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Nancy

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Strafrechtliches Ermittlungs*verfahren steht Entziehung der Fahrerlaubnis durch Fahr*erlaubnis*behörde entgegen

Verbot der Entziehung gemäß § 3 Abs. 3 StVG

Die Fahr*erlaubnis*behörde kann gemäß § 3 Abs. 3 StVG nicht die Fahrerlaubnis eines Betroffenen entziehen, solange gegen ihn ein strafrechtliches Ermittlungs*verfahren läuft, das zur Fahr*erlaubnis*entziehung führen kann. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hamburg hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Anlässlich eines Verkehrsunfalls im März 2014 wurde bei einer an dem Unfall beteiligten Fahrzeugführerin mittels einer Blutprobe festgestellt, dass sie Kokain konsumiert hatte. Aufgrund dessen leitete die Staatsanwaltschaft Lübeck ein Strafverfahren wegen Gefährdung des Straßenverkehrs infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel gemäß § 315 c Abs. 1 Nr. 1 a) StGB ein. Noch während des laufenden Strafverfahrens entzog die zuständige Fahrerlaubnisbehörde in Hamburg im Juni 2014 sofort die Fahrerlaubnis der Fahrzeugführerin. Damit war diese jedoch nicht einverstanden. Sie führte an, dass eine ordnungsrechtliche Fahrerlaubnisentziehung unzulässig sei, solange ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren laufe, das zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis führen könne. Die Fahrzeugführerin ging daher gegen die sofortige Fahrerlaubnisentziehung gerichtlich vor.

Unrechtmäßige Fahrerlaubnisentziehung


Das Verwaltungsgericht Hamburg entschied zu Gunsten der Fahrzeugführerin. Zwar sei eine Fahrerlaubnisbehörde verpflichtet, eine Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn der Inhaber sich zum Beispiel aufgrund der Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes als zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet erweist. Jedoch sei eine Fahrerlaubnisentziehung unzulässig, solange gegen den Betroffenen ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren laufe, das zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen kann. Dies ergebe sich aus § 3 Abs. 3 StVG. Die Vorschrift diene zur Vermeidung einer Doppelprüfung und sich widersprechender Entscheidungen der Strafgerichte und der Fahrerlaubnisbehörden.

Quelle: http://www.kostenlose-urteile.de/VG...-Fahrerlaubnisbehoerde-entgegen.news24045.htm
 

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Freiheitsstrafe ohne Bewährung nach Verkehrsunfall mit tödlichen Folgen nicht zu beanstanden

Erheblicher Unrechts- und Schuldgehalt der Tat schließen Aussetzung der Strafe auf Bewährung aus

Ein nicht vorbestrafter Fahrer eines Kraftfahrzeugs, der bei einem vorsätzlich verkehrswidrigen Überholmanöver einen Verkehrsunfall verursacht, bei dem ein Verkehrsteilnehmer tödlich und drei weitere zum Teil schwer verletzt werden, kann mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten zu bestrafen sein, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung auszusetzen ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hervor, das damit eine Entscheidung des Amtsgerichts Ahaus und des Landgerichts Münster bestätigte.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der zur Tatzeit 37 Jahre alte Angeklagte aus Gelsenkirchen fuhr im Juni 2015 mit einem Lieferwagen IVEO Daily Pakete aus. Aus Richtung Ahaus-Wüllen kommend befuhr er die L 572 in Richtung Stadtlohn. Nach einem ersten verkehrswidrigen Überholvorgang, bei dem der Angeklagte eine Linksabbiegerspur und eine durchgezogene Linie mit überhöhter Geschwindigkeit überfuhr, näherte er sich dem rechtseitigen Einmündungsbereich der L 608. Aus der Einmündung bog ein Pkw nach rechts in Richtung Stadtlohn auf die L 572 ein. Um hinter diesem Fahrzeug zu bleiben, hätte der Angeklagte seine Geschwindigkeit deutlich reduzieren müssen. Dies wollte er vermeiden, setzte zum Überholen des Fahrzeugs an und überfuhr hierbei eine Sperrfläche vor dem Einmündungsbereich sowie die für den Gegenverkehr vorgesehene Linksabbiegerspur auf der L 572. Diese befuhr ein dem Angeklagten entgegenkommender, mit zwei Insassen besetzter Pkw Skoda, um nach links in die L 608 abzubiegen. Dem Skoda folgte ein ebenfalls mit zwei Insassen besetzter Pkw Dacia Duster, der auf der L 572 weiter geradeaus in Richtung Ahaus fahren wollte. Der Angeklagte reduzierte seine Geschwindigkeit von noch ca. 75 bis 90 km/h nicht und fuhr frontal auf den Skoda zu, dessen Fahrerin den Zusammenstoß mit dem Lieferwagen trotz eines Ausweichmanövers nicht vermeiden konnte. Der hierdurch abgelenkte Lieferwagen kollidierte sodann mit dem Dacia. Dessen Fahrer erlitt bei dem Unfall tödliche Verletzungen, die weiteren Insassen des Dacia und des Skoda erlitten zum Teil schwere Verletzungen, unter anderem eine Augenverletzung, schwere Prellungen und Schnittwunden.

