"Kostenlose" Urteile (Diverses)

Status
Für weitere Antworten geschlossen.

Nancy

Super-Moderator und MPU Profi
Teammitglied
Administrator
Ge*schwindig*keits*begrenzung aufgrund von Bauarbeiten wird mit Abschluss der Arbeiten rechtswidrig

Autofahrer steht Recht zur Klage gegen Ge*schwindig*keits*begrenzung zu

Wird die zulässige Höchst*geschwindig*keit auf einer Autobahn aufgrund von Sanierungsarbeiten an einer Brücke beschränkt, so wird die Ge*schwindig*keits*begrenzung mit Abschluss der Arbeiten rechtswidrig. Ein Autofahrer kann gegen die Ge*schwindig*keits*begrenzung klagen, da sie sein Recht auf unbeschränkte Höchst*geschwindig*keit und somit seine allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) beschränkt. Dies hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im September 2010 wurde auf einer Autobahn die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 80 km/h beschränkt. Hintergrund dessen waren Sanierungsarbeiten an einer Brücke. Darauf verwies ein entsprechendes Zusatzschild. Nach Abschluss der Arbeiten verblieb die Geschwindigkeitsbegrenzung. Dagegen klagte im April 2014 ein Autofahrer.

Rechtswidrigkeit der Geschwindigkeitsbegrenzung aufgrund abgeschlossener Bauarbeiten


Das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschied zu Gunsten des Autofahrers. Die Beschränkung der Höchstgeschwindigkeit sei nach inzwischen erfolgtem Abschluss der Sanierungsarbeiten rechtswidrig. Die Geschwindigkeitsbegrenzung habe daher nicht mehr auf § 45 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 StVO gestützt werden können.

Klagebefugnis des Autofahrers


Der Autofahrer sei klagebefugt gewesen, so das Verwaltungsgericht, da die Geschwindigkeitsbegrenzung sein Recht, eine Autobahn im Grundsatz ohne Einhaltung einer Höchstgeschwindigkeit befahren zu dürfen, und somit seine allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) eingeschränkt habe. Es komme dabei nicht darauf an, ob der Autofahrer mit einer gewissen Regelmäßigkeit oder Dauerhaftigkeit von der Geschwindigkeitsbegrenzung betroffen sei.


Quelle: http://www.kostenlose-urteile.de/VG...hluss-der-Arbeiten-rechtswidrig.news23308.htm
 

Nancy

Super-Moderator und MPU Profi
Teammitglied
Administrator
Entziehung der Fahrerlaubnis auf Probe nach zweimaligem Geschwindigkeits*verstoß und nicht vorgelegter MPU rechtmäßig

Geschwindigkeits*überschreitung in der Probezeit immer schwerwiegend

Das Verwaltungsgericht Neustadt hat in einem Eilverfahren entschieden, dass die Fahrerlaubnis auf Probe entzogen werden kann, weil der Inhaber nach zwei Geschwindigkeits*verstößen ein von der Fahrerlaubnis*behörde angeordnetes medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) nicht vorgelegt hat.

Im zugrunde liegenden Fall hatte der Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe innerhalb der Probezeit aufgrund einer unangepassten Geschwindigkeit einen Unfall verursacht. Dadurch verlängerte sich die Probezeit auf vier Jahre. Das von der Fahrerlaubnisbehörde angeordnete Aufbauseminar führte er zunächst nicht durch, weshalb ihm die Fahrerlaubnis entzogen wurde. Nachdem er die Teilnahmebescheinigung über ein Aufbauseminar nachgereicht hatte, wurde ihm eine neue Fahrerlaubnis auf Probe erteilt, die neue Probezeit lief weiter für die verbliebene Restdauer der 4-jährigen Probezeit. Innerhalb der neuen Probezeit überschritt der Mann erneut die vorgeschriebene Geschwindigkeit um 38 km innerorts. Daraufhin verlangte die Fahrerlaubnisbehörde des Landkreises Kaiserslautern ein medizinisch-psychologisches Gutachten und entzog ihm, als er das Gutachten nicht vorlegte, erneut die Fahrerlaubnis mit sofortiger Wirkung.

Gesetz bewertet jeden Geschwindigkeitsverstoß innerhalb der Probezeit als schwerwiegende Verkehrszuwiderhandlung


Der dagegen von dem Betroffenen gestellte Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hatte vor dem Verwaltungsgericht Neustadt keinen Erfolg. Die Richter bestätigten, dass die Fahrerlaubnisentziehung offensichtlich rechtmäßig erfolgt sei. Nachdem der Antragsteller - nach Entziehung der Fahrerlaubnis auf Probe und Wiedererteilung - in der neuen Probezeit erneut eine schwerwiegende Verkehrszuwiderhandlung begangen habe, sei die Anordnung einer MPU vom Straßenverkehrsgesetz vorgeschrieben. Jeder Verstoß gegen die Geschwindigkeit innerhalb der Probezeit werde nämlich vom Gesetz als schwerwiegende Verkehrszuwiderhandlung bewertet. Auch der erste Geschwindigkeitsverstoß in der Probezeit sei noch verwertbar, unabhängig davon, dass dem Antragsteller zwischenzeitlich die Fahrerlaubnis auf Probe wiedererteilt worden sei. Da er das rechtmäßig angeordnete Gutachten nicht vorgelegt habe, sei die Fahrerlaubnisentziehung zu Recht erfolgt.


Quelle: http://www.kostenlose-urteile.de/VG...ht-vorgelegter-MPU-rechtmaessig.news23366.htm
 

Nancy

Super-Moderator und MPU Profi
Teammitglied
Administrator
"Knöllchen-Horst": Gericht untersagt Verwendung von Dashcams zur Dokumentation des Verkehrsgeschehens

Verfolgung von Verkehrsverstößen ist Polizei und Ordnungsbehörden vorbehalten

Das Verwaltungsgericht Göttingen hat in einem Eil*rechtschutz*verfahren im Einklang mit einer Anordnung der Landes*datenschutz*beauftragen einem als "Knöllchen-Horst" bekannt gewordenen Mann die Verwendung sogenannter Dashcams zur Dokumentation des Verkehrsgeschehens untersagt und ebenso die Löschung der datenschutzwidrig angefertigten Videoaufnahmen angeordnet.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der in der Öffentlichkeit als "Knöllchen-Horst" bekannt gewordene Mann hatte es sich zur Aufgabe gemacht, vermeintliche oder tatsächliche Verkehrsverstöße anderer Verkehrsteilnehmer auch bei fehlender eigener Betroffenheit zur Anzeige zu bringen. Als Beweismittel hatte er auf Fotos und Videosequenzen der an Front- und Heckscheibe seines Kfz befestigten sogenannten Dashcams zurückgegriffen.

Landesdatenschutzbeauftrage untersagt Verwendung Dashcams und ordnet Löschung datenschutzwidrig erfasster Videoaufnahmen


Der Einsatz von Dashcams im öffentlichen Verkehr stellt einen schweren Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der davon betroffenen Verkehrsteilnehmer dar. Die Landesdatenschutzbeauftrage hatte deshalb die Verwendung dieser Kameras zur Dokumentation des Verkehrsgeschehens untersagt und die Löschung der datenschutzwidrig angefertigten Videoaufnahmen angeordnet.

