.

(Erst) Mitte des vergangenen Jahres habe ich erfolgreich eine Drogen-MPU hinter mich gebracht und bin mir nun nicht annähernd im Klaren darüber, in wie weit dieses vorangehende, nicht vom Alkoholkonsum geprägte Problem in mein jetziges Dilemma greift.

Ich hatte hierzu nachgelesen, dass eine MPU ohne hinzuziehen weiterer Aspekte die § 13 FeV aufgreift, nicht angeordnet werden darf, wenn der BAK unter 1,6 Promille liegt. Wie aber korrespondiert nun meine Drogen-MPU damit?

Für hilfreiche Informationen und Auskünfte bzw. eine fundierte Einschätzung meiner Situation wäre ich euch wirklich dankbar.

Liebe Grüße zur späten Stunde


Martin
 

Martin1983

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In Ergänzung...

FB Alkohol

Zur Person
Geschlecht: m
Größe: 182
Gewicht: 86
Alter: 34

Was ist passiert?
Datum der Auffälligkeit: 24.02.2020
BAK: unbekannt (AAK 1,23 Promille)
Trinkbeginn: 16.30 Uhr
Trinkende: 22.00 Uhr
Uhrzeit der Blutabnahme: ca. 23.00 Uhr

Stand des Ermittlungsverfahrens
Gerade erst passiert: jain
Strafbefehl schon bekommen: nein
Dauer der Sperrfrist: unbekannt

Führerschein
Hab ich noch: nein
Hab ich abgegeben: ja
Hab ich neu beantragt: nein
Habe noch keinen gemacht: nein

Führerscheinstelle
Hab schon in meine Akte geschaut Ja/Nein: nein
Sonstige Verstöße oder Straftaten?: Drogen-MPU (im Mai 2019)
Genaue Fragestellung der FSSt (falls bekannt): unbekannt

Bundesland:
Hessen

Konsum
Ich trinke noch Alkohol, wenn ja wie oft wieviel: nein
Ich lebe abstinent seit: 25.02.2020

Abstinenznachweis
Haaranalyse ja/nein: nein
Urinscreening ja/nein: nein
Keinen Plan?: ja

Leberwerte ja/nein seit wann, wieviele: keine

Aufarbeitung
Suchtberatungsstelle aufgesucht?: nein
Selbsthilfegruppe (SHG): nein
Psychologe/Verkehrspsychologe: nein
Kurs für verkehrsauffällige Autofahrer: nein
Ambulante/stationäre Therapie: nein
Keine Ahnung: ja

MPU
Datum: unbekannt
Welche Stelle (MPI): unbekannt
Schon bezahlt?: nein
Schon eine MPU gehabt? ja
Wer hat das Gutachten gesehen?: Führerscheinstelle
Was steht auf der letzten Seite (Beantwortung der Fragestellung)?: unbekannt

Altlasten
Bereits durch Alkohol auffällig geworden Punkte oder sonstige Straftaten: Rauschfahrt (Mischkonsum / THC und Amphetamin) in 2018
 

Martin1983

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Niemand eine Idee?

Die Frage ist grundlegend (ja nur), in wie weit die noch nicht durch Verjährung angegriffene Rauschfahrt das aus der Trunkenheitsfahrt vom 24.02.2020 erwachsende Verfahren, bei dem mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine BAK zwischen >=1,1 und <=1,6 Promille gewichtet / bewertet werden muss, torpediert. Das Ermittlungsverfahren (Rauschfahrt) wurde seinerzeit im Übrigen eingestellt, sodas es hier bei einer Ordnungwidrigkeit blieb.

Dank und Gruß


Martin
 

Max

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Ich hatte hierzu nachgelesen, dass eine MPU ohne hinzuziehen weiterer Aspekte die § 13 FeV aufgreift, nicht angeordnet werden darf, wenn der BAK unter 1,6 Promille liegt. Wie aber korrespondiert nun meine Drogen-MPU damit?
Deine Drogen MPU ist abgeschlossen, dir wurden die Zweifel an deiner Fahrtüchtigkeit ausgeräumt.
Somit hat deine Trunkenheitsfahrt nichts mit deiner Drogen MPU zu tun.