Gericht verhängt Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten ohne Bewährung


Wegen dieser Tat verurteilte der Strafrichter des Amtsgerichts Ahaus den zwar verkehrsordnungswidrigkeitenrechtlich, aber nicht strafrechtlich vorbelasteten Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung, fahrlässiger Körperverletzung in drei Fällen und vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde. Zudem verlor der Angeklagte seine Fahrerlaubnis.

Gründe zur Aussetzung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung liegen nicht vor


Im Berufungsverfahren vor dem Landgericht Münster bestätigte die zuständige kleine Strafkammer die Verurteilung und setzte die Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis auf gesetzlich zulässige Höchstfrist von fünf Jahren fest. Im Rahmen der Strafzumessung wies die kleine Strafkammer zur Begründung der versagten Strafaussetzung zur Bewährung darauf hin, dass dem nicht vorbestraften Angeklagten zwar eine günstige Sozialprognose zu stellen sei. Nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Angeklagten lägen aber keine besonderen Umstände vor, die es ermöglichten, die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen.

Verkehrsverstoß weist erheblichen Unrechtsgehalt auf


Vor dem Hintergrund des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts der Tat, der sich maßgeblich aus der rücksichtslosen und risikobereiten Fahrweise des Angeklagten mit den darauf zurückzuführenden schweren Tatfolgen ergebe, rechtfertigten die zu seinen Gunsten sprechenden Umstände, insbesondere seine bisherige Unbestraftheit, keine Bewährung. Zudem sei die Vollstreckung zur Verteidigung der Rechtsordnung geboten. Der Verkehrsverstoß weise neben den durch ihn verursachten schweren Folgen einen erheblichen Unrechtsgehalt auf und sei Ausdruck einer verbreiteten Einstellung, die die Geltung des Rechts nicht ernst nehme. Das Verhalten des Angeklagten vor und nach der Tat zeige, dass er sich ohne Bedenken über Verkehrsregeln und die Sicherheitsinteressen anderer Verkehrsteilnehmer hinweggesetzt habe.

Revision als unbegründet verworfen


Die gegen das Berufungsurteil vom Angeklagten eingelegte Revision verwarf das Oberlandesgerichts Hamm als unbegründet. Die Überprüfung des Urteils ergab keinen Rechtsfehler zulasten des Angeklagten, so das Gericht.

Quelle: http://www.kostenlose-urteile.de/OL...hen-Folgen-nicht-zu-beanstanden.news24096.htm
 

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Erhebliche Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit rechtfertigt grundsätzlich einmonatiges Fahrverbot eines angestellten Taxifahrers

Absehen von Regelfahrverbot nur in besonderen Ausnahmefällen

Überschreitet ein angestellter Taxifahrer die zulässige Höchst*geschwindig*keit erheblich, so rechtfertigt dies grundsätzlich selbst dann ein einmonatiges Fahrverbot, wenn der Arbeitgeber angibt, den Taxifahrer in der Zeit nicht beschäftigen zu können. Denn vom Regelfahrverbot kann nur in besonderen Ausnahmefällen angesehen werden. Wer leichtfertig den Verlust der Fahrerlaubnis riskiert, kann sich regelmäßig nicht auf berufliche Konsequenzen des Fahrverbots berufen. Dies hat das Kammergericht Berlin entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein angestellter Taxifahrer die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts um 31 km/h überschritten. Gegen ihn erging daher ein Bußgeldbescheid, wodurch eine Geldbuße von 160 EUR sowie ein einmonatiges Fahrverbot drohten. Gegen den Bescheid legte der Taxifahrer Einspruch ein. Er führte an, auf die Fahrerlaubnis angewiesen zu sein, da sein Arbeitgeber ihn weder für einen Monat Urlaub geben noch anderweitig beschäftigen könne. Das Amtsgericht Tiergarten sah daraufhin von einem Fahrverbot ab, erhöhte aber die Geldbuße auf 300 EUR. Gegen diese Entscheidung legte die Amtsanwaltschaft Rechtsbeschwerde ein.