Gericht bestätigt Dashcamverbot und Löschung relevanter Daten


Das Verwaltungsgericht Göttingen bestätigte die Entscheidung der Datenschutzbeauftragten im Rahmen eines Eilrechtschutzverfahrens. Das Gericht wies ebenfalls darauf hin, dass die Verfolgung von Verkehrsverstößen eine öffentliche Aufgabe darstellt, deren Erfüllung Polizei und Ordnungsbehörden vorbehalten ist.


Quelle: http://www.kostenlose-urteile.de/VG...entation-des-Verkehrsgeschehens.news23377.htm
 

Nancy

Super-Moderator und MPU Profi
Teammitglied
Administrator
Geldbuße und Fahrverbot wegen Teilnahme an illegalem Fahrzeugrennen

Auch "wildes" Rennen von nur zwei Kraftfahrzeugen ist rechtswidriges Rennen im Sinne von § 29 Abs. 1 der Straßen*verkehrs*ordnung

Das Oberlandegericht Oldenburg hat einen 20-Jährigen Cloppenburger wegen der Teilnahme an einem illegalen Fahrzeugrennen zu einer Geldbuße in Höhe von 400 Euro sowie zu einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt.

Im zugrunde liegenden Fall hatte sich ein 20-Jähriger Mitte Januar 2016 im Stadtgebiet von Cloppenburg mit einem anderen Fahrzeugführer ein Wettrennen geliefert. Die beiden Männer fuhren mit Höchstgeschwindigkeit. Es roch nach Gummi und stark beanspruchten Reifen.

Amtsgericht verhängt Fahrverbot


Das Amtsgericht Cloppenburg hatte daraufhin eine Geldbuße und ein Fahrverbot verhängt. Der 20-Jährige wollte den Urteilsspruch jedoch nicht akzeptieren. Er war der Auffassung, dass es an einem wettbewerblichen Charakter der Autofahrt fehle.

Fahrzeugführern kam es auf Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten an


Dies sah das Oberlandesgericht Oldenburg anders. Auch ein nichtorganisiertes, sogenanntes "wildes" Rennen von nur zwei Kraftfahrzeugen sei als rechtswidriges Rennen im Sinne von § 29 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung einzuordnen. Es sei den beiden Fahrzeugführern gerade auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten angekommen. Ein illegales Rennen liege auch dann vor, wenn es den Fahrern nicht um die Ermittlung eines Siegers, sondern eben nur um möglichst schnelles Fahren gehe. Die Entscheidung ist rechtskräftig. Der 20-Jährige muss jetzt einen Monat lang auf seinen Führerschein verzichten und die Buße von 400 Euro zahlen.

Quelle: http://www.kostenlose-urteile.de/OL...hme-an-illegalem-Fahrzeugrennen.news23397.htm
 

Nancy

Super-Moderator und MPU Profi
Teammitglied
Administrator
Halten eines Handys während Telefonats über Freisprechanlage begründet kein Verstoß gegen Verbot der Handynutzung während der Fahrt

Autofahrer darf keine weiteren Funktionen des in der Hand gehaltenen Gerätes nutzen

Führt ein Autofahrer während der Fahrt über die Freisprechanlage ein Telefonat und hält er dabei das Handy in der Hand, so liegt darin kein Verstoß gegen das Verbot der Handynutzung während der Fahrt im Sinne von § 23 Abs. 1a StVO. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Autofahrer keine weiteren Funktionen des in der Hand gehaltenen Handys nutzt. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Autofahrer fuhr mit seinem Pkw im Straßenverkehr während er über die Freisprechanlage ein Telefonat führte. Da er dabei das Gerät in der rechten Hand hielt, wurde ihm vom Amtsgericht Backnang ein fahrlässiger Verstoß gegen das Verbot der Benutzung eines Mobiltelefons während der Fahrt vorgeworfen. Der Autofahrer sah dies anders und legte Rechtsbeschwerde ein. Er gab an, bereits vor Fahrtantritt das Telefonat begonnen zu haben. Nach dem Start des Motors habe sich sein Mobiltelefon über Bluetooth mit der Freisprecheinrichtung verbunden, so dass das Telefonat über diese Anlage fortgeführt worden sei.

Kein Verstoß gegen Verbot der Benutzung eines Mobiltelefons während der Fahrt


Das Oberlandesgericht Stuttgart entschied zu Gunsten des Autofahrers und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Ein Kraftfahrzeugführer, der während der Fahrt ein mit einer Freisprechanlage verbundenes Mobiltelefon in der Hand hält und über die Freisprechanlage telefoniert, verstoße nicht gegen das Verbot der Benutzung eines Mobiltelefons. Dies gelte jedenfalls dann, solange keine weiteren Funktionen des in der Hand gehaltenen Gerätes genutzt werden.

Kein eigenständiges Gefährdungspotential durch Halten eines Mobiltelefons


Nach Auffassung des Amtsgerichts entspreche die Auffassung dem Wortlaut der Vorschrift. Die Regelung verlange, dass das Mobiltelefon aufgenommen oder gehalten werden muss. Dies sei aber bei einem Telefonat über eine Freisprechanlage gerade nicht erforderlich. Daher habe es an einer tatbestandlichen Voraussetzung gefehlt. Ein solches Verständnis entspreche auch dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Die Regelung solle zwar gewährleisten, dass der Fahrzeugführer während der Benutzung eines Mobiltelefons beide Hände für die Bewältigung der Fahraufgabe frei habe. Jedoch solle vor allem eine mentale Überlastung und Ablenkung des Fahrers verhindert werden. Das bloße Halten eines Mobiltelefons begründe jedoch kein eigenständiges Gefährdungspotential. Andernfalls müsse die Benutzung anderer Geräte oder die Vornahme sonstiger Tätigkeiten, die es bedingen, dass nicht beide Hände für die eigentliche Fahraufgabe zur Verfügung stehen, verboten seien. Dies sei hingegen nicht der Fall.

Quelle: http://www.kostenlose-urteile.de/OL...Handynutzung-waehrend-der-Fahrt.news23427.htm
 

Nancy

Super-Moderator und MPU Profi
Teammitglied
Administrator
Bei schlechter Qualität des Blitzerfotos muss Gericht zur Fahrer*identi*fizierung auf dem Foto erkennbare charakteristische Merkmale benennen und beschreiben

Fehlende Indizien für Fahrzeugüberlassung an Dritte sowie fehlende Angaben zur Fahrereigenschaft sprechen nicht für Fahrereigenschaft des Fahrzeugbesitzers

Ist ein Blitzerfoto von schlechter Qualität, genügt ein Vergleich zwischen Foto und persönlich anwesenden Fahrzeugbesitzer nicht zum Nachweis seiner Fahrereigenschaft. Vielmehr hat das Gericht die auf dem Foto erkennbaren charakteristischen Merkmale zu benennen und zu beschreiben. Das Indizien für eine Fahrzeugüberlassung an Dritte sowie Angaben zur Fahrereigenschaft einer anderen Person fehlen, genügt nicht zur Annahme, der Fahrzeugbesitzer habe das Fahrzeug gefahren. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde eine Fahrzeugbesitzerin im November 2015 vom Amtsgericht Cottbus wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts um 35 km/h zu einer Geldbuße in Höhe von 160 Euro und einem Fahrverbot von einem Monat verurteilt. Das Gericht sah die Betroffene aufgrund des Blitzerfotos, der fehlenden Indizien für eine Überlassung des Fahrzeugs an Dritte, der fehlenden konkreten Angaben zur Fahrereigenschaft einer anderen Person und der fehlenden Behauptung zur Ähnlichkeit einer anderen Person als überführt. Die Betroffene ließ dies nicht gelten. Sie führte vor allem an, dass aufgrund der schlechten Qualität des Blitzerfotos eine Identifizierung des Fahrers gar nicht möglich sei. Die Betroffene legte daher Rechtsbeschwerde ein.