Deine BAK musst du nun erstmal abwarten ... ab 1,1‰BAK eine Straftat und ab 1,6‰BAK gibts eine MPU.
 

Martin1983

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Guten Abend lieber Max und

ganz herzlichen Dank für Deinen Input!

Ich bin bei meiner weiteren Recherche heute auch auf § 11 der FeV gestoßen, in dem es u. a. heißt:

"(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden, [...]

9. bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn

a) die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war [...]"

Besiegelt das mein Schicksal nicht zweifelsfrei?

Weiterhin heißt es dort im Übrigen auch:

"(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1. der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist [...]"

Wie richtungsweisend ist das nun zu werten?

Für eine Einschätzung / Erläuterung wäre ich sehr dankbar!

Beste Grüße zur späten Stunde


Martin
 

Ich weiss Alles

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Deine Drogen MPU ist abgeschlossen, dir wurden die Zweifel an deiner Fahrtüchtigkeit ausgeräumt.
Somit hat deine Trunkenheitsfahrt nichts mit deiner Drogen MPU zu tun.

Zählt man in diesem Fall denn nicht, wie bei 2 x Alkohol innerhalb von 10 Jahren, als Wiederholungstäter?
Hat man eine Alkohol-MPU bestanden, hat man ja die Zweifel in diesem Moment auch ausgeräumt, wird man
erneut mit Alk erwischt ist trotzdem eine erneute MPU fällig. Gilt dies nicht bei "Mischkonsum"?:smiley2204:
 

Max

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Zählt man in diesem Fall denn nicht, wie bei 2 x Alkohol innerhalb von 10 Jahren, als Wiederholungstäter?
Nein, dass sind zwei paar Schuhe.
Zweimal Alkohol bedeutet, dass du aus dem ersten Mal nichts gelernt hast ... Ergebnis: Wiederholungstäter mit geforderter 12 monatiger Abstinenz.
Und ja, die Zweifel hast du ausgeräumt, aber in Bezug auf Alkohol.

Gilt dies nicht bei "Mischkonsum"?
Unter Mischkonsum versteht man die gleichzeitige oder zeitnahe Einnahme von zwei oder mehreren Substanzen (Alkohol, Drogen und Medikamente), so daß sich deren Wirkungen überlagern. Alkohol trinken und Rauchen ist also auch schon eine Form des Mischkonsums. Und auch der Konsum von Ecstasy-Pillen kann bereits Mischkonsum darstellen, da jede Pille einen Cocktail aus verschiedenen Substanzen beinhalten kann.

Demnach fällt Alkoholkonsum und zBsp. fünf Jahre später Drogenkonsum nicht unter die Bezeichnung "Mischkonsum".
 

Martin1983

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Aber wenn man das Motiv nun außer Acht lässt und nur den Führerscheinentzug gewichtet, dann wird man mich doch als in dem Sinne Wiederholer sehr wahrscheinlich mit § 11 FeV auf den Rücken legen, oder?

"3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden, [...]

9. bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn

a) die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war [...]"

:smiley2204:
 

Martin1983

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An eine gute Argumentation für eine Verkürzung brauche ich wohl auch keinen Gedanken verschwenden, wenn es in § 69a Absatz 4 StGB heißt,

"Das Mindestmaß der Sperre beträgt ein Jahr, wenn gegen den Täter in den letzten drei Jahren vor der Tat bereits einmal eine Sperre angeordnet worden ist. ",

oder?

:smiley2204:
 

Nancy

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Hallo Martin,

richtig, eine Sperrfristverkürzung wird in deinem Fall wohl eher nicht gewährt werden...
Weiterhin heißt es dort im Übrigen auch:

"(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1. der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist [...]"

