TF 1,8 Atemwert Ersttäter

Dir wurde sehr wahrscheinlich gemäß Paragraf 111a StPO die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen. Dies ist nur zulässig, wenn wie Du selbst schon zitierst hast:
nach dem gegenwärtigen Ermittlungsstand eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass mir die Fahrerlaubnis entzogen wird
Die Zeit der vorläufigen Entziehung wird auf die spätere Sperrfrist angerechnet. Sie darf 3 Monate aber nicht unterschreiten.
Entweder kommt jetzt demnächst ein Strafbefehl, wo dann die Geldstrafe und die Sperrfrist drinsteht, oder die Staatsanwaltschaft erhebt Anklage und es kommt zur Hauptverhandlung.
 
Das heißt wenn beispielsweise im Urteil oder Strafbefehl 9 Monate Sperre drinstehen, dass die Zeit wo die FE vorläufig entzogen war angerechnet werden muss.
Kommt jetzt beispielsweise nach 12 Monaten Verfahrensdauer ein Urteil mit 9 Monaten Sperrfrist, und die FE war bereits 9 Monate entzogen, wird eine Mindestsperrfrist von 3 Monaten verhängt.


Strafgesetzbuch (StGB)​

(1) Entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, so bestimmt es zugleich, daß für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf (Sperre). Die Sperre kann für immer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, daß die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der von dem Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht. Hat der Täter keine Fahrerlaubnis, so wird nur die Sperre angeordnet.
(2) Das Gericht kann von der Sperre bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen ausnehmen, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, daß der Zweck der Maßregel dadurch nicht gefährdet wird.
(3) Das Mindestmaß der Sperre beträgt ein Jahr, wenn gegen den Täter in den letzten drei Jahren vor der Tat bereits einmal eine Sperre angeordnet worden ist.
(4) War dem Täter die Fahrerlaubnis wegen der Tat vorläufig entzogen (§ 111a der Strafprozeßordnung), so verkürzt sich das Mindestmaß der Sperre um die Zeit, in der die vorläufige Entziehung wirksam war. Es darf jedoch drei Monate nicht unterschreiten.
 
D.h. die eigentliche Frist, in der man keinen FS bekommen dürfte. war dann länger als die eigentliche Sperrfrist?!
Kann ich / ein Anwalt da irgendwas gegen machen? Weil im Umkehrschluss würde man ja durch eine lange Verfahrensdauer zusätzlich bestraft oder ist das eher theroretischer Natur?
 
D.h. die eigentliche Frist, in der man keinen FS bekommen dürfte. war dann länger als die eigentliche Sperrfrist?!
Kann ich / ein Anwalt da irgendwas gegen machen? Weil im Umkehrschluss würde man ja durch eine lange Verfahrensdauer zusätzlich bestraft oder ist das eher theroretischer Natur?
Nein. Maßgebend ist die Tatsache, ob dich das Gericht nach einer langen vorläufigen Entziehung und eines langen Ermittlungsverfahrens noch immer für charakterlich ungeeignet sieht, ein Fahrzeug zu führen.
Kleines Beispiel: im März TF, 111a Beschluss über eine vorläufige Entziehung kommt 2 Monate später. Dann nochmal 2 Monate später kommt ein Strafbefehl mit Geldstrafe und einer Sperrfrist von 8 Monaten. In diese 8 Monate ist bereits die vorläufige Entziehung von 4 Monaten eingerechnet, sodass die eigentliche Sperrfrist 12 Monate betrug.
Nur wenn jetzt ganz krass sich ein Verfahren in die Länge zieht und sagen wir mal das ganze wie bei mir 13 Monate dauert, die geforderte Sperrfrist aber lediglich 8 Monate beträgt, dann darf ein Richter die Mindestsperre von 3 Monaten verhängen, da laut Gesetz zwingend 6 Monate Sperrfrist vorgeschrieben sind.
 
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