Vielen Dank für deine netten Worte @Karl-HeinzOh, wow
Das ist aber mal eine gelebte Verhaltensänderung, die auch deinen Schreibstil sehr zum Positiven verändert
Ich drücke dir die Daumen, dass es bei dir klappt![]()

Einerseits habe ich eine mittlerweile ganz andere Sicht auf das Geschehene, aber natürlich schwingt eine große Portion Angst dabei mit. Weil der Anwalt der Justiz durch die Beschwerde mehr oder weniger auf die Füße getreten hat.
Das Vertrauen in meinen Anwalt ist schon relativ stark gesunken, da ich ihm von Anfang an gesagt habe, dass ich das ganze therapeutisch aufarbeiten werde und natürlich auch Abstinenz betreiben werde.
In seiner 111a Beschwerde hat er das therapeutische nicht mit einem Satz erwähnt, stattdessen lediglich die Abstinenznachweise beigefügt.
In seiner Begründung hat das Landgericht geschrieben:
„Besondere Umstände, welche die sich aus § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB ergebende
Vermutung mangelnder Eignung widerlegen könnten, sind zum Zeitpunkt der
Entscheidung nicht ersichtlich.
Weder weist die Anlasstat - bezogen auf die Eignung des Täters zum Führen von
Kraftfahrzeugen - Ausnahmecharakter auf, noch liegen ganz besondere Umstände
vor, die nach der Tat die Eignung des Täters günstig beeinflusst haben, so dass der
Eignungsmangel zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht mehr besteht. (vgl.
MüKoStGB/v. Heintschel-Heinegg/Huber, 4. Aufl. 2020, StGB § 69)
Das Gericht nimmt insofern insbesondere die seitens des Angeklagten vorgelegten
Abstinenznachweise zur Kenntnis, erachtet die darin zum Ausdruck gebrachten
Bemühungen jedoch als jedenfalls noch nicht ausreichend“
„Die Bewertung der Frage, ob der dringende Verdacht auch einer Gefährdung des
Straßenverkehrs nach § 315c StGB vorliegt, kann dahinstehen. Es bedarf daher im
Beschwerdeverfahren auch keiner Klärung, ob ein von Zeugen beobachteter
Funkenflug a m Fahrzeug d e s Angeklagten unmittelbar vor Abkommen von der
Fahrbahn die Verwirklichung des Tatbestands des § 315c StGB in Frage stellte.
Gleiches gilt für die Frage der Schadenshöhe.
Es besteht jedenfalls der dringende Verdacht einer Trunkenheit im Verkehr“
Ich habe ihn nochmals eindringlich in einer Nachricht an ihn aufgefordert, ausdrücklich meine Bemühungen mit Therapie und Abstinenz bei Gericht zum Vortrag zu bringen.
Es erfolgte keinerlei Reaktion darauf, stattdessen kam vorgestern kommentarlos die Ladung zum Haupttermin per E-Mail durch die Kanzlei.