Wie richtungsweisend ist das nun zu werten?
Dies bezieht sich nur auf die jeweilige MPU. Wenn der Gutachter kein pos. Gutachten aussstellen, aber die Möglichkeit sieht das der Proband durch die Teilnahme an dem Kurs seine Fahreignung wieder erlangen kann, gibt es ein neg. Gutachten mit Kursauflage nach §70. Durch die (erfolgreiche) Teilnahme an diesem Kurs wird die Eignung wieder hergestellt.
 

Martin1983

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Hallo Nancy,

ganz lieben Dank für Deinen Beitrag und den Hinweis zu § 11 FeV!

Um nichts unversucht zu lassen und alle Möglichkeiten abzuklopfen, interessiert mich noch, wie rigoros die Führerscheinstellen hier mit der Anordnung einer MPU bei wiederholtem Entzug verfährt.

Hat irgendwer dahingehend Kenntnis oder Erfahrung? Immerhin heißt es im Wortlaut des § 11 "Die Beibringung eines Gutachtens kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden";

dass lässt ja zumindest in dieser Hinsicht noch Perpektive zu.

Danke an alle und noch ein schönes Wochenende!

:smiley138:
 

Nancy

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Hallo Martin,

in deinem Fall greift eher §14 Absatz 2 Nr.3 der FeV.

Die Btm-Fahrt war eine OWI nach §24a und die Alk.fahrt wird wohl eine Straftat nach §315c sein, die auch eine OWI nach §24a beinhaltet, von daher wirst du wohl als WHT gelten und somit eine erneute MPU-Aufforderung erhalten...
think.gif


Hattest du denn bzgl. deiner BAK mittlerweile mal nachgefragt?
 

Martin1983

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Hallo Nancy!

herzlichen Dank für Deine Anteilnahme zu so früher Stunde! Ich hoffe, Du hast die Nacht nebenher auch für den Schlaf nutzen können.

Noch einmal kurz zur Sache und der vorgeschlagenen Normenkette.

Ich hoffe es so zu verstehen, dass § 14 Absatz 2 nur zu Klärung der in Absatz 1 desselben § festgehaltenen Bedingungen, also Einnahme, Missbrauch und / oder Abhängkeit von Betäubungs- / Arzneimitteln, dienen soll. Wenn Satz 3 dennoch Anwendung findet, bedeutete dies ja durchaus auch, dass mich jegliche BAK >= 0,5 Promille zurück zur MPU brächte, oder? Auch macht mir der Verweis auf § 13 Nummer 2 Buchstabe b Kopfschmerzen. :smiley2204:

§ 315c StGB findet nach meinem Veständnis nur Anwendung, wenn durch die Fahrt "Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet" wurden. Liegt die BAK über 1,6 Promille, stolpere ich allerdings über § 316 StGB.

Leider noch keine Blutwerte! Ich werde mich morgen Früh noch einmal auf der Wache melden. :verneigen0001:

Vielen lieben Dank und einen schönen (Rest-)Sonntag!
 

Nancy

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Hallo Martin,

du hast recht. In deinem Fall greift natürlich §316 und nicht §315. I-wie hatte ich dir einen Unfall angedichtet...:smiley2204:

Der §14 wurde durch die Änderung der FeV im Jahre 2008 neu eingeführt. In der Begründung dafür heißt es:

Die wiederholte Zuwiderhandlung im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss ist in § 13 Nr. 2
Buchstabe b eindeutig geregelt. Die vorliegende Änderung ist erforderlich, um auch die Fälle
einer wiederholten Verkehrszuwiderhandlung unter Einfluss berauschender Mittel zu regeln.
Auch der Fallkonstellation, dass neben einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 a Abs. 1 StVG
(Alkohol) eine weitere Verkehrszuwiderhandlung unter Einfluss berauschender Mittel (§ 24 a
Abs. 2 StVG) begangen wurde, wird hier Rechnung getragen. Eine gebundene Entscheidung
ist deshalb gerechtfertigt, da in allen Fällen zwischen Konsum von Drogen und/oder Alkohol
nicht getrennt werden konnte.
BGBl. I, S. 1338

Wenn Satz 3 dennoch Anwendung findet, bedeutete dies ja durchaus auch, dass mich jegliche BAK >= 0,5 Promille zurück zur MPU brächte, oder?
Ja, so sehe ich das auch.