Erforderlichkeit der Benennung und Beschreibung der auf dem Blitzerfoto erkennbaren charakteristischen Merkmale


Das Oberlandesgericht Brandenburg entschied zu Gunsten der Betroffenen und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Das Oberlandesgericht wertete die Qualität des Blitzerfotos als sehr schlecht. Aus diesem Grund habe ein Vergleich des Fotos mit der persönlich anwesenden Betroffenen zur Fahreridentifizierung nicht ausgereicht. Das Amtsgericht habe daher die auf dem Foto erkennbaren charakteristischen Merkmale, die für seine Überzeugung zur Fahrereigenschaft der Betroffenen bestimmend waren, benennen und beschreiben müssen. Diesen Anforderungen sei das Amtsgericht aber nicht nachgekommen. Es habe sich damit begnügt, die Merkmale der Betroffenen und des in Bezug genommenen, vom Einwohnermeldeamt zur Verfügung gestellten Vergleichsbildes zu benennen. Diese Merkmale seien auf dem Blitzerfoto aber nicht hinreichend deutlich zu erkennen gewesen.

Fehlende Indizien für Fahrzeugüberlassung an Dritte sowie fehlende Angaben zur Fahrereigenschaft sprechen nicht für Fahrereigenschaft


Das Oberlandesgericht hielt es zudem für nicht ausreichend zur Identifizierung der Betroffenen als Fahrerin des Fahrzeugs darauf abzustellen, dass keine Indizien für eine Überlassung des Fahrzeugs an Dritte vorgelegen, die Betroffene keine konkreten Angaben gemacht, dass das Fahrzeug außer ihr noch durch Dritte genutzt wurden, und sie nicht behauptet habe, dass eine andere Person ihr ähnlich sehe.

Quelle: http://www.kostenlose-urteile.de/OL...bare-charakteristische-Merkmale.news23474.htm
 

Nancy

Super-Moderator und MPU Profi
Teammitglied
Administrator
Kein grober Verstoß gegen Ge*schwindigkeits*begrenzung bei defektem Tacho

Vorliegen eines fahrlässigen Ge*schwindigkeits*verstoßes

Überschreitet ein Autofahrer die zulässige Höchst*geschwindig*keit von 50 km/h um 32 km/h, kann ihm dann kein grober Pflichtverstoß angelastet werden, wenn die Ge*schwindigkeits*über*schreitung maßgeblich auf einen Defekt des Tachos zurückzuführen ist. Gleichwohl ist ihm ein fahrlässiger Ge*schwindigkeits*verstoß vorzuwerfen, der eine Geldbuße rechtfertigt. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Lüdinghausen hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 2015 überschritt ein Autofahrer die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 32 km/h. Dies war maßgeblich darauf zurückzuführen, dass der Tacho des Fahrzeugs defekt war. Eine Prüfung beim ADAC ergab, dass der Tacho bei einer gefahrenen Geschwindigkeit von 80 km/h 58 km/h anzeigte. Gegen den Bußgeldbescheid legte der Autofahrer Einspruch ein.

Geldbuße aufgrund fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung


Das Amtsgericht Lüdinghausen verurteilte den Autofahrer wegen einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung zu einer Geldbuße in Höhe von 160 EUR. Zwar sei der Tacho defekt gewesen. Jedoch hätte der Betroffene erkennen können und müssen, dass er mehr als die innerorts zulässigen 50 km/h fuhr. Die Regelgeldbuße sei zu erhöhen gewesen, da gegen den Autofahrer im Dezember 2014 wegen des Verstoßes gegen die 0,5 Promille Grenze eine Geldbuße von 500 EUR und ein einmonatiges Fahrverbot festgesetzt wurde und der Autofahrer somit vorbelastet sei.

Kein grober Pflichtverstoß wegen defekten Tachos


Zwar sei bei der in Rede stehenden Geschwindigkeitsüberschreitung die Begehung eines groben Pflichtverstoßes indiziert, so das Amtsgericht. Jedoch sei die Indizwirkung wegen des defekten Tachos erschüttert gewesen.


Quelle: http://www.kostenlose-urteile.de/AG...tsbegrenzung-bei-defektem-Tacho.news23501.htm
 

Nancy

Super-Moderator und MPU Profi
Teammitglied
Administrator
Radfahrer haftet für Autobeschädigung aufgrund umgestürzten Fahrrads

Verkehrs*sicherungs*pflicht erfordert Ankettung des Fahrrads

Stellt ein Radfahrer sein Fahrrad an einem Fahrradständer ab, ohne es zugleich anzuketten, verstößt er gegen seine Verkehrs*sicherungs*pflicht. Fällt das Fahrrad um und beschädigt dabei ein parkendes Auto, so haftet dafür der Radfahrer. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Köln hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Radfahrerin stellte ihr Fahrrad am Rand einer Straße an einem Fahrradständer ab, ohne es an diesem zu befestigen. Nachfolgend fiel das Fahrrad um und beschädigte ein dort parkendes Auto. Es entstand ein Sachschaden in Höhe von 1.000 EUR. Die Fahrzeughalterin klagte aufgrund dessen gegen die Radfahrerin auf Zahlung von Schadensersatz. Das Amtsgericht Köln gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Beklagten.

Anspruch auf Schadensersatz aufgrund Verkehrssicherungspflichtverletzung


Das Landgericht Köln bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Berufung der Beklagten zurück. Die Radfahrerin habe für die Beschädigung des Autos der Klägerin gehaftet. Wer ein Fahrrad abstellt, habe grundsätzlich dafür Sorge zu tragen, dass hiervon keine Gefahr für das Eigentum anderer ausgehe. Es sei erkennbar gewesen, dass das Fahrrad auf ein parkendes Fahrzeug habe fallen können. Die Beklagte habe dies berücksichtigen müssen und das Fahrrad entweder an den Fahrradständer anketten oder es an die andere den Häusern zugewandte Seite abstellen müssen. Diese Sicherungsmaßnahmen seien angesichts des sonst drohenden Schadens an Rechtsgütern Dritter nicht unverhältnismäßig.

Mögliches Fremdverschulden unerheblich


Soweit die Beklagte anführte, dass ein Dritter das Fahrrad umgestürzt haben könnte, hielt das Landgericht dies für unbeachtlich. Ein solcher pauschaler Vortrag liefere keine tatsächlichen Anhaltspunkte für ein Fremdverschulden, sondern zeige lediglich eine abstrakte Möglichkeit auf. Dies habe die Beklagte nicht entlasten können.

Kein Mitverschulden der Fahrzeughalterin


Der Klägerin sei nach Ansicht des Landgerichts kein Mitverschulden anzulasten gewesen. Ihr habe sich nicht aufdrängen müssen, dass das Fahrrad umfallen und somit ihr Auto beschädigen könne. Die Klägerin habe bei einem flüchtigen Blick davon ausgehen dürfen, dass das Fahrrad angekettet gewesen sei. Sie habe nicht kontrollieren müssen, ob dies zutreffe. Etwas anderes habe gelten können, wenn das Fahrrad völlig frei auf der Straße gestanden hätte.

