• Als Forenbetreiber sind wir nicht verpflichtet, Beiträge oder Themen auf bloßen Wunsch zu löschen. Eine Entfernung erfolgt ausschließlich bei Vorliegen einer gesetzlichen Verpflichtung (z. B. bei rechtswidrigen Inhalten oder berechtigten datenschutzrechtlichen Ansprüchen). Bitte veröffentlichen Sie daher nur Inhalte, deren dauerhafte Speicherung und öffentliche Zugänglichkeit Sie zustimmen.

Mpu oder nicht bei einer BAK von 1,51 ‰

Dr. Who

Benutzer
Hallo zusammen, ich habe leider auch eigene Erfahrungen zu diesem Thema. Vor 3 Monaten war ich der Nacht von 01. Mai auf 02. Mai leider noch mit meinem Auto unterwegs und wurde von der Polizei im Zuge einer Routinekontrolle angehalten, also kein Unfall oder auffälliges fahren. Ich wohne im Landkreis Karlsruhe also in Bawü und ich habe mittlerweile auch schon mitbekommen, dass die Behörden auch unterhalb von 1,6 Promille sehr streng sein können. Mich würde daher tatsächlich eure Einschätzung interessieren und auch ob es hier Leute gibt bei denen der Sachverhalt ähnlich war und ob eine MPU angeordnet wurde. Ich bereite gerade meine Unterlagen vor für die Neubeantragung der Fahrerlaubnis und möchte den Antrag in 2 Wochen einreichen.



Ausgangslage

  • Alkoholfahrt am 02.05.2026
  • BAK: 1,51 ‰
  • Es handelt sich um deinen ersten und bislang einzigen Alkoholvorfall im Straßenverkehr.
  • Keine früheren Alkoholdelikte und keine einschlägige Vorgeschichte.
  • Keine Wiederholungstat.
  • Die Polizei beobachtete deine Fahrweise nur sehr kurz; eine auffällige Fahrweise wurde im Bericht nicht festgestellt bzw. überhaupt nicht näher beschrieben.
  • Die Blutentnahme erfolgte relativ zeitnah zur Fahrt, sodass eine relevante Rückrechnung keine wesentliche Rolle spielt.
  • Strafrechtlich wurde dir die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist von 9 Monaten festgesetzt.
  • Nach Rücknahme des Einspruchs wurde die Sperrfrist zu deinen Gunsten berechnet.
  • Die Staatsanwaltschaft hat dir inzwischen telefonisch bestätigt: Sperrfristende 17.02.2027.
Polizeiliche/ärztliche Befunde

Der ärztliche Untersuchungsbericht enthält ein gemischtes Bild.

Dokumentierte alkoholbedingte Auffälligkeiten:

  • Alkoholgeruch
  • schleppender Gang
  • unsichere plötzliche Kehrtwendung
  • geringes Schwanken beim Romberg-Test
  • benommenes Bewusstsein
  • verlangsamtes Verhalten
  • Tonuserhöhung im Gesicht
Gleichzeitig erhalten bzw. unauffällig:

  • Finger-Finger-Probe sicher
  • Nasen-Finger-Probe sicher
  • Sprache deutlich
  • Denkablauf geordnet
  • zeitlich und örtlich orientiert
  • Pupillen unauffällig
  • Bindehäute klar
  • Reflexe prompt
  • Koordination noch erhalten
  • Drehnystagmus nur feinschlägig, keine Auslenkung
Der Arzt fasste den Gesamteindruck zusammen mit:

„Der Untersuchte scheint äußerlich deutlich unter Alkohol zu stehen.“
 
Willkommen im Forum

Bei deiner geschilderten Vorgeschichte sehe ich keine MPU auf dich zukommen.

(Wahrscheinlich wird dein Beitrag in ein neues Thema verschoben, in diesem Thema geht es eher nicht um Einzelschicksale.)
 
danke für die schnelle Rückmeldung. ich hatte selbst schon etwas im Internet gesucht aber leider gibt es da viele widersprüchliche Aussagen vor allem was die Verwaltungspraxis der Führerscheinbehörden angeht.
 
Schön, dass du hier gelandet bist :smiley138:

Fülle doch bitte den https://www.mpu-vorbereitung-online.com/forum/threads/profilfragebögen.263/ aus

Wo bist du angehalten worden ( Landstraße, BAB, Stadtverkehr ) ?
Wie lange warst du schon hinter`m Steuer ?

Die Tatsache, dass du in einer Routinekontrolle angehalten wurdest, also nicht ob unsicherer Fahrweise, könnte für die Anordnung einer MPU sprechen.
Die BE-Protokolle sind leider sehr häufig widersprüchlich.

Was hat das von dir häufig verwendetet „dir, dein“ zu bedeuten ? :smiley2204:

Grundsätzlich empfiehlt sich aber, sich auf eine MPU vorzubereiten, da eine sichere Prognose in solchen Fällen leider ( noch ) nie möglich ist.
 
Also ich wurde im Dorf angehalten, ich war im Prinzip schon fast daheim. Ich kam vom Nachbardorf, das ist ca. 3-4 km entfernt, ich war also rund 5 Minuten am Steuer und wurde dann angehalten. Die Pronomen "dir, dein" einfach ignorieren da ich den Sachverhalt für eine allgemeine Bewertung zusammengefasst habe.
Also wie gesagt es war eine Routiinekontrolle und nicht wegen unsicherer Fahrweise. Die Streife ist vielleicht 100 Meter lang direkt hinter mir gefahren bevor ich angehalten wurde. Der Zeitraum war somit aber auch zu kurz bemessen um die Fahrweise korrekt bewerten zu können. Ich wurde wohl nur angehalten war ich Freitag auf Samstag um diese Zeit noch auf der Straße unterwegs war.
Mich würde aber trotzdem interessieren welche Punkte für bzw. gegen eine MPU sprechen.
Mr Murphy meinte ja, dass auf mich keine MPU zukommen würden allerdings ohne dies näher zu begründen.
 
Grundsätzlich gilt: wenn die FsSt Daten erhält, die Zweifel an der Fahreignung aufkommen lassen, dann darf / muss sie eine MPU anordnen.
Die Datengewichtung scheinen sich seit einiger Zeit jedoch zu verschieben. War man noch vor 2 Jahren als Autofahrer unterhalb 1.6pm halbwegs sicher, so erlebe ich inzwischen vermehrt MPU-Anordnungen unter 1,6pm auch ohne einschlägige Vorgeschichte. Bei 2-Rad-Verkehrsteilnehmern war schon immer unstrittig: wer mit über 1.1 pm noch gut die Balance halten kann, hat vermutlich Alkohol schon beängstigend gut in sein Leben eingebaut (=Fahreignungszweifel). Beim Autofahrer kommen nun, als Argumentationsäquivalent zur Balancefähigkeit, fehlende Ausfallerscheinungen als Indiz für Fahreignungszweifel zum Tragen.
Hier scheinen nicht nur Polizisten, sondern auch Ärzte etwas überfordert, eine valide Kriteriensammlung aufzubauen, so dass es am Ende an der FsSt liegt, was sie aus den oftmals widersprüchlichen Daten macht. Es scheint zudem Bundesland-spezifische Verfahrensanweisungen zu geben.
 
Also unterm Strich kann man also sagen, dass es viele Fälle gibt die in der Grauzone liegen und man nicht sicher sein kann wie entscheiden wird?
Soweit ich bisher in Erfahrungen bringen konnte kann sich die Behörde für den Fall eine MPU Anordnung eigentlich nur hierauf stützen "§ 13 Satz 1 Nr. 2 a Alt. 2 FeV: sonstige Tatsachen begründen die Annahme von Alkoholmissbrauch". Hier ist aber nun die Frage was sind solche Tatsachen genau. Das Bundesverwaltungsgericht sagt aber "Eine einmalige Trunkenheitsfahrt unter 1,6 ‰ reicht ohne zusätzliche aussagekräftige Umstände nicht aus". weiterhin heißt es "1,1 ‰ oder mehr + keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen kann eine solche Zusatztatsache darstellen"
In meinem konkreten Fall gab es aber dokumentierte Ausfallerscheinungen was dies entkräften würde. Dann wäre die Frage aber welche anderen Zusatztatsachen für die Anordnung einer MPU sprechen.
Die Frage ist natürlich wie die Behörden in der Praxis arbeiten und das kann man nicht in gesetzlichen Vorschriften nachlesen. Daher suche ich ja auch nach Praxisfällen bei denen die Konstellation ähnlich ist wie bei mir.
Am Ende kann man zwar nur abwarten was die Behörde anordnet aber wenn man keine Zeit verlieren will sollte man ja bereits Abstinenznachweis und MPU Vorbereitungskurse anfangen. Aber wenn man nicht weiß ob es tatsächlich zu einer MPU kommen wird ist das eben ein zweischneidiges Schwert.
 
Also unterm Strich kann man also sagen, dass es viele Fälle gibt die in der Grauzone liegen und man nicht sicher sein kann wie entscheiden wird?
das würde ich so sehen, ja.


Dann wäre die Frage aber welche anderen Zusatztatsachen für die Anordnung einer MPU sprechen.
In Deinem Falle die offiziellen Schilderungen der Punkte, bei denen es bei Dir keine Ausfallerscheinungen gab.
Um jetzt zu einschätzen zu können, ob das jetzt in BaWü etwas lockerer oder strenger gehandhabt wird, fehlt mir leider die Datenbasis :/

__________________________________________
Am Rande: ein Unfall unter Drogeneinfluss wird afaik nicht als Ausfallerscheinung bewertet. Nach guten Gründen habe ich gesucht, aber nichts gefunden. Ist halt so, offenbar.
 
Zuletzt bearbeitet:
Da ist immer noch die Frage was "eng auslegen" bedeutet. Denn schließlich muss sich die Führerscheinstelle trotzdem an die gesetzlichen Vorgaben halten und die Entscheidung auch plausibel begründen können. Eigentlich kann diese ja kaum wie folgt begründen: Hand-Nase Koordination und Orientierung war gegeben und das gewichten wir mit 80% wogegen wir Dinge wie:
  • schleppender Gang
  • unsichere plötzliche Kehrtwendung
  • geringes Schwanken beim Romberg-Test
  • benommenes Bewusstsein
  • verlangsamtes Verhalten
Zusammen mit lediglich 15% gewichten. Denn das wäre ja Rosinenpicken was der Gesetzgeber explizit ausschließen will. Eine solche Argumentation wäre ja im Prinzip rechtlich angreifbar. Es steht ja in den gesetzlichen Vorschriften nicht "es muss eine gewisse Anzahl von Auffälligkeiten besten oder eben nicht".
Sondern es heißt unter anderen "dass ein Fehlen von Ausfallerscheinungen als Zusatztatsache gelten kann". Aber es wurden ja genug Ausfallerscheinungen dokumentiert.
Ich habe vor einer Woche meinen Antrag auf Neuerteilung eingereicht und bin jetzt mal gespannt was dabei rumkommt. Leider kann man nicht sagen wie lange die Behörde braucht bis man ein Feedback erhält.
 
