Führerschein zurück ohne MPU

Sagi988

Neuer Benutzer
Hallo und Guten Tag,
zu meiner Person ich bin Baujahr 1988. Im Jahr 2008 wurde ich im Mai nach einer Party angehalten und es wurde eine Blutprobe entnommen, ich erhielt 1 Monat Fahrverbot. Dann wurde ich von der Führerscheinstelle aufgefordert eine MPU zu machen (das war im Oktober 2008) die ich auch blauäugig besucht habe ohne wirkliche Vorbereitung. Der Ausgang ist klar, daraufhin wurde mir der Führerschein entzogen (Januar 2009). Im Jahr 2011 hab ich von mir aus nach einem halbjährlichen Abstinenznachweis und Gesprächen mit einem Psychologen der Diakonie einen neuen Versuch gestartet.
Leider war auch das nicht erfolgreich.
Da ich mich nicht weiter finanziell belasten wollte hab ich den Kopf in den Sand gesteckt und bin seitdem ohne Führerschein.
Mir ist aber bewusst das ich den Führerschein durchaus auch ohne MPU wieder erlangen kann und zwar sobald die ganze Tat verjährt ist. Das sind nach meinen Informationen 10 Jahre. Jetzt zu meiner Frage. Da die eigentliche Tat im Mai 2008 war sollte dies ja nun längst verjährt sein aber gibt es mit dem Versuch der Wiedererteilung des Führerscheins meinerseits im September 2011 da irgendwelche Probleme?

Ich hoffe mir kann da jemand helfen, ich bedanke mich recht herzlich im vorraus.


MfG
 

Nancy

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Hallo Sagi988,

gibt es mit dem Versuch der Wiedererteilung des Führerscheins meinerseits im September 2011 da irgendwelche Probleme?

hattest du deinen Antrag damals zurückgezogen?

Ansonsten gilt das hier bzgl. der Tilgung:

§ 29
Tilgung der Eintragungen



(1) 1Die im Register gespeicherten Eintragungen werden nach Ablauf der in Satz 2 bestimmten Fristen getilgt. 2Die Tilgungsfristen betragen
[.....]
3. 1zehn Jahre
a) bei Entscheidungen über eine Straftat, in denen die Fahrerlaubnis entzogen oder eine isolierte Sperre angeordnet worden ist,
b) bei Entscheidungen über Maßnahmen oder Verzichte nach § 28 Absatz 3 Nummer 5 bis 8.
[.....]
(5) 1Bei der Versagung oder Entziehung der Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung, der Anordnung einer Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs oder bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis beginnt die Tilgungsfrist erst mit der Erteilung oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens jedoch fünf Jahre nach der Rechtskraft der beschwerenden Entscheidung oder dem Tag des Zugangs der Verzichtserklärung bei der zuständigen Behörde. 2Bei von der nach Landesrecht zuständigen Behörde verhängten Verboten oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen, beginnt die Tilgungsfrist fünf Jahre nach Ablauf oder Aufhebung des Verbots oder der Beschränkung.


Heißt im Klartext, nach 15 Jahren kannst du deine FE ohne MPU zurück erhalten.
 

Sagi988

Neuer Benutzer
Da die MPU damals nicht erfolgreich war musste ich die Wiedererteilung zurückziehen,ja. Besteht nicht die Gefahr das die FSST, wenn ich nachfrage nach Verjährung, das spitzt kriegt und mir gleich wieder eine MPU aufdrücken möchte?
 

nobby

Erfahrener Benutzer
wenn du vor Ablauf der Verjährung deinen Führerschein zurück haben willst, kommst du um eine erneute MPU nicht vorbei. Fülle bitte den Eingangsfragebogen aus, um mehr von dir zu erfahren.
 

Sagi988

Neuer Benutzer
wenn du vor Ablauf der Verjährung deinen Führerschein zurück haben willst, kommst du um eine erneute MPU nicht vorbei. Fülle bitte den Eingangsfragebogen aus, um mehr von dir zu erfahren.
Die Frage ist ja ob das ganze jetzt nach 10 Jahren verjährt ist (da die eigentliche Tat ja aus der Akte verschwunden sein dürfte) oder erst nach 15 Jahren?!
 

nobby

Erfahrener Benutzer
siehe Beitrag von Nancy,

zehn Jahre an sich ist richtig, allerdings gibt es die Hemmung dieser "Verjährung" für 5 Jahre, falls der Führerschein nicht vorher wieder erlangt worden ist. Also: Hast du nach einem Jahr nach der Tat deinen FS wieder erworben, beginnen ab da die 10 Jahre zu laufen. Erwirbst du deinen FS innerhalb von 5 Jahren nicht wieder, beginnt die "Verjährung" aber erst ab da. Dh in deinem konkreten Fall: 15 Jahre, erst danach könntest du den FS ohne MPU bekommen
 

Papagalo69

Neuer Benutzer
@Nancy.
Gilt diese "Anlaufhemmung" alias "Überliegefrist" alias "...nochirgendwas,wasmirnichtmehreinfällt" ausschliesslich für das Datum des Führerscheinentzugs oder eventuell auch für andere Akteneinträge? Btm, Gewalt oder sonstige Regelverstöße, bei denen unterstellt werden könnte, dass sie ein Beweis dafür sein können, dass man grundsätzlich ein Problem damit hat Regeln einzuhalten, somit also auch im Verkehr?
 

Papagalo69

Neuer Benutzer
Mir ist auch zu Ohren gekommen, dass, wenn man seinen Führerschein beantragt und dies von Amts wegen verwehrt wurde, dass dann die Verjährungsfrist von vorne beginnt.
Gilt dann auch wieder die Anlaufhemmung?
 

Papagalo69

Neuer Benutzer
Hallo Nancy.
Das KbA schreibt zur Überliegefrist, dass sie 1 Jahr beträgt. Dabei sind es doch 2-5 Jahre, je nach Fall und FsSt. Hat sich das geändert oder wird das dort verkürzt dargestellt?
Außerdem wurde doch am 13.1.2010 in der 3. Führerscheinverordnung die Verjährungsfrist für alle Fälle von Trunkenheitsfahrten, die danach stattfanden auf 15 Jahre erhöht. Plus Überliegefrist / Anlaufhemmung wären das dann 17-20 Jahre bis zur effektiven Verjährung.
 

funkytown

Erfahrener Benutzer
So wie ich das verstanden habe ist die Verjährung 10 Jahre bei TF. Da können maximal 5 Jahre zu kommen, weil die Verjährung erst ab Wiedererteilung des FS beginnt zu laufen mit einer maximalen Befristung von 5 Jahren. Also 10 Jahre Verjährung + 5 Jahre, wenn die FE nicht weiter erlangt worden ist.
 

Nancy

Super-Moderator und MPU Profi
Teammitglied
Administrator
Hallo Nancy.
Das KbA schreibt zur Überliegefrist, dass sie 1 Jahr beträgt. Dabei sind es doch 2-5 Jahre, je nach Fall und FsSt. Hat sich das geändert oder wird das dort verkürzt dargestellt?
Wie kommst du auf 2-5 Jahre? :smiley2204: Die Überliegefrist liegt immer bei 1 Jahr. Ansonsten ist es so wie von funkytown beschrieben, nach spät. 15 Jahren wird z.B. eine Alk.fahrt gelöscht...
 

Papagalo69

Neuer Benutzer
Hallo Nancy.

Vermutlich sind meine Informationen einfach alt, also von vor der 3.Führerscheinverordnung vom 13.1.2010 .

Damals habe ich mich intensiv vorbereitet. Davor gab es noch eine 10jährige Verjährungsfrist für "Trunkenheitsfahrten" + 2-5 Jahren Überliegefrist, je nach Gusto der FsSt. Also i.d.R. 2Jahre bei Alkohol und 5 Jahre bei BtM. Das deckte sich auch mit diversen Erfahrungen in meinem Bekanntenkreis.

Ab der 3.FsVe. wurde die Verjährungsfrist um 5 Jahre verlängert. Es klingt für mich jetzt Positiv, dass wenigstens die Anlaufhemmung nicht mehr so willkürlich, nach "Nasenfaktor", bzw. Sympatie gegenüber dem Delinquenten oder dessen Rauschmittel verhängt wird.
 

mpu-crasher

Benutzer
Wenn ich den Link von Nancy korrekt studiert habe, ist die Tilgungshemmung oder -unterbrechung seit Mai 2014 (neues Punktesystem) ja aufgehoben. Allerdings sind Entscheidungen (Führerscheinentzug), die VOR Mai 2014 lagen, mit einer Übergangsregelung bis Mai 2019 noch nach dem alten Verfahren "behandelt" worden - also noch mit Unterbrechung, sofern es Anlässe gab.
In der Summe bleiben also max. 15 Jahre bis zur Tilgung der Straftat mit FE-Entzug. Aber wenn man nach dieser langen Zeit den Führerschein neu beantragt, sollte in der Zwischenzeit nichts "Neues" an Einträgen in die Verkehrsakte (Straftaten) gewandert sein, weil diese (ohne Bezugnahme auf den FE-Entzug damals) u.U. zu einer MPU-Anordnung führen können (bspw. BtM). !?

Also am besten: weiße Weste! ;-)

Einfach mal die Verkehrsakte sichten. Da passiert ja nichts!

Hatte hier kürzlich einen Fall, der sich das Ganze durch "Fahren ohne Führerschein" versaut hatte.
Die alte Geschichte war getilgt, aber dieser Vorfall eben noch nicht.
 

Papagalo69

Neuer Benutzer
Vielen Dank, endlich ne Auskunft mit der ich was anfangen kann. Ich hab ne Haftstrafe auf Bewährung wg. Btm aus 2006 und zwei Anzeigen wegen Handels mit Btm aus 2011, die aber Quatsch waren und umgehend wg. geringem öffentlichem Interesse eingestellt wurden.
Ich habe bisher gehofft, dass die Vorstrafe für 10 Jahre oder ein wenig mehr unterbricht aber keine 15 Jahre. Die eingestellten Anzeigen max. 5 Jahre.
Soweit zumindest meine Hoffnung.
Akteneinsicht ist hier in Darmstadt leider schwierig. Der Amtsleiter versucht das mit allen Mitteln zu unterbinden. Im Nachbarlandkreis Groß-Gerau war meine Akteneinsicht ohne Kosten in einer Viertelstunde erledigt. In Darmstadt habe ich nach 12 Wochen und einer Gebühr von 240,-€ meine Akte nicht zu sehen und nur einen Teil des Inhalts erzählt bekommen.
 

Andr3as

Stamm-User
Ich möchte inhaltlich noch mal auf die Überschrift eingehen.
Du hast geschrieben: Führerschein wieder ohne MPU.
Mein Wissensstand ist, dass zwar nach 15 Jahren ohne weitere Auffälligkeiten keine MPU mehr gefordert wird um einen neuen Führerschein zu erwerben.
Erwerben bedeutet dabei aber nicht dass du deinen Führerschein automatisch nach 15J. zurück bekommst, sondern du eine neue Fahrerlaubnis, mit allen benötigten Prüfungen und Unterrichtszeiten in der Fahrschule machen musst.
 
A

arcr11

Gast
Ich möchte inhaltlich noch mal auf die Überschrift eingehen.
Du hast geschrieben: Führerschein wieder ohne MPU.
Mein Wissensstand ist, dass zwar nach 15 Jahren ohne weitere Auffälligkeiten keine MPU mehr gefordert wird um einen neuen Führerschein zu erwerben.
Erwerben bedeutet dabei aber nicht dass du deinen Führerschein automatisch nach 15J. zurück bekommst, sondern du eine neue Fahrerlaubnis, mit allen benötigten Prüfungen und Unterrichtszeiten in der Fahrschule machen musst.

Das ist falsch.
Ist die Tilgungsfrist abgelaufen (auch hier gilt 6 Wochen vor Ablauf, Antrag auf wieder Erteilung möglich) kriegt man den Schein zurück.
Allerdings kann(!) die fsst nach eigenem ermessen auf eine auffrischung bestehen, sollte ihrerseits Zweifel an den noch vorhandenen Fähigkeiten bestehen.
Das ist, wieder mal, ermessens Sache des Sachbearbeiters.

Ein Nachbar hat seinen fs nach 15 jahren auch ohne weiteres zurück erhalten.
 
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Andr3as

Stamm-User
Das ist falsch.
Ist die Tilgungsfrist abgelaufen (auch hier gilt 6 Wochen vor Ablauf, Antrag auf wieder Erteilung möglich) kriegt man den Schein zurück.
Allerdings kann(!) die fsst nach eigenem ermessen auf eine auffrischung bestehen, sollte ihrerseits Zweifel an den noch vorhandenen Fähigkeiten bestehen.
Das ist, wieder mal, ermessens Sache des Sachbearbeiters.

Ein Nachbar hat seinen fs nach 15 jahren auch ohne weiteres zurück erhalten.
Ok, danke für‘s korrigieren und die Information dazu. Wenn’s so ist ?!
Ich hatte es so verstanden, dass (früher) die Führerscheinstelle regelmäßig bei einer bestandenen MPU und vor der Neuverteilung eine Eignungsprüfung (Sachkundenachweis) vorausgesetzt hat, da die Zeit des letzten Fahrens schon ü. zwei J. her ist. Dieses ist aber nicht mehr rechtens ist und jetzt erst nach einer Pause von 10J. verlangt werden kann.
Das es den Führerschein nach Antragstellung und 15 Jahren wieder zurück gibt/gegeben hat, habe ich auch mal gehört, meinte aber gelesen zu haben dass es heute nicht mehr gemacht wird.
Die Eignungszweifel sind zwar nach 15 Jahren weg, aber halt auch der Führerschein und man muss ihn neu machen.

(Zweifelt die Fahrerlaubnisbehörde an den Fahrkenntnissen des Betroffenen, muss diesernach § 20 Abs. 2 FeZ unter Umständen erneut die Fahrerlaubnisprüfung ablegen. Wurde eine Sperrfrist von mehr als zwei Jahren verhängt, muss der Führerschein tatsächlich neu gemachtwerden. Das heißt, theoretische und praktische Prüfungen müssen erneut abgelegt werden.)

Wir werden es vielleicht ja bald von Papagalo69 genau hören.
Lg.
 
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