Quelle: http://www.kostenlose-urteile.de/LG...aufgrund-umgestuerzten-Fahrrads.news23505.htm
 

Nancy

Super-Moderator und MPU Profi
Teammitglied
Administrator
Hartnäckiges Falschparken rechtfertigt Fahrerlaubnisentzug

Fahrzeugnutzung durch andere Personen kein Rechtfertigungsgrund

Ungeachtet der im Verkehrszentralregister eingetragenen Punktzahl kann eine Fahrerlaubnis schon bei einer Vielzahl von Parkverstößen entzogen werden. Dies hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilbeschluss bestätigt.

Im vorliegenden Verfahren waren zwischen Januar 2014 und Januar 2016 mit einem auf den Antragsteller zugelassenen Fahrzeug insgesamt 88 Verkehrsordnungswidrigkeiten - davon 83 Parkverstöße - begangen worden. Daraufhin entzog das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten sofort vollziehbar die Fahrerlaubnis des Antragstellers, nachdem er einer Aufforderung zur Vorlage eines Gutachtens über seine Fahreignung nicht nachgekommen war.

Hartnäckige Missachtung von Vorschriften genügen für Fahrerlaubnisentzug


Das Verwaltungsgericht bestätigte im Eilverfahren die Entscheidung der Behörde. Eine Fahrerlaubnis könne nicht nur bei Eintragungen im Verkehrszentralregister, sondern auch demjenigen entzogen werden, der sich aus anderen Gründen als ungeeignet erwiesen habe. Verstöße gegen Vorschriften des ruhenden Verkehrs seien für die Beurteilung der Fahreignung relevant, wenn der Verkehrsteilnehmer offensichtlich nicht willens sei, die im Interesse eines geordneten, leichten und ungefährdeten Verkehrs geschaffenen Ordnungsvorschriften einzuhalten, sondern diese hartnäckig missachte. Soweit der Antragsteller zum Teil behauptet habe, seine Frau habe die Verstöße begangen, müsse er sich dies zurechnen lassen. Denn wenn er nichts gegen Verkehrsverstöße von Personen unternehme, die sein Fahrzeug mit seiner Billigung benutzten, liege auch hierin ein charakterlicher Mangel, der ihn selbst als ungeeigneten Verkehrsteilnehmer ausweise.


Quelle: http://www.kostenlose-urteile.de/VG...echtfertigt-Fahrerlaubnisentzug.news23522.htm
 

Nancy

Super-Moderator und MPU Profi
Teammitglied
Administrator
Entziehung der Fahrerlaubnis bei Unfallflucht: Bedeutender Sachschaden erst ab 1.500 Euro

Erhöhung des früheren Betrags von 1.300 Euro aufgrund Preisentwicklung

Die Entziehung der Fahrerlaubnis bei Unfallflucht gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB setzt das Vorliegen eines bedeutenden Sachschadens voraus. Diese Grenze ist ab einem Betrag von 1.500 Euro erreicht. Der seit 2002 geltende Grenzwert von 1.300 Euro ist aufgrund der Preisentwicklung anzuheben. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Braunschweig hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Autofahrer verlor beim Abbiegen die Kontrolle über sein Fahrzeug und stieß rechts gegen zwei geparkte Fahrzeuge. Dabei entstand ein Gesamtschaden in Höhe von fast 1.400 Euro. Der Autofahrer beging aufgrund von Angst und Schreck Unfallflucht. Die Staatanwaltschaft Braunschweig wollte ihm aufgrund des Vorfalls auf Basis von § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB die Fahrerlaubnis entziehen.

Amtsgericht lehnt Fahrerlaubnisentziehung ab


Das Amtsgericht Braunschweig lehnte die Fahrerlaubnisentziehung ab. Seiner Ansicht nach liege bei einem Sachschaden von unterhalb des Betrags von 1.500 Euro kein bedeutender Schaden im Sinne der Vorschrift vor. Gegen diese Entscheidung legte die Staatsanwaltschaft Beschwerde ein.

Landgericht verneint ebenfalls Fahrerlaubnisentziehung


Das Landgericht Braunschweig bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Beschwerde der Staatsanwaltschaft zurück. Zwar ist nach § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB ein Kraftfahrer in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen, wenn er sich eines Vergehens des unerlaubten Entfernens vom Unfallort schuldig macht, obwohl er weiß oder wissen muss, dass bei dem Unfall an fremden Sachen ein bedeutender Schaden entstanden ist. Ein bedeutender Schaden sei hier aber nicht entstanden.

Bedeutender Sachschaden ab Betrag von 1.500 Euro


Die maßgebliche Grenze für die Annahme eines bedeutenden Sachschadens liege bei 1.500 Euro, so das Landgericht. Der seit dem Jahr 2002 geltende Grenzwert von 1.300 Euro sei aufgrund der Preisentwicklung anzuheben gewesen und gelte somit nicht mehr.

Quelle: http://www.kostenlose-urteile.de/LG...r-Sachschaden-erst-ab-1500-Euro.news23568.htm
 

Nancy

Super-Moderator und MPU Profi
Teammitglied
Administrator
Unverwertbarkeit von Geschwindig*keits*messungen durch Lasergerät "Poliscan Speed" der Firma Vitronic

Überschreitung zulässiger Messfehlergrenzen

Geschwindig*keits*messungen durch das Lasergerät "Poliscan Speed" sind unverwertbar, da die zulässigen Messfehlergrenzen überschritten werden. Das Gerät misst anders als in der Bauartzulassung beschrieben. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Mannheim hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde einer Autofahrerin im August 2015 eine Geschwindigkeitsüberschreitung auf einer Autobahn vorgeworfen. Sie sollte daher eine Geldbuße von 80 Euro zahlen. Die Geschwindigkeitsmessung erfolgte mit einem Lasergerät der Firma Vitronic "Poliscan Speed" PS 629690 - 231291 239. Gegen den Bußgeldbescheid legte die Autofahrerin Einspruch ein.

Unverwertbarkeit der Geschwindigkeitsmessung


Das Amtsgericht Mannheim entschied zu Gunsten der Betroffenen und stellte daher das Bußgeldverfahren gemäß § 47 Abs. 2 des Ordnungswidrigkeitengesetzes ein. Die Geschwindigkeitsmessung durch das Lasergerät "Poliscan Speed" sei unverwertbar gewesen, da die zulässigen Messfehlergrenzen überschritten wurden. Das Messgerät habe der Bauartzulassung in wesentlichen Teilen nicht entsprochen, nämlich der Messwertermittlung. Das Gerät habe anders gemessen als in der Bauartzulassung beschrieben. Es müsse bei jeder einzelnen Messung geprüft werden, ob die zur konkreten Messwertbildung beitragenden Rohdaten die Bedingungen der Bauartzulassung einhalten oder nicht.

Quelle: http://www.kostenlose-urteile.de/AG...liscan-Speed-der-Firma-Vitronic.news23593.htm
 

Nancy

Super-Moderator und MPU Profi
Teammitglied
Administrator
BGH: Urteil gegen Autoraser rechtskräftig

Keine Verletzung des sachlichen Rechts

Ein Autoraser wurde zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Dies hat der Bundesgerichtshof im Revisionsverfahren nunmehr bestätigt.