Schreib deine Gedanken und Fragen ruhig aus eigener Feder.
Hier sind Profis wie @joost und @Karl-Heinz. Aus meinem Bauchgefühl raus, auch noch Baden-Württemberg als Wohnort würde ich spontan sagen, bereite dich auf eine MPU vor.
 
tue ich ja aber da ich den ganzen Sachverhalt bereits bei der KI eingegeben hatte (und das waren etliche Seiten an Schriftstücken und sonstiger Kommunikation über mehrere Tage) habe ich den Sachverhalt von KI zusammenfassen lassen.
Okay aber die Aussage "bereite dich auf die MPU vor" ist ja gut und schön die Frage wäre aber warum hier eine MPU wahrscheinlich sein soll. Es müssen ja Zusatztatsachen vorliegen und das wären zum Beispiel das Fehlen von alkoholbedingten Ausfallerscheinungen aber es wurden ja gleich mehrere festgestellt und das Fazit des Artes war auch „Der Untersuchte scheint äußerlich deutlich unter Alkohol zu stehen.“
Hier wäre nun interessant zu wissen wo beginnt der Ermessensspielraum und wo hört dieser auf. Ich habe mir ein paar Urteile zu ähnlichen Fällen durchgelesen, da war zum Teil der BAK geringer bei 1,35 oder 1,4 Promille aber dafür waren in beiden Fällen keine Ausfallerscheinungen dokumentiert worden.
Die Frage war auch ob es ähnliche Fälle wie meinen gibt bei gemischten Auffälligkeiten ohne bzw. mit MPU Anordnung und wenn eine MPU angeordnet wurde welche Begründung die Führerscheinstelle hier angeführt hat.
 
Hier wäre nun interessant zu wissen wo beginnt der Ermessensspielraum und wo hört dieser auf. Ich habe mir ein paar Urteile zu ähnlichen Fällen durchgelesen, da war zum Teil der BAK geringer bei 1,35 oder 1,4 Promille aber dafür waren
Leider beginnt dieser Ermessensspielraum nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus 2021 bei 1,1 ‰ und hört bei 1,59 ‰ auf. Jede Fahrerlaubnisbehörde deutet das leider anders, soll heißen, es kommt auf den Einzelfall an.
Insofern ist es tatsächlich auch ein wenig Willkür. BaWü und Bayern gehen da leider sehr restriktiv vor.
Kenne persönlich jemanden, der musste mit 1,12 Promille zur MPU. Nie auffällig gewesen.
Was auch eine Rolle spielen kann, ist Wochentag, Uhrzeit usw.
 
Sorry aber das ist so nicht korrekt und zu pauschal. Das klingt so wie wenn der BAK in diesem Bereich liegt dann liegt es komplett im Ermessen der Behörde und das stimmt so definitiv nicht denn eben dafür hat der Gesetzgeber entsprechende Rahmenbedingungen geschaffen.
Richtig ist tatsächlich dass es auf den Einzelfall ankommt. Die Behörde kann daher nicht einfach sagen die Person hatte zum Beispiel 1,4 Promille und alle klassischen Ausfallerscheinungen aber wir entscheiden uns trotzdem für eine MPU. Die Behörde muss dies entsprechend begründen können und sich bei der Entscheidung auf die Vorgaben der Rechtsprechung stützen. Der Ermessensspielraum kommt nur dann zum Tragen wenn die Fakten dies zulassen. Wenn die Begründung nicht sachlich, klar und entsprechend der gesetzlichen Vorgaben erfolgt besteht ja das Risiko dass diese Entscheidung rechtlich angreifbar ist und das muss die Behörde ja auch vermeiden.
Natürlich kommen zu den "Auffälligkeiten" auch solche Umstände wie du erwähnt hast, wie zum Beispiel on man Tagsüber an einem Wochentag um 13 Uhr angehalten wurde. So eine Tatsache wird dann natürlich als Alkoholproblem interpretiert denn um die Zeit kommt man ja sicher von keiner Geburtstagsfeier oder einer ähnlichen Veranstaltung. Bei mit war es im Prinzip der typische Tag und auch auch die typische Uhrzeit von Freitag auf Samstag um 4 Uhr morgens. Das liegt in dem Zeit Fenster an dem die meisten Führerscheine kassiert werden.
Mein Anwalt (aus Bayern) meinte grob 50/50 er wollte sich vermutlich auch nicht zu sehr festnageln lassen aber er hat nicht gesagt du musst auf jeden Tag zur MPU oder du musst auf jeden Fall nicht zur MPU. Anwälte sind bei solchen Aussagen eh meistens zurückhaltend um späteres Gejammer zu vermeiden. Aber da er aus Bayern kommt weiß er wohl auch nicht ganz genau wie das in Bawü im Speziellen gehandhabt wird und ich weiß nicht wie fit er tatsächlich im Bereich Verkehrsrecht und MPU ist.
Interessant ist auch die Aussage von mrMurphy der meinte dass vermutlich keine MPU erfolgen wird, hier gehen dann die Meinungen (Erfahrungen) auseinander. Die Sache ist eben dass die Behörde einen Ermessensspielraum hat aber auch nur in einem festgesetzten Rahmen der durch gesetzliche Vorschriften und Verwaltungsvorschriften definiert wird. Ich behaupte jetzt mal, dass wenn bei meinem Sachverhalt und BAK eine MPU angeordnet wird dann kann der Gesetzgeber künftig auch die Grenze von 1,6 Promille herabsetzen. Denn ich wurde zu einer übliches Zeit am Wochenende angehalten und hatte klassische alkoholbedingte Ausfallerscheinungen.
Schade, dass es hier keine Beispiele gibt die näher an meiner Konstellation liegen denn der Vergleich wäre am Besten.
 
Mein Anwalt (aus Bayern) meinte grob 50/50 er wollte sich vermutlich auch nicht zu sehr festnageln lassen aber er hat nicht gesagt du musst auf jeden Fall zur MPU oder du musst auf jeden Fall nicht zur MPU.
das deckt sich mit unserer Einschätzung. Und das meinen wir mit Ermessensspielraum, wenn eben "Ausfallerscheinungen" derart relativ formuliert sind wie im Fall hier :/

Sondern es heißt unter anderen "dass ein Fehlen von Ausfallerscheinungen als Zusatztatsache gelten kann". Aber es wurden ja genug Ausfallerscheinungen dokumentiert.
Eine logische Perspektive. Aber ab wann beginnt "Fehlen von Ausfallserscheinungen"?
Schon beim Fehlen einer von vielen? Oder erst, wenn ALLE Fehlen? Irgendwas dazwischen? Wo ist das Kippmoment?
 
Ich sehe aus den bisherigen Angaben keine MPU-Forderung. (PKW-Fahrt niedriger 1,6 Promille)

Begründung: Das steht im Gesetz (ab 1,6 Promille) und daran müssen sich die Führerscheinstellen halten. "Normale" fehlende oder vorhandene Ausfallerscheinungen ändern daran nichts.

Für eine MPU-Forderung müssen schon andere Tatsachen vorliegen, zum Beispiel eine Wiederholungstat. So einen sachlichen Grund sehe ich wie bereits geschrieben nicht.
 
Also das Fehlen von Ausfallerscheinungen ist ja in meinem Fall nicht zutreffend. Es geht also darum wie die der Gesamtfall gewertet wird.
Die Bundesanstalt für Straßen- und Verkehrswesen sagt dass in einem Fall unter 1,6 Promille eine MPU angeordnet werden darf aber nur wenn Zusatztatsachen vorliegen. Jetzt hier wieder die Definition solche Zusatztatsachen sind.
Solche Zusatztatsachen wären: fehlende Ausfallerscheinungen, Fahrt zu unüblichen Zeiten (wie schon angemerkt 13 Uhr an einem Werktag), Fahrfehler bzw. und Unfall, Aggression, Widersprüchlich Angaben etc.

Wobei man hier ja auch wieder die Gewichtung im Auge behalten muss.
 
Zurück
Oben