Unzureichende Begründung des Absehens vom Fahrverbot


Das Kammergericht Berlin entschied zu Gunsten der Amtsanwaltschaft und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Das Absehen von einem Regelfahrverbot bedürfe einer eingehenden Begründung. Die vom Betroffenen vorgetragenen Tatsachen müssen umfassend und kritisch geprüft werden. Die Prüfung müsse ergeben, dass die Tatumstände erheblich zu Gunsten des Betroffenen vom Regelfall abweichen, dass es sich um einen ganz besonderen Ausnahmefall handelt oder dass die Anordnung des Fahrverbots für den Betroffenen eine ganz außergewöhnliche Härte darstellt. Diesen Anforderungen sei die Entscheidung des Amtsgerichts nicht gerecht geworden.

Fehlende kritische Auseinandersetzung mit Angaben des Betroffenen


Das Amtsgericht habe sich nicht kritisch mit den Angaben des Taxifahrers auseinandergesetzt, so das Kammergericht. Es sei notwendig gewesen zu prüfen, über wie viele Taxis der Arbeitgeber verfügt und wie viele Angestellte er beschäftigt. Es sei nicht nachvollziehbar, warum der Arbeitgeber dem Taxifahrer keinen Urlaub habe gewähren und ihn anderweitig in seinem Betrieb habe einsetzen können. Auch die Möglichkeit einer unbezahlten Freistellung hätte erörtert werden müssen. Zudem sei zu beachten, dass sich derjenige, der leichtfertig den Verlust seiner Fahrerlaubnis riskiere, nicht ohne weiteres auf die beruflichen Konsequenzen eines Fahrverbots berufen könne.

Quelle: http://www.kostenlose-urteile.de/KG...-eines-angestellten-Taxifahrers.news24103.htm
 

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Vorratsdatenspeicherung: Weitere Eilanträge erfolglos

Verfassungsrechtliche Fragen im Eilrechtschutzverfahren nicht zu klären

Die Eilanträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen das Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten waren erneut erfolglos. Dies hat das Bundesverfassungsgericht nunmehr bekannt gegeben.

In den vorliegenden Verfahren haben sich die Antragsteller mit ihren Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erneut gegen das Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten vom 10. Dezember 2015 gewandt.

Außer Kraft setzen der durch Gesetz eingeführten Vorratsdatenspeicherung begehrt


Sie wollten insbesondere mit Blick auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. Dezember 2016 (Rs. C-203/15 und C-698/15) erreichen, dass die durch dieses Gesetz eingeführte Vorratsdatenspeicherung von Telekommunikations-Verkehrsdaten zu Zwecken der öffentlichen Sicherheit außer Kraft gesetzt wird.

Klärung der Fragen im Eilrechtschutzverfahren nicht geeignet


Das Bundesverfassungsgericht hat die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Auch nach der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union stellen sich hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Bewertung der angegriffenen Regelungen Fragen, die nicht zur Klärung im Eilrechtschutzverfahren geeignet sind.

Quelle: http://www.kostenlose-urteile.de/BV...g-Weitere-Eilantraege-erfolglos.news24121.htm
 

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Mitteilung einer ausländischen Fahr*erlaubnis*behörde zum Nichtvorliegen einer gültigen EU-Fahrerlaubnis schließt Recht zum Gebrauch der behaupteten EU-Fahrerlaubnis aus