Im vorliegenden Fall fuhr der Angeklagte nach den Feststellungen des Gerichts am 10. Juli 2015 mit einem geliehenen Pkw mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit durch das Stadtzentrum von Köln. Als er kurz vor einer Kreuzung wahrnahm, dass die nur noch 30 bis 40 Meter entfernte Lichtzeichenanlage auf Gelblicht umsprang, wechselte der Angeklagte von der linken über die mittlere auf die rechte Fahrspur, um im Anhalten begriffene Fahrzeuge zu überholen. Dabei fuhr er mit einer Geschwindigkeit von mindestens 109 km/h.

Tödliche Verletzungen eines Fahrradfahrers durch Kollision mit Auto


Auf der rechten Fahrspur kollidierte er mit dem Fahrzeug einer anderen Verkehrsteilnehmerin, die mit deutlich langsamerer Geschwindigkeit ebenfalls auf die rechte Fahrbahn wechselte. In der Folge schleuderte das Fahrzeug des Angeklagten über den Kreuzungsbereich, prallte gegen den Mast einer Lichtzeichenanlage und erfasste etwa 75 Meter nach dem Ausgangspunkt der Kollision einen 26-jährigen Fahrradfahrer. Der Geschädigte erlitt durch den Aufprall tödliche Verletzungen.

LG: Verurteilung zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten


Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt.

BGH: Revision des Angeklagten verworfen


Der Bundesgerichtshof hat die auf die Beanstandung der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten verworfen. Das landgerichtliche Urteil ist damit rechtskräftig.


Quelle: http://www.kostenlose-urteile.de/BG...-gegen-Autoraser-rechtskraeftig.news23644.htm
 

Nancy

Super-Moderator und MPU Profi
Teammitglied
Administrator
Widerruf der Fahrerlaubnis für "begleitetes" Fahren nach dem ersten Verstoß zulässig

Führerscheinentzug auch ohne aus Verstoß resultierende Punkte in Flensburg rechtmäßig

Der Verwaltungs*gerichts*hof Baden-Württemberg hat entschieden, dass Fahranfängern, denen zwischen 17 und 18 Jahren der Führerschein für begleitetes Fahren erteilt wird, diesen wieder abgeben müssen, wenn sie ohne die eingetragene Begleitperson Auto fahren und dabei erwischt werden. Die zuständige Fahr*erlaubnis*behörde muss dann die Fahrerlaubnis widerrufen.

In dem zugrunde liegenden Fall war einem Fahranfänger rund ein halbes Jahr die Fahrerlaubnis mit der Auflage erteilt worden, nur in Begleitung von Vater oder Mutter Auto zu fahren. 14 Tage vor seinem 18. Geburtstag wurde der junge Mann jedoch allein beim Autofahren erwischt. Das zuständige Amtsgericht verhängte gegen ihn ein Bußgeld von 50 Euro. Als die Fahrerlaubnisbehörde von dem Vorfallerfuhr, widerrief sie zudem die Fahrerlaubnis.

Führerschein muss bei Verstoß gegen Auflage des begleiteten Fahrens widerrufen werden


Dagegen zog der Betroffene im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes vor Gericht. Dort musste er allerdings eine weitere Niederlage einstecken. Zunächst behauptete er, gar nicht auf einer öffentlichen Straße unterwegs gewesen zu sein. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg stellte dagegen fest, dass der Mann sehr wohl im öffentlichen Verkehr unterwegs gewesen war. Auch das weitere Argument des Mannes, dass eine Geldbuße von nur 50 Euro den Führerscheinentzug nicht rechtfertige, weil dies nicht zu einer Punktestrafe im Flensburger Verkehrssünderregister führe, überzeugte das Gericht nicht. Es verwies vielmehr auf den Wortlaut des einschlägigen § 6 e Absatz 2 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG), wonach der Führerschein widerrufen werden muss, wenn der Fahranfänger gegen die Auflage des begleiteten Fahrens verstößt.

Quelle: http://www.kostenlose-urteile.de/VG...h-dem-ersten-Verstoss-zulaessig.news23741.htm
 

Nancy

Super-Moderator und MPU Profi
Teammitglied
Administrator
BVerwG zur Entziehung der Fahrerlaubnis wegen des Erreichens von acht Punkten

Warn- und Erziehungsfunktion des gestuften Maßnahmensystems muss hinter Schutz der Verkehrssicherheit vor Mehrfachtätern zurücktreten

Das Bundes*verwaltungs*gericht hat entschieden, dass eine Fahrerlaubnis auch dann wegen des Erreichens von acht oder mehr Punkten zu entziehen ist, wenn dieser Punktestand bereits bei Verwarnung des Fahr*erlaubnis*inhabers gegeben, der Fahr*erlaubnis*behörde aber noch nicht bekannt war. Eine Verringerung des Punktestandes auf sieben Punkte, die vorgesehen ist, wenn die Fahr*erlaubnis*behörde einen Fahr*erlaubnis*inhaber trotz Erreichens von acht oder mehr Punkten erst noch verwarnen muss, kann in einem solchen Fall nicht beansprucht werden.

Der Kläger des zugrunde liegenden Rechtsstreits wandte sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis auf der Grundlage des Fahreignungs-Bewertungssystems (§ 4 StVG). Mit Bescheid vom 13. Februar 2015 entzog die Fahrerlaubnisbehörde dem Kläger, der mit Schreiben vom 21. Januar 2015 wegen des Erreichens von sieben Punkten im Fahreignungsregister verwarnt worden war, die Fahrerlaubnis; er habe mit einer am 10. März 2014 begangenen und mittlerweile auch rechtskräftig geahndeten Geschwindigkeitsüberschreitung neun Punkte erreicht und damit die Schwelle von acht Punkten überschritten, ab der er gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen gelte.

VG beanstandet nicht ordnungsgemäß durchlaufene Stufen des Maßnahmenkatalogs


Der hiergegen gerichteten Klage hat das Verwaltungsgericht Regensburg stattgegeben. Im Fall des Klägers seien die in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 3 StVG vorgesehenen Stufen des Maßnahmenkatalogs (Ermahnung - Verwarnung - Fahrerlaubnisentziehung) nicht ordnungsgemäß durchlaufen worden; der zur Fahrerlaubnisentziehung führende Verkehrsverstoß sei zum Zeitpunkt der Verwarnung bereits begangen, rechtskräftig geahndet und auch im Fahrerlaubnisregister eingetragen gewesen. Deshalb verringere sich der Punktestand des Klägers auf sieben Punkte.

VGH weist Klage ab


Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat dieses Urteil auf die Berufung des Beklagten geändert und die Klage abgewiesen. Eine Punktereduzierung nach § 4 Abs. 6 Satz 3 StVG trete nur ein, wenn der Fahrerlaubnisbehörde beim Ergreifen der Maßnahmen nach § 4 Abs. 5 StVG weitere Verkehrsverstöße, die zur nächsten Stufe des Maßnahmenkatalogs - hier der Fahrerlaubnisentziehung - führten, auch bereits bekannt gewesen seien. Hier habe die Fahrerlaubnisbehörde von der am 10. März 2014 begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung zum Zeitpunkt der Verwarnung noch nichts gewusst.

Maßgeblich für Rechtmäßigkeit einer Anordnung ist Kenntnistand der Fahrerlaubnisbehörde zum Zeitpunkt des Ergreifens dieser Maßnahme


Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Der Gesetzgeber hat mit der Reform des Punktesystems und den dazu im Dezember 2014 in Kraft getretenen Änderungen die Warn- und Erziehungsfunktion des gestuften Maßnahmensystems des § 4 Abs. 5 StVG hinter den Schutz der Verkehrssicherheit vor Mehrfachtätern zurücktreten lassen. Ein Fahrerlaubnisinhaber kann nicht mehr mit Erfolg geltend machen, er habe den weiteren Verkehrsverstoß, der zum Überschreiten der Acht-Punkte-Grenze führe, bereits vor der Erteilung der Verwarnung begangen, so dass ihn deren Warnfunktion nicht mehr habe erreichen können. Maßgebend für die Rechtmäßigkeit einer Verwarnung und einer nachfolgenden Entziehung der Fahrerlaubnis ist nach der geänderten gesetzgeberischen Konzeption - insoweit in bewusster Abkehr vom sogenannten Tattagprinzip - der Kenntnistand, den die Fahrerlaubnisbehörde bei Ergreifen der jeweiligen Maßnahme hat. Gleiches gilt für die Punktereduzierung nach § 4 Abs. 6 Satz 3 Nr. 2 StVG. Auch sie tritt nur ein, wenn der Fahrerlaubnisbehörde die weiteren, zum Erreichen von acht oder mehr Punkten führenden Verkehrsverstöße bereits bei der Verwarnung bekannt waren. Der vom Gesetzgeber vorgenommene "Systemwechsel" ist verfassungsrechtlich im Hinblick auf das Rückwirkungsverbot und den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht zu beanstanden.

Quelle: http://www.kostenlose-urteile.de/BV...des-Erreichens-von-acht-Punkten.news23762.htm
 

Nancy

Super-Moderator und MPU Profi
Teammitglied
Administrator
Entziehung der Fahrerlaubnis wegen des Erreichens von acht Punkten

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass eine Fahrerlaubnis auch dann wegen des Erreichens von acht oder mehr Punkten zu entziehen ist, wenn dieser Punktestand bereits bei Verwarnung des Fahrerlaubnisinhabers gegeben, der Fahrerlaubnisbehörde aber noch nicht bekannt war. Eine Verringerung des Punktestandes auf sieben Punkte, die vorgesehen ist, wenn die Fahrerlaubnisbehörde einen Fahrerlaubnisinhaber trotz Erreichens von acht oder mehr Punkten erst noch verwarnen muss, kann in einem solchen Fall nicht beansprucht werden.


Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis auf der Grundlage des Fahreignungs-Bewertungssystems (§ 4 StVG). Mit Bescheid vom 13. Februar 2015 entzog die Fahrerlaubnisbehörde dem Kläger, der mit Schreiben vom 21. Januar 2015 wegen des Erreichens von sieben Punkten im Fahreignungsregister verwarnt worden war, die Fahrerlaubnis; er habe mit einer am 10. März 2014 begangenen und mittlerweile auch rechtskräftig geahndeten Geschwindigkeitsüberschreitung neun Punkte erreicht und damit die Schwelle von acht Punkten überschritten, ab der er gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen gelte. Der hiergegen gerichteten Klage hat das Verwaltungsgericht Regensburg stattgegeben. Im Fall des Klägers seien die in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 3 StVG vorgesehenen Stufen des Maßnahmenkatalogs (Ermahnung - Verwarnung - Fahrerlaubnisentziehung) nicht ordnungsgemäß durchlaufen worden; der zur Fahrerlaubnisentziehung führende Verkehrsverstoß sei zum Zeitpunkt der Verwarnung bereits begangen, rechtskräftig geahndet und auch im Fahrerlaubnisregister eingetragen gewesen. Deshalb verringere sich der Punktestand des Klägers auf sieben Punkte. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat dieses Urteil auf die Berufung des Beklagten geändert und die Klage abgewiesen. Eine Punktereduzierung nach § 4 Abs. 6 Satz 3 StVG trete nur ein, wenn der Fahrerlaubnisbehörde beim Ergreifen der Maßnahmen nach § 4 Abs. 5 StVG weitere Verkehrsverstöße, die zur nächsten Stufe des Maßnahmenkatalogs - hier der Fahrerlaubnisentziehung - führten, auch bereits bekannt gewesen seien. Hier habe die Fahrerlaubnisbehörde von der am 10. März 2014 begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung zum Zeitpunkt der Verwarnung noch nichts gewusst.


Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Der Gesetzgeber hat mit der Reform des Punktesystems und den dazu im Dezember 2014 in Kraft getretenen Änderungen die Warn- und Erziehungsfunktion des gestuften Maßnahmensystems des § 4 Abs. 5 StVG hinter den Schutz der Verkehrssicherheit vor Mehrfachtätern zurücktreten lassen. Ein Fahrerlaubnisinhaber kann nicht mehr mit Erfolg geltend machen, er habe den weiteren Verkehrsverstoß, der zum Überschreiten der Acht-Punkte-Grenze führe, bereits vor der Erteilung der Verwarnung begangen, so dass ihn deren Warnfunktion nicht mehr habe erreichen können. Maßgebend für die Rechtmäßigkeit einer Verwarnung und einer nachfolgenden Entziehung der Fahrerlaubnis ist nach der geänderten gesetzgeberischen Konzeption - insoweit in bewusster Abkehr vom sogenannten Tattagprinzip - der Kenntnistand, den die Fahrerlaubnisbehörde bei Ergreifen der jeweiligen Maßnahme hat. Gleiches gilt für die Punktereduzierung nach § 4 Abs. 6 Satz 3 Nr. 2 StVG. Auch sie tritt nur ein, wenn der Fahrerlaubnisbehörde die weiteren, zum Erreichen von acht oder mehr Punkten führenden Verkehrsverstöße bereits bei der Verwarnung bekannt waren. Der vom Gesetzgeber vorgenommene „Systemwechsel“ ist verfassungsrechtlich im Hinblick auf das Rückwirkungsverbot und den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht zu beanstanden.
BVerwG 3 C 21.15 - Urteil vom 26. Januar 2017

Quelle: http://www.bverwg.de/presse/pressemitteilungen/pressemitteilung.php?jahr=2017&nr=2
 

Nancy

Super-Moderator und MPU Profi
Teammitglied
Administrator
Polizeiliche Verfügung zur Sicherstellung von Fahrzeugen nach mehreren schweren Verkehrsverstößen rechtmäßig

Kein Pardon für Verkehrsrowdy

Das Verwaltungsgericht Köln hat den Antrag eines gerade 18-Jährigen auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine Verfügung des Polizeipräsidiums Köln, mit der seine zwei Fahrzeuge wegen mehrfacher schwerer Verkehrsverstöße sichergestellt wurden, abgelehnt.

Der Antragsteller des zugrunde liegenden Verfahrens ist nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis. Dennoch hat die Polizei festgestellt, dass der Antragsteller seit September 2014 in mindestens 20 Fällen Auto gefahren ist. Zudem hat er nach polizeilichen Erkenntnissen zeitgleich weitere Rechtsverstöße begangen. Polizeilichen Kontrollen hat er sich wiederholt durch Flucht entzogen. Bei den anschließenden Verfolgungen ist es nach den Feststellungen der Polizei zu ganz erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitungen und Rotlichtverstößen, zu gefährlichen Eingriffen in den Straßenverkehr, Gefährdungen des Straßenverkehrs durch rücksichtsloses Verhalten und Nötigungen gekommen. Vielfältige Versuche des Polizeipräsidiums, eine Verhaltensänderung beim Antragsteller herbeizuführen, blieben ohne Erfolg.

Polizei stellt Fahrzeuge des Antragsteller sicher


Mit Verfügung vom 25. November 2016 hat das Polizeipräsidium Köln einen BMW Z 4 und einen Nissan Z 350 des Antragstellers sichergestellt. Die Sicherstellung bewirkt, dass der Antragsteller die Fahrzeuge dauerhaft nicht nutzen kann. Gegen diese Verfügung hat der Antragsteller Klage erhoben und zugleich einstweiligen Rechtsschutz beantragt. Er macht zur Begründung geltend, dass er die Sicherstellung der Fahrzeuge für unverhältnismäßig halte.

Sicherstellung der Fahrzeuge zur Abwendung erheblicher Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer erforderlich


Dem ist das Verwaltungsgericht Köln nicht gefolgt und hat den Antrag abgelehnt. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Sicherstellungsverfügung rechtmäßig sei. Es handele sich beim Antragsteller um einen Intensivtäter im Bereich der Straßenverkehrsdelikte. Er sei offenkundig nicht in der Lage, sein Verhalten eigenständig zu kontrollieren, um sich regelkonform zu verhalten. Die dokumentierten Taten belegten, dass der Antragsteller regelmäßig in ganz besonders enthemmter und rücksichtsloser Weise mit einem Auto im Straßenverkehr agiere und mit dieser Fahrweise schwerste Verletzungen und auch den Tod anderer Menschen in Kauf nehmen müsse. Andere Maßnahmen hätten den Antragsteller nicht zu einer Verhaltensänderung veranlasst. Die Sicherstellung der Fahrzeuge sei deshalb erforderlich, um eine erhebliche gegenwärtige Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer abzuwenden.

Quelle: http://www.kostenlose-urteile.de/VG...erkehrsverstoessen-rechtmaessig.news23815.htm
 

Nancy

Super-Moderator und MPU Profi
Teammitglied
Administrator
Bußgeldverfahren

Anhörungsbogen bei Verkehrsverstoß: Muss ich den Anhörungsbogen ausfüllen und wie verhalte ich mich am besten?

Vor dem Bußgeldbescheid kommt der Anhörungsbogen: Wenn Ihnen ein Verkehrsverstoß vorgeworfen wird, erhalten Sie als Erstes einen Anhörungsbogen von Polizei oder Bußgeldbehörde. Wir klären, wie Sie auf einen Anhörungsbogen reagieren können.

Wenn Ihnen eine Verkehrsordnungswidrigkeit zur Last gelegt wird, haben Sie als Betroffener das grundgesetzlich garantiere Recht zu schweigen. Niemand braucht sich selbst belasten. Als Betroffener eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens brauchen Sie sich gegenüber den Ermittlungsbehörden also nicht zu dem Ihnen vorgeworfenen Sachverhalt zu äußern.

Nur Angaben zur Person sind verpflichtend


Sie sind lediglich verpflichtet, Angaben zu Ihrer Person zu machen, also Ihren vollständigen Namen, Ihre Wohnanschrift, Geburtsdatum und Geburtsort zu nennen. Diese Angaben hat die Behörde meist aber schon erfasst und im Anhörungsbogen aufgeführt, so dass sich auch diesbezüglich eine Antwort erübrigt. Nur wenn die im Anhörungsbogen bereits aufgeführten Angaben zur Person falsch sind, müssen Sie der Behörde die korrigierten Angaben mitteilen.

Aussageverweigerungsrecht des Betroffenen


Ansonsten kann der Anhörungsbogen theoretisch ganz ignoriert werden. Es ist auch grundsätzlich sinnvoll, keine Angaben zur Sache zu machen, ohne die Ermittlungsakte zu kennen. Denn nur dann können Sie abschätzen, welche Beweise der Behörde vorliegen, und inwieweit eine Einlassung ratsam ist.

Keine Angaben zur Sache ohne vorherige Akteneinsicht machen


Denn auch wenn Ihnen als Betroffener ein Aussageverweigerungsrecht zusteht und vorschnelle Einlassungen tunlichst zu vermeiden sind, so räumt Ihnen die Ermittlungsbehörde mit Zusendung des Anhörungsbogens die Möglichkeit ein, von Ihrem ebenfalls grundgesetzlich garantierten Anspruch auf rechtliches Gehör Gebrauch zu machen. Denn eine bußgeldrechtliche oder strafrechtliche Entscheidung darf niemals getroffen werden, ohne dass dem Betroffenen zuvor die Gelegenheit gegeben wurde, sich zu den Vorwürfen zu äußern.
In vielen Fällen ist es aber durchaus sinnvoll, als Betroffener seine Sichtweise darzulegen. Wenn der Sachverhalt beispielsweise von der Behörde unzutreffend dargestellt wird, kann mitgeteilt werden, was sich wirklich ereignet hat. Möglicherweise können dafür sogar Beweise benannt werden wie Zeugen (Beifahrer, anwesende Freunde, Familienangehörige etc.), die die eigene Sichtweise bestätigen können.
Eine solche Einlassung sollte aber immer erst nach Einsicht in die Ermittlungsakte erfolgen. Diese kann über einen Rechtsanwalt genommen werden.

Frist im Anhörungsbogen


Der Anhörungsbogen enthält immer eine Frist (in der Regel zwei Wochen), innerhalb derer geantwortet werden soll. Da Sie als Betroffener über ein Aussageverweigerungsrecht verfügen, brauchen Sie diese nicht einzuhalten. Sofern Sie zunächst die Ermittlungsakte einsehen und sich eine anschließende Einlassung vorbehalten wollen, können Sie der Behörde mitteilen, dass Sie sich erst nach Akteneinsicht weiter äußern können.

Was steht in der Ermittlungsakte?


Geht es um einen Verkehrsverstoß im Autoverkehr, so wird – etwa bei „geblitzten“ Geschwindigkeitsverstößen – oftmals lediglich der Fahrzeughalter angeschrieben, da aufgrund des fotografierten Kennzeichens nur dieser ermittelt werden kann. Verantwortlich für die Ordnungswidrigkeit ist aber immer nur der Fahrer selbst, den die Behörde Möglicherweise nicht kennt.

Verjährung bei Verkehrsordnungswidrigkeiten


Hier kann es je nach Fall sogar ratsam sein, gar keine Angaben zu machen, damit die Behörde keine Ermittlungen gegen den wahren Verkehrssünder – oft ein Familien*mitglied – einleiten kann. Die meisten Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr verjähren bereits nach drei Monaten. Wenn die Bußgeldbehörde bis dahin nicht Ermittlungen gegen den richtigen Betroffenen bekannt*gegeben hat (etwa durch Zustellung des Anhörungsbogens), kann das Verfahren also nicht mehr gegen diese Person betrieben werden.

Was man auf keinen Fall machen sollte, ist, bei Erhalt des Anhörungsbogens die Bußgeldbehörde anzurufen
, um die Sache telefonisch zu klären.

Solche Gespräche verlaufen meist nicht im Sinne des Betroffenen. Gesprächsnotizen des Sachbearbeiters können sich im weiteren Ermittlungsverfahren dann zu Lasten des Betroffenen auswirken.
Auch muss davon abgeraten werden, eine andere Person wahrheitswidrig als Fahrer zu benennen, nur weil diese vielleicht noch keine Punkte in Flensburg hat. Eine falsche Verdächtigung ist eine Straftat nach § 164 StGB.

Rechtsanwalt für Strafrecht und Ordnungs*widrigkeiten*recht


Ein Rechtsanwalt hingegen kann für Sie Akteneinsicht bei der Bußgeldbehörde nehmen und danach für Sie eine auf die Ermittlungsakte abgestimmte Verteidigungsstrategie ausarbeiten. Dann kann es auch sinnvoll sein, sich zur Sache einzulassen, was ebenfalls der Rechtsanwalt für Sie übernehmen kann. So kann das Bußgeldverfahren beispielsweise bereits an formalen oder technischen Mängeln im Ermittlungsverfahren scheitern – etwa bei einer fehlerhaften Geschwindigkeitsmessung oder einem unzureichend durchgeführten Atemalkoholtest. Oder der Fahrer ist auf dem aufgenommenen Blitzer-Foto nicht ausreichend zu erkennen. Bei Berufskraftfahrern, die auf ihre Fahrerlaubnis angewiesen sind, kann Möglicherweise auch aufgrund besonderer Härte ein Fahrverbot verhindert werden.

Verkehrsrechtsschutzversicherung


Wer eine Verkehrsrechtsschutzversicherung hat, ist bei alledem eindeutig im Vorteil: Die Anwaltskosten für die Verteidigung in Bußgeldverfahren werden meist von der Rechtsschutzversicherung übernommen.

Quelle: https://www.anwaltsregister.de/Rech...und_wie_verhalte_ich_mich_am_besten.d614.html
 

Nancy

Super-Moderator und MPU Profi
Teammitglied
Administrator
Autoraser nach tödlichem Ausgang eines illegalen Straßenrennens wegen Mordes zu lebenslanger Haftstrafe verurteilt

Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer wurde bewusst billigend in Kauf genommen

Das Landgericht Berlin hat zwei Autofahrer wegen Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs zu lebenslangen Freiheitsstrafen verurteilt. Die Führerscheine der Angeklagten wurden eingezogen, die Fahrerlaubnisse lebenslang entzogen.

Nach Überzeugung des Landgerichts Berlin haben sich der 28-jährige Hamdi H. und der 25-jährigen Marvin N. am 1. Februar 2016 kurz nach Mitternacht bei einem zufälligen Zusammentreffen an einer Ampel auf dem Berliner Kurfürstendamm zu einem spontanen Straßenrennen verabredet. Mit Geschwindigkeiten von bis zu 170 km/h und durchgedrückten Gaspedalen seien sie mit ihren Fahrzeugen den Kurfürstendamm und die sich anschließende Tauentzienstraße entlanggerast und hätten dabei mehrere rote Ampeln missachtet. An der Kreuzung Tauentzienstraße/Nürnberger Straße sei das Fahrzeug des Angeklagten Hamdi H. mit dem Jeep eines 69-Jährigen kollidiert, der noch am Unfallort verstorben sei. Der Angeklagte Marvin N. sei gegen eine steinerne Hochbeeteinfassung gerast und mit seinem Fahrzeug mehrere Meter durch die Luft geflogen, seine Beifahrerin sei dabei verletzt worden.

Juristisch ist von bedingtem Tötungsvorsatz auszugehen


Der Unfallort habe nach dem Zusammenprall wie ein "Schlachtfeld" ausgesehen, so das Gericht. Die Angeklagten hätten gewusst, was ihr Verhalten für eine Auswirkung auf andere Verkehrsteilnehmer haben könnte und sie hätten diese möglichen Folgen bewusst billigend in Kauf genommen, d.h. sie hätten sich mit dem Tod anderer Verkehrsteilnehmer abgefunden. Damit sei juristisch von einem bedingten Tötungsvorsatz auszugehen. Darüber hinaus hätten die Angeklagten das Mordmerkmal des gemeingefährlichen Tatmittels verwirklicht. Die Angeklagten hätten ihre Autos, schwere und PS-starke Gefährte, nicht mehr unter Kontrolle gehabt und damit eine hohe Anzahl von anderen Verkehrsteilnehmern und Passanten auf dem auch nachts stark frequentierten Kurfürstendamm in Gefahr gebracht. Sie hätten es dem Zufall überlassen, ob und wie viele Menschen durch ihr Verhalten zu Schaden kommen. Gleichsam wies das Gericht darauf hin, dass die Summe der einzelnen konkreten Tatumstände und die Persönlichkeiten der Angeklagten in diesem Fall den Ausschlag gegeben hätten. Der Fall sei nicht vergleichbar mit anderen Vorfällen im Straßenverkehr, die jüngst für Aufsehen gesorgt hatten.
Das Gesetz sieht bei einer Verurteilung wegen Mordes zwingend eine lebenslange Freiheitsstrafe vor (§ 211 StGB).
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es kann binnen einer Woche mit der Revision zum Bundesgerichtshof angefochten werden.

Quelle: http://www.kostenlose-urteile.de/LG...enslanger-Haftstrafe-verurteilt.news23917.htm



Edit:

Der Bundesgerichtshof hebt das bisherige Urteil auf:

Illegales Autorennen auf dem Kurfürstendamm: BGH hebt Verurteilung wegen Mordes auf

Vom Landgericht festgestellter Geschehensablauf hält Annahme eines vorsätzlichen Tötungsdelikts nicht stand

Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des Landgerichts Berlin, das zwei Autofahrer wegen mittäterschaftlich begangenen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt hatte, insgesamt aufgehoben. Die Verurteilung wegen Mordes konnte keinen Bestand haben, weil sie auf einer in mehrfacher Hinsicht rechtsfehlerhaften Grundlage ergangen ist.

Das Landgericht Berlin hatte zwei Angeklagte (unter anderem) wegen mittäterschaftlich begangenen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Nach den Feststellungen der Schwurgerichtskammer des Landgerichts führten die damals 24 und 26 Jahre alten Angeklagten am 1. Februar 2016 gegen 0.30 Uhr in Berlin entlang des Kurfürstendamms und der Tauentzienstraße ein spontanes Autorennen durch. In dessen Verlauf fuhren sie nahezu nebeneinander bei Rotlicht zeigender Ampel und mit Geschwindigkeiten von 139 bis 149 km/h bzw. 160 bis 170 km/h in den Bereich der Kreuzung Tauentzienstraße/Nürnberger Straße ein. Im Kreuzungsbereich kollidierte der auf der rechten Fahrbahn fahrende Angeklagte mit einem Pkw, der bei grünem Ampellicht aus der Nürnberger Straße von rechts kommend in die Kreuzung eingefahren war. Dessen Fahrer erlag noch am Unfallort seinen schweren Verletzungen. Durch die Wucht des Aufpralls wurde das Fahrzeug dieses Angeklagten zudem auf das neben ihm fahrende Fahrzeug des Mitangeklagten geschleudert, in welchem die Nebenklägerin auf dem Beifahrersitz saß. Diese wurde bei dem Unfall erheblich, die Angeklagten wurden leