TF 1,8 Atemwert Ersttäter

Dir wurde sehr wahrscheinlich gemäß Paragraf 111a StPO die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen. Dies ist nur zulässig, wenn wie Du selbst schon zitierst hast:
nach dem gegenwärtigen Ermittlungsstand eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass mir die Fahrerlaubnis entzogen wird
Die Zeit der vorläufigen Entziehung wird auf die spätere Sperrfrist angerechnet. Sie darf 3 Monate aber nicht unterschreiten.
Entweder kommt jetzt demnächst ein Strafbefehl, wo dann die Geldstrafe und die Sperrfrist drinsteht, oder die Staatsanwaltschaft erhebt Anklage und es kommt zur Hauptverhandlung.
 
Das heißt wenn beispielsweise im Urteil oder Strafbefehl 9 Monate Sperre drinstehen, dass die Zeit wo die FE vorläufig entzogen war angerechnet werden muss.
Kommt jetzt beispielsweise nach 12 Monaten Verfahrensdauer ein Urteil mit 9 Monaten Sperrfrist, und die FE war bereits 9 Monate entzogen, wird eine Mindestsperrfrist von 3 Monaten verhängt.


Strafgesetzbuch (StGB)​

(1) Entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, so bestimmt es zugleich, daß für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf (Sperre). Die Sperre kann für immer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, daß die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der von dem Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht. Hat der Täter keine Fahrerlaubnis, so wird nur die Sperre angeordnet.
(2) Das Gericht kann von der Sperre bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen ausnehmen, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, daß der Zweck der Maßregel dadurch nicht gefährdet wird.
(3) Das Mindestmaß der Sperre beträgt ein Jahr, wenn gegen den Täter in den letzten drei Jahren vor der Tat bereits einmal eine Sperre angeordnet worden ist.
(4) War dem Täter die Fahrerlaubnis wegen der Tat vorläufig entzogen (§ 111a der Strafprozeßordnung), so verkürzt sich das Mindestmaß der Sperre um die Zeit, in der die vorläufige Entziehung wirksam war. Es darf jedoch drei Monate nicht unterschreiten.
 
D.h. die eigentliche Frist, in der man keinen FS bekommen dürfte. war dann länger als die eigentliche Sperrfrist?!
Kann ich / ein Anwalt da irgendwas gegen machen? Weil im Umkehrschluss würde man ja durch eine lange Verfahrensdauer zusätzlich bestraft oder ist das eher theroretischer Natur?
 
D.h. die eigentliche Frist, in der man keinen FS bekommen dürfte. war dann länger als die eigentliche Sperrfrist?!
Kann ich / ein Anwalt da irgendwas gegen machen? Weil im Umkehrschluss würde man ja durch eine lange Verfahrensdauer zusätzlich bestraft oder ist das eher theroretischer Natur?
Nein. Maßgebend ist die Tatsache, ob dich das Gericht nach einer langen vorläufigen Entziehung und eines langen Ermittlungsverfahrens noch immer für charakterlich ungeeignet sieht, ein Fahrzeug zu führen.
Kleines Beispiel: im März TF, 111a Beschluss über eine vorläufige Entziehung kommt 2 Monate später. Dann nochmal 2 Monate später kommt ein Strafbefehl mit Geldstrafe und einer Sperrfrist von 8 Monaten. In diese 8 Monate ist bereits die vorläufige Entziehung von 4 Monaten eingerechnet, sodass die eigentliche Sperrfrist 12 Monate betrug.
Nur wenn jetzt ganz krass sich ein Verfahren in die Länge zieht und sagen wir mal das ganze wie bei mir 13 Monate dauert, die geforderte Sperrfrist aber lediglich 8 Monate beträgt, dann darf ein Richter die Mindestsperre von 3 Monaten verhängen, da laut Gesetz zwingend 6 Monate Sperrfrist vorgeschrieben sind.
 
Hallo,

Ich weiß, ich schreibe nochmal über ein ähnliches Thema, aber ich hätte gern nochmal eine Einschätzung von euch – diesmal konkret zum Avanti-Seminar vom TÜV.

Der Verkehrspsychologe vom TÜV meinte, dass bei mir dieses Seminar völlig ausreichen würde – also keine Abstinenznachweise oder ähnliches, sondern nur dieser Kurs (läuft über 3 Monate, 5 Termine, ca. 1.500 €).

Laut seiner Aussage ist das ein Seminar zur Wiederherstellung der Fahreignung, bei dem der eigene Fall aufgearbeitet und man gezielt auf die MPU vorbereitet wird. Er meinte, das sei im Prinzip alles, was ich brauche.

Er meinte ja auch, das hängt stark vom Alter und der Vorgeschichte ab. Da ich 21 bin, keine Vorstrafen habe, als Ersttäter gelte und kein Unfall passiert ist, würde das in meinem Fall reichen.

Außerdem hat er mir geraten, mir einen Kalender anzulegen, in dem ich mir 1–2 Mal im Monat Anlässe eintrage, an denen ich eventuell etwas trinken würde – einfach zur Planung und Selbstkontrolle, kein spontanes Trinken mehr.

Das Seminar startet schon am 22.01., und es sind leider nur Gruppenseminare online, keine Einzeltermine.

Jetzt wüsste ich gern, wie ihr das einschätzt:

Kann dieses Seminar bei meiner Ausgangslage (1,69 ‰, Ersttäter, jung, kein Unfall) wirklich ausreichen – oder sollte ich lieber noch etwas anderes parallel machen (z. B. Leberwerte, Verkehrspsychologe vor Ort usw.)?
 
Meine ganz persönliche Meinung: nicht schlecht, aber in erster Linie wollen die ja Geld verdienen.
Ein Gruppenseminar ist immer die schlechteste Wahl um sich auf eine MPU vorzubereiten.

Der Seminarleiter kann nicht auf alle Teilnehmer eingehen, was wichtig ist für die MPU wird nur oberflächlich angesprochen.

Die bessere Wahl ist ein Verkehrspsychologe, da sitzt du alleine und er geht mit dir auch ganz persönliche Motive für deinen Konsum durch.

Und dir wurde hier bereits ausführlich gesagt, dass die Leberwerte keine Rolle spielen. Was du bringen kannst, sind Etg oder Peth.
 
5 Sitzungen für 1500? Püh...
Eine VIB (MPU-Vorbereitung Individual) kostet bisschen mehr (1850?) und bietet 9 EinzelSitzungen.
Und das Schnäppchen wäre eine VKM, die zwar aus Gruppengesprächen UND 4 Einzelsitzungen besteht, aber die Einzelsitzungen kannst Du bei Bedarf zubuchen und wärst dann mit 9 Einzelsitzungen gesamt auch nicht teurer dran als mit der VIB9, hättest aber quasi kostenlos dann viele Stunden Gruppe mitgenommen.
 
„Natürlich“ empfiehlt ein Mitarbeiter des TÜV deren Avanti-Seminar. :rolleyes:

Ich kenne kaum jemanden der mit diesem Seminar tatsächlich wichtigere/neuere Erkenntnisse erlangt hat, die man nicht auch mit diesem Forum und ein paar Stunden mit einem „vernünftigen“ VP erreicht hätte.
Nimm die 1500,- lieber für so jemanden!
 
Ich sag es jetzt mal ganz drastisch: Du bist mit 1,69‰ Auto gefahren, und kannst dich glücklich schätzen, dass es bei der Fahrt alleine geblieben ist. Die 1500 € sind leider erst der Anfang eines für dich sicher noch längeren und beschwerlichen Wegs. Ohne alles jetzt im Detail zu wissen, rechne mal locker nochmal mit mindestens 4000-5000 € zusätzliche Kosten. Selbst die MPU wird sicherlich nochmal eine vierstellige Summe kosten. Sofern es die FEB es bei einer einfachen Fragestellung belässt. Könnte nämlich durchaus möglich sein, dass auf dich eine doppelte Fragestellung zukommt, nämlich Kontrollverlust und/oder Abhängigkeit.
@joost @Karl-Heinz wie seht ihr das?
 
Die genannten Kosten halte ich bei einer vernünftigen Aufarbeitung (ohne windige Vorbereiter-Abzocker) doch für etwas übertrieben.
 
Naja, ich bin jetzt mal gedanklich von einer Geldstrafe von ca. 1500 € ausgegangen. Dazu nochmal ca. 1000-1200 € für die MPU.
Rechtsanwalt?? Kann ja auch sein.
Eventuell ist er ja doch abstinenzpflichtig, falls die FEB tatsächlich eine doppelte Fragestellung fordert. Dann kämen ja auch noch Kosten für die Abstinenznachweise dazu.
 
Drastisch meint: worst Case?
Joar.. dann schon.
Aber man muss ja nicht gleich vom Schlimmsten ausgehen.

Ich gebe zu: ich habe jetzt nach 14 Seiten bisschen die Übersicht verloren, was da eigentlich wirklich zu erwarten ist :smiley1659:
5 Sitzungen à 6 Stunden also von 16-22/23 Uhr gehen die..
aaah... das sieht dann ganz anders aus. Ist das Gruppe? Oder Gruppe plus Einzel?
Rein Gruppe halte ich für ungeeignet, bei der Komplexität Deines Falles halte ich Einzelintensivarbeit für unabdingbar, gefühlt vllt 9 - 12 Std, je nachdem, wieviel Du HIER schon erledigen kannst^^
 
@Andeo hattest Du mal die Gelegenheit zwischenzeitlich in die Akten zu schauen?

Wichtig wäre zu wissen, ob man bei dir Ausfallerscheinungen festgestellt hat, sowohl von Polizei als auch dem Arzt.
Hast Du ein Blutalkoholgutachten der Rechtsmedizin gesehen?

War das Schreiben vom Gericht das Du bekommen hast ein Beschluss nach 111a StPO?
 
Drastisch meint: worst Case?
Joar.. dann schon.
@joost

Wobei ich noch immer sage mit 21 Jahren und 1,69‰ lediglich von der Polizei wegen „zu defensiver“ Fahrweise angehalten zu werden, lässt bei vielen Gutachtern bereits einige Alarmglocken schrillen. Und dann kommt auch irgendwann der Zeitpunkt an dem die FEB ins Spiel kommen wird, nämlich wenn seine Sperrfrist abgelaufen ist und er seinen Lappen neu beantragen wird. Deshalb ist es für ihn sehrwichtig, was in der Ermittlungsakte steht, denn anhand der Angaben in dieser wird die FEB ihre Zweifel an der Fahrtauglichkeit begründen und im schlimmsten Fall von Kontrollverlust und/oder Alkoholabhängigkeit ausgehen. Damit doppelte Fragestellung…
 
hattest Du mal die Gelegenheit zwischenzeitlich in die Akten zu schauen?
nein ich habe mir ja keine RA dazu geholt..und wie genau ich das alleine machen kann hab ich tatsächlich noch nicht geschaut
Hast Du ein Blutalkoholgutachten der Rechtsmedizin gesehen?
Nein, wie kann ich das „sehen“ ?

Alkoholabhängigkeit
aber wie kommen wir jetzt auf A1 in meinem Fall?? ich versteh‘s nicht
 
„zu defensiver“ Fahrweise angehalten zu werden, lässt bei vielen Gutachtern bereits einige Alarmglocken schrillen
Es war glatt und sehr kalt in der Nacht kann man die „defensive Fahrweise“ nicht auch so begründen. Also, dass ich einfach vorsichtig fahren wollte, aber mir nicht bewusst war, dass ich nicht mehr fahrtüchtig bin.
 
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