Eventuelle Fehlerhaftigkeit der Mitteilung muss durch Betroffenen geklärt werden

Einem Autofahrer steht kein Recht zum Gebrauch einer behaupteten EU-Fahrerlaubnis gemäß § 28 Abs. 5 der Fahr*erlaubnis*verordnung (FeV) zu, wenn die zuständige ausländische Fahr*erlaubnis*behörde schriftlich mitteilt, dass keine gültige Fahrerlaubnis vorliegt. Behauptet der Autofahrer, dass die Mitteilung falsch ist, so muss er dies nachweisen und sich selbst um eine Klärung der Auskunft kümmern. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungs*gerichts*hofs München hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Einem Autofahrer wurde zuletzt im März 2009 wegen einer wiederholten Alkoholfahrt vom Amtsgericht Kempten seine schwedische Fahrerlaubnis entzogen. Diese wurde anschließend nach Schweden übersandt. Der Autofahrer behauptete nunmehr im November 2011, dass ihm die Fahrerlaubnis durch die schwedische Fahrerlaubnisbehörde wieder erteilt wurde. Er beantragte daher, ihm nach § 28 Abs. 5 FeV das Recht zu erteilen, von seiner schwedischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen.

Ablehnung des Antrags durch deutsche Fahrerlaubnisbehörde


Nachdem die schwedische Fahrerlaubnisbehörde auf Anfrage der zuständigen deutschen Fahrerlaubnisbehörde mitteilte, dass der Autofahrer über keine gültige schwedische Fahrerlaubnis verfüge, wurde der Antrag des Autofahrers abgelehnt. Nach erfolglosem Widerspruch erhob dieser Klage. Er führte an, von der schwedischen Botschaft die telefonische Auskunft erhalten zu haben, über eine gültige EU-Fahrerlaubnis zu verfügen und dass die Mitteilung der schwedischen Fahrerlaubnisbehörde fehlerhaft gewesen sei.

Verwaltungsgericht wies Klage ab


Das Verwaltungsgericht Würzburg wies die Klage des Autofahrers ab. Dagegen richtete sich sein Antrag auf Zulassung der Berufung.

Verwaltungsgerichtshof verneint ebenfalls Recht auf Gebrauch der behaupteten schwedischen Fahrerlaubnis


Der Verwaltungsgerichtshof München bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher den Antrag auf Zulassung der Berufung zurück. Dem Autofahrer stehe gemäß § 28 Abs. 5 FeV kein Recht zum Gebrauch der behaupteten schwedischen Fahrerlaubnis zu. Denn er verfüge laut Auskunft der schwedischen Fahrerlaubnisbehörde über keine gültige schwedische Fahrerlaubnis.

Eventuelle Fehlerhaftigkeit der Mitteilung muss durch Betroffenen geklärt werden


Soweit der Autofahrer geltend machte, die Auskunft sei unzutreffend, müsse er dies nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs nachweisen können. Aufgrund der schriftlichen Mitteilung der schwedischen Fahrerlaubnisbehörde sei die deutsche Fahrerlaubnisbehörde ihrer Aufklärungspflicht nachgekommen. Es sei nunmehr Aufgabe des Autofahrers, mit den schwedischen Behörden zu klären, ob er entgegen der schriftlichen Auskunft doch über eine gültige schwedische Fahrerlaubnis verfüge.

Quelle: http://www.kostenlose-urteile.de/VG...zum-Gebrauch-der-behaupteten-EU.news24206.htm
 

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Autofahrer darf Handy zwecks Anschließen zum Laden aufnehmen

Kein Verstoß gegen Handy*benutzungs*verbot

Nimmt ein Autofahrer während der Fahrt sein Handy auf, um es zum Laden anzuschließen, verstößt er nicht gegen das Benutzungsverbot gemäß § 23 Abs. 1a StVO. Dies hat das Amtsgericht Landstuhl entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde einem Autofahrer vorgeworfen, während einer Fahrt im September 2016 sein Mobiltelefon verbotswidrig genutzt zu haben. Diesen Vorwurf wies der Autofahrer jedoch zurück. Er führte an, sein Handy nur aufgenommen zu haben, um es in die Ladeschale zu stecken.

Kein Verstoß gegen Benutzungsverbot eines Mobiltelefons


Das Amtsgericht Landstuhl konnte im dem Verhalten des Autofahrers kein Verstoß gegen das Verbot zur Benutzung eines Mobiltelefons gemäß § 23 Abs. 1a StVO sehen. Soweit das Oberlandesgericht Oldenburg in seiner Entscheidung vom 07.12.2015 - 2 Ss OWi 290/15 - eine andere Auffassung vertrat, folgte das Amtsgericht dem nicht. Seiner Ansicht nach habe das Oberlandesgericht den Wortlaut der Vorschrift unzulässig erweitert. Es habe eine unzulässige Analogie zum Nachteil des Betroffenen vorgenommen.

