Alkoholabstinenz (AB) und kontrolliertes Trinken (KT)
Auf dem Weg zurück zum Führerschein führen nur zwei Wege, Abstinenz oder kontrolliertes Trinken. Beides geht nicht.
Abstinenz ist ganz einfach und doch ganz schwer. Es darf bei Abstinenzbedürftigkeit kein Tropfen mehr die Kehle herunter. Trockene Alkoholiker wissen was gemeint ist, für alle Anderen ist das nur sehr schwer zu verstehen. Im Regelfall wird nach der Entgiftung und abgeschlossener stationärer Therapie ein Nachweis der Nachsorge und der Besuch einer Selbsthilfegruppe (SHG) über 12 Monate erwartet. Bei ambulanter therapie sind 6 Monate stabile Abstinenz erforderlich.
Abstinenzzeiträume
Bei der Beschreibung der für eine günstige Verkehrsverhaltensprognose erforderlichen Abstinenz- bzw. Alkoholverzichtszeiträume wurde der Tatsache Rechnung getragen, dass suchttherapeutische Einrichtungen vermehrt ambulante Langzeittherapien anbieten, die neben der eigentlichen Entwöhnung auch eine Integration und Stabilisierung des Alkohol- oder Drogenverzichts in den allgemeinen Lebenskontext
zum Ziel haben und über einen Zeitraum von deutlich länger als einem halben Jahr andaürn. Damit musste die in den Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung 4 geforderte Frist von in der Regel einem Jahr nach Abschluss der Entwöhnungstherapie auf solche Sonderfälle angewendet werden. Es gilt hier der Grundsatz, dass der gesamte Zeitraum des nachvollziehbaren Alkohol- oder Drogenverzichts
nennenswert länger als ein Jahr sein soll, und dass davon 12 Monate im Zeitraum seit Beginn der Therapie liegen sollen. Das Ende einer Therapiemaßnahme ist in diesen Fällen nicht mehr von so zentraler Bedeutung, da ja auch eine therapeutische Begleitung bei der Stabilisierung einer Abstinenz im Grunde wünschenswert ist und dieser Aspekt daher im Vordergrund steht. In vergleichbarer Weise kann künftig
auch berücksichtigt werden, dass jemand bereits nachvollziehbar abstinent eine Therapie aufgenommen hat. Liegt auch hier insgesamt ein nennenswert länger als ein Jahr andaürnder Abstinenzzeitraum vor, genügen nach Abschluss der Therapie noch 6 Monate des nachgewiesenen Alkohol- oder Drogenverzichts. Sofern keine Abhängigkeit vorliegt, kann im Einzelfall unter Berücksichtigung vom Zeitverlauf und von der Zielrichtung der Therapie auch ein kürzerer Zeitraum nach deren Abschluss ausreichen.