Ob und wie deine FSSt. reagiert, kann zumindest ich allerdings nicht voraussagen...
 

Martin1983

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Guten Morgen liebe Nancy

und noch einmal recht herzlichen Dank für Dein frühmorgendlichens Engagement!

Ob und wie deine FSSt. reagiert, kann zumindest ich allerdings nicht voraussagen...

Du weiß aus der Praxis oder Erfahrung heraus nicht zufällig, ob die Führerscheinstelle hier überhaupt einen Entscheidungsspielraum hat - mich würde halt interessieren, ob ein Gespräch mit der zuständigen Sachbearbeiterin sinnig wäre, um den Werdegang zu beeinflussen. Es heißt in § 14 Absatz 3 ja aber auch "Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist für die Zwecke nach Absatz 1 anzuordnen, wenn [...]". Demnach wird es hier kein Verhandlungspotential geben, oder?

Und wenn man nun ungeachtet dessen versuchte, dies in die Realität zu übertragen. Bei einer BAK >= 1,1 Promille bliebe es doch zunächst bei einer Ordnungswidrigkeit und ohne Weiteres würde die Führerscheinstelle auch keine Informationen hierzu erhalten, oder?!

Hast Du vielleicht noch weitere Anhaltspunkte für mich, die mir dabei helfen könnten, die mir drohenden Sanktionen und Konsequenzen irgendwie zu schmälern? :smiley2204:

Einen guten Strat in eine hoffentlich sonnige Woche wünscht


Martin
 

Nancy

Super-Moderator und MPU Profi
Teammitglied
Administrator
Guten Morgen Martin,
Du weiß aus der Praxis oder Erfahrung heraus nicht zufällig, ob die Führerscheinstelle hier überhaupt einen Entscheidungsspielraum hat - mich würde halt interessieren, ob ein Gespräch mit der zuständigen Sachbearbeiterin sinnig wäre, um den Werdegang zu beeinflussen. Es heißt in § 14 Absatz 3 ja aber auch "Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist für die Zwecke nach Absatz 1 anzuordnen, wenn [...]". Demnach wird es hier kein Verhandlungspotential geben, oder?
sofern sich dein/e SB mit den Gesetzen auskennt, eher nicht....
think.gif

Ich weiß (von anderen Stellen, nicht hier aus dem Forum) das so eine "Aufforderung" hin und wieder mal "vergessen" bzw. keine MPU angeordnet wurde (gerade in Hessen ticken die Uhren manchmal anders). Ich würde von daher erstmal keine "schlafenden Hunde" wecken...
Und wenn man nun ungeachtet dessen versuchte, dies in die Realität zu übertragen. Bei einer BAK >= 1,1 Promille bliebe es doch zunächst bei einer Ordnungswidrigkeit und ohne Weiteres würde die Führerscheinstelle auch keine Informationen hierzu erhalten, oder?!
Der Straftatbestand tritt ab einer BAK von 1,1‰ ein. Aber auch bei einer OWI wird die Fahrt ins FAER eingetragen und gelangt somit (früher oder später) zur Kenntnis der FSSt.
Hast Du vielleicht noch weitere Anhaltspunkte für mich, die mir dabei helfen könnten, die mir drohenden Sanktionen und Konsequenzen irgendwie zu schmälern? :smiley2204:
"Wir" sollten erstmal in Erfahrung bringen wie hoch deine BAK war, dann machen wir uns weitere Gedanken...:smiley138:
 
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