Aufnehmen eines Handys zwecks Anschließen zum Laden nicht verboten


Würde man der Entscheidung des Oberlandesgericht folgen, so das Amtsgericht, könnte man auch die Ortsveränderung unter die Vorschrift des § 23 Abs. 1a StVO fassen, da der neue Ablageort einen einfacheren Zugriff auf das Telefon und seine Funktionen böte. Zudem würde die Norm zum Einfallstor für gesinnungsstrafrechtliche Tendenzen. Denn man unterstelle dem Betroffenen, er würde sein Telefon im Fahrzeug widerrechtlich benutzen wollen. Er dürfe aber bei Nutzung eines Headsets oder der Freisprechanlage telefonieren und dabei das Telefon sogar in die Hand nehmen (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 25.04.2016 - 4 Ss 212/16 -).

Quelle: http://www.kostenlose-urteile.de/AG...nschliessen-zum-Laden-aufnehmen.news24215.htm
 

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Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen aufgrund exhibitionistischer Handlungen

Fahrerlaubnis erleichtert Begehung strafbarer exhibitionistischer Handlungen

Ein Exhibitionist ist zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet, da die Gefahr besteht, dass die Fahrerlaubnis die Begehung strafbarer exhibitionistischer Handlungen erleichtert. Dies hat das Ober*verwaltungs*gericht Münster im Jahr 1965 entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wehrte sich ein Autofahrer gegen den Entzug seiner Fahrerlaubnis. Diese wurden ihm entzogen, weil er sich in der Zeit von 1950 bis 1961 wiederholt nackt vor weiblichen Personen, darunter Schulkindern im Alter zwischen 7 und 13 Jahren, gezeigt hatte und selbst erhebliche Freiheitsstrafen ihn von diesem exhibitionistischen Verhalten nicht abhalten konnten.

Exhibitionist zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet


Das Oberverwaltungsgericht Münster verwies auf eine Entscheidung des Preußischen Oberverwaltungsgerichts von 1937, wonach Exhibitionisten wegen ihrer Hemmungslosigkeit auf geschlechtlichem Gebiet in aller Regel das von jedem Kraftfahrer zu fordernde Verantwortungsgefühl gegenüber der Allgemeinheit nicht besitzen und grundsätzlich zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet seien. Davon ausgehend hielt das Oberverwaltungsgericht Münster den exhibitionistischen Autofahrer für nicht geeignet ein Kraftfahrzeug zu führen. Es sei zu befürchten gewesen, dass er seine Fahrerlaubnis zur Begehung weiterer Straftaten in dieser Richtung missbrauche. Durch die Benutzung eines Fahrzeugs erhöhe sich die Versuchung für ihn und vermindere gleichzeitig die Möglichkeit einer Entdeckung.

Quelle: http://www.kostenlose-urteile.de/OV...-exhibitionistischer-Handlungen.news24293.htm
 

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Fahr*erlaubnis*entziehung bei Chorea Huntington zulässig

Fahreignung aufgrund nachweisbarer Symptome der neurologischen Erkrankung nicht mehr gegeben

Das Verwaltungsgericht Mainz hat entschieden, dass einer an Chorea Huntington erkrankten Führer*schein*inhaberin, die bei einem Fahreignungstest unter*durch*schnittlich abgeschnitten hat, die Fahrerlaubnis entzogen werden darf.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Bei der über 70 Jahre alten Klägerin wurde 2012 die Krankheit Chorea Huntington diagnostiziert. Sie leidet an weiteren neurologischen Erkrankungen, die sich bei ihr u.a. in unkoordinierten Bewegungen zeigen. Die Führerscheinstelle des beklagten Landkreises forderte die Klägerin zur Vorlage eines ärztlichen Gutachtens über ihre gesundheitliche Leistungsfähigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen auf. Die Klägerin legte ein entsprechendes Gutachten vor, das feststellte, dass sie krankheitsbedingt den Anforderungen an eine Teilnahme im Straßenverkehr mit einem Kraftfahrzeug nicht mehr genügt; sie sei ferner stark in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt, wie der mit ihr durchgeführte (computergestützte) psychophysische Fahreignungstest gezeigt habe. Daraufhin entzog der Beklagte der Klägerin die Fahrerlaubnis. Im Oktober 2015 legte die Klägerin dem Beklagten den Führerschein vor, gab jedoch keine Verzichtserklärung ab. Gegen den Entziehungsbescheid ging sie vielmehr nach erfolglosem Widerspruchsverfahren mit einer Klage vor. Sie machte geltend, dass ihre Erkrankung noch nicht so weit fortgeschritten sei, dass von einer Einschränkung ihrer Fahreignung auszugehen sei. Das schlechte Abschneiden bei der leistungsdiagnostischen Untersuchung sei auf ihre damalige Nervosität zurückzuführen.

Bedürfnis nach Mobilität und Unabhängigkeit muss hinter Schutz des allgemeinen Straßenverkehrs vor Gefahren zurücktreten


Das Verwaltungsgericht Mainz wies die Klage ab und erklärte die Fahrerlaubnisentziehung für rechtmäßig, denn die Klägerin erweise sich nicht als zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet. Die Fahrerlaubnis sei daher zwingend zu entziehen, ohne dass der Behörde ein Ermessen zustehe. Aus dem ärztlichen Gutachten folge nachvollziehbar, dass aufgrund der neurologischen Erkrankungen und der damit einhergehenden Symptome eine Fahreignung der Klägerin nicht mehr gegeben sei. Ob - wie die Klägerin meine - noch ein leichtes Krankheitsstadium vorliege, könne letztlich dahinstehen. Denn jedenfalls fehle es bei der Klägerin auch an der erforderlichen Leistungsfähigkeit zum Führen eines Kraftfahrzeugs, wie die Teilnahme an einem entsprechenden, auch von älteren Personen ohne weiteres zu absolvierenden Computertest gezeigt habe. Die dabei ermittelten Ergebnisse lägen so weit unterhalb des Durchschnitts, dass auch regelmäßige Fahrproben als milderes Mittel nicht in Betracht kämen. Von daher müsse das Bedürfnis der Klägerin nach Mobilität und Unabhängigkeit hinter dem Schutz des allgemeinen Straßenverkehrs vor Gefahren durch ungeeignete Kraftfahrer zurücktreten.

Quelle: http://www.kostenlose-urteile.de/VG...bei-Chorea-Huntington-zulaessig.news24449.htm
 

Nancy

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Gesetzesänderung: Führerscheinentzug statt Geldstrafe!

Künftig können Straftäter mit Führerscheinentzug bestraft werden, auch wenn das Delikt nicht in Zusammenhang mit einem Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung steht. Eine entsprechende Gesetzesänderung hat der Deutsche Bundestag in einer Abstimmung am 22. Juni 2017 verabschiedet.Demnach kann in Zukunft bei allen Straftaten ein Fahrverbot für bis zu sechs Monaten verhängt werden. Bisher drohte der Entzug der Fahrerlaubnis lediglich bei Vergehen im Straßenverkehr. Die neue Regelung war bereits im Koalitionsvertrag von CDU/CSU und SPD verankert, und findet ab sofort Anwendung.
Kritik an der Gesetzesänderung kommt es aus Reihen der Automobilverbände. Auch Anwälte äußerten Bedenken: "Ein Fahrverbot trifft den Betroffenen jeweils unterschiedlich", sagte Ulrich Schellenberg, Präsident des Deutschen Anwaltsvereins. "Ein Familienvater auf dem Land ist stärker auf ein Fahrzeug angewiesen, als ein Single in einer Großstadt mit gut ausgebautem öffentlichem Nahverkehrsnetz."

[h=3]Alternative zur Freiheitsstrafe und Bußgeldern[/h]Vor allem kommt der Entzug der Fahrerlaubnis bei Menschen in Betracht, für die eine Geldstrafe kein fühlbares Übel darstellt. Besonders im Jugendstrafrecht könnte der Führerscheinentzug Anwendung finden, da hier der Erziehungsgedanke über allem stehe, führt einer der Abgeordneten aus. Auch bei ausstehenden Unterhaltszahlungen wäre der Entzug des Führerscheins ein probates Druckmittel.
Bundesjustizminister Heiko Maas (SPD) sprach bereits bei Vorlage des Entwurfs davon, dass durch die Änderung am Gesetz die Möglichkeiten strafrechtlicher Sanktionen erweitert würde. "Dadurch geben wir den Strafgerichten ein zusätzliches Mittel an die Hand, um zielgenau, spürbar und schuldangemessen auf den Täter einzuwirken.", wird er von der Auto Zeitung zitiert.
Ein weiterer Gesetzesvorstoß, der sogar vorsieht, den Führerschein auf Lebenszeit zu entziehen, wird gerade diskutiert...


[h=3]Führerscheinentzug auf Lebenszeit[/h]Die Folgen von Raserei, Drängeln und unverantwortlichem Fahren sind oft verheerend. Ein CDU-Politiker bringt aus diesem Grund ein lebenslanges Fahrverbot für Straftäter ins Gespräch, die durch ihr Fehlverhalten im Auto anderen Menschen schweren Schaden zugefügt haben. So sollen Raser abgeschreckt werden, noch bevor sie andere Menschen gefährden können.
Die Auto Zeitung zitiert Patrick Schneider mit den Worten: "[Der] Führerschein ist kein Grundrecht für halbstarke Adrenalin-Junkies". Ein Fahrverbot sei daher "das Mindeste, angesichts des ungeheuren Leids, das sie den Opfern und Hinterbliebenen verursachen.", so CDU-Bundestagsabgeordnete.





Quelle: http://www.autoguru.de/p/63zpak/ges...medium=t_95ba8p_oliver&utm_source=fan_ispruch
 
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Verlust der Fahrerlaubnis für mehrere Monate rechtfertigt personenbedingte Kündigung eines Elektro*installateurs

Keine zumutbare andere Be*schäftigungs*möglichkeit

Verliert ein Arbeitnehmer für mehrere Monate seine Fahrerlaubnis, so kann dies seine personenbedingte Kündigung rechtfertigen, wenn er für seine Tätigkeit auf eine Fahrerlaubnis angewiesen und eine andere Be*schäftigungs*möglichkeit unzumutbar ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Landes*arbeits*gerichts Niedersachsen hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: In einer Nacht im August 2002 unternahm ein Elektroinstallateur unter Alkoholeinfluss eine Privatfahrt mit seinem Firmenwagen. Da er sich in diesem Zusammenhang mit einem anderen Autofahrer anlegte und dabei von der Polizei ertappt wurde, verlor er für mehrere Monate seine Fahrerlaubnis. Da der Elektroinstallateur für seine Tätigkeit auf die Fahrerlaubnis angewiesen war, kündigte seine Arbeitgeberin, ein Heizungs- und Sanitärbetrieb mit ca. 10 bis 15 Mitarbeitern, das Arbeitsverhältnis ordentlich. Der Elektroinstallateur war damit nicht einverstanden und erhob Kündigungsschutzklage. Das Arbeitsgericht Hannover wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Klägers.

Wirksame personenbedingte Kündigung aufgrund Verlusts der Fahrerlaubnis


Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen bestätigte die Entscheidung des Arbeitsgerichts und wies daher die Berufung des Klägers zurück. Der Verlust der Fahrerlaubnis stelle bei Arbeitnehmern, die für ihre Berufsausübung einen Führerschein benötigen, grundsätzlich einen personenbedingten Kündigungsgrund im Sinne des § 1 Abs. 2 des Kündigungsschutzgesetzes dar. So habe der Fall hier gelegen.

Keine andere Beschäftigungsmöglichkeit


Die Kündigung könne aber unwirksam sein, so das Landesarbeitsgericht, wenn die Möglichkeit einer anderweitigen Beschäftigung auf einem freien Arbeitsplatz, unter Umständen auch zu schlechteren Arbeitsbedingungen, bestehe. Es sei aber keine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit ersichtlich, bei der der Kläger keine Fahrerlaubnis brauche. Es sei zu beachten, dass in einem Heizungs- und Sanitärbetrieb die Arbeiten nicht am Betriebssitz durchgeführt werden, sondern auf wechselnden Baustellen und die Monteure mit Firmenwagen nebst Werkzeug und Material die einzelnen Baustellen aufsuchen müssen.

Quelle: http://www.kostenlose-urteile.de/LA...gung-eines-Elektroinstallateurs.news24697.htm
 

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Fahr*erlaubnis*behörde darf Führerschein*besitzer nicht wegen dessen Zugehörigkeit zur "Reichs*bürger*bewegung" zur Vorlage eines psychiatrischen Gutachtens auffordern

Abwegige und abstruse Äußerungen rechtlicher oder tatsächlicher Art kein ausreichender Anhaltspunkt für psychische Gesundheisstörung

Das Verwaltungsgericht Freiburg hat entschieden, dass Abwegige und abstruse Äußerungen rechtlicher oder tatsächlicher Art für sich allein noch keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für die Annahme einer die Fahreignung beeinträchtigenden psychischen Gesundheitsstörung darstellen. Das Gericht gab damit dem Eilantrag eines von der Stadt Freiburg als sogenannter "Reichsbürger" eingestuften Fahr*erlaubnis*inhabers statt.

Im zugrunde liegenden Fall hatte die Stadt Freiburg einen von ihr als sogenannten "Reichsbürger" eingestuften Fahrerlaubnisinhaber mit sofortiger Wirkung die Fahrerlaubnis wegen seiner Verweigerung der Vorlage eines psychiatrischen Gutachtens entzogen, die sie zur Klärung von Zweifeln an seiner gesundheitlichen Eignung zum Führen eines Fahrzeugs angeordnet hatte. Diese Gutachtensanordnung hat sie damit begründet, dass mehreren schriftlichen Erklärungen des Antragstellers ihr und einem Polizeirevier gegenüber zu entnehmen sei, dass er zur sogenannten "Reichsbürgerbewegung" gehöre, die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland nicht anerkenne und sich nicht daran gebunden fühle und dass er es als sein Recht bzw. seine Pflicht ansehe, sich gegen Maßnahmen des Staates notfalls auch mit Gewalt zur Wehr zu setzen. Ferner zeige sein Verhalten gegenüber Polizeibeamten anlässlich der Vollstreckung eines gegen seine Tochter gerichteten Durchsuchungsbeschlusses, dass sein Auftreten nicht querulantisch sei, sondern auf einen Realitätsverlust hindeute.

Für Anlassbezogenheit und Verhältnismäßigkeit bei Anordnung eines psychiatrischen Gutachtens gelten strenge Anforderungen


Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Freiburg genügte dies jedoch nicht für die Rechtmäßigkeit der Gutachtensanforderung. An die Anlassbezogenheit und Verhältnismäßigkeit der Anforderung gerade auch eines psychiatrischen Gutachtens seien strenge Anforderungen zu stellen, weil die Weigerung, sie zu befolgen, die einschneidende Folge des Fahrerlaubnisentzugs habe. Daran gemessen dürften in der Anordnung der Stadt Freiburg keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte benannt sein, aus denen sich berechtigte, für den Antragsteller nachvollziehbare Zweifel an seiner Kraftfahreignung ergeben. Die Gutachtensanordnung beziehe sich ausschließlich auf vom Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin vorgetragenen Überlegungen, mit denen er die Existenz der Bundesrepublik Deutschland sowie die Legitimation der Behörden bestreitet und die geltenden Rechtsvorschriften als ungültig ansieht. Über diese abstrus und abwegig erscheinenden Äußerungen hinaus würden in der Anordnung jedoch keine Anhaltspunkte für eine psychische, die Fahreignung beeinträchtigende Erkrankung genannt. Solche ergäben sich auch nicht aus den Ausführungen des Antragstellers zum Widerstandsrecht. Die Stadt habe auch keine konkreten Vorfälle genannt, bei denen der Antragsteller gegen geltende Rechtsvorschriften verstoßen und dabei Anhaltspunkte für eine psychische Erkrankung gegeben habe. Schließlich habe er zwar die Rechtmäßigkeit des Durchsuchungsbeschlusses gegenüber den Polizeibeamten angezweifelt, letzten Endes aber auf seine aufgebrachte Tochter derart eingewirkt, dass sie ihren Führerschein freiwillig ausgehändigt habe. Das zeige, dass er zwar die Gültigkeit von Normen und Behördenmaßnahmen verbal in Frage stelle, sich aber sein Handeln an die Vorgaben der Rechtsordnung und dabei insbesondere der Straßenverkehrsordnung halte.

Quelle: http://www.kostenlose-urteile.de/VG...ines-psychiatrischen-Gutachtens.news24722.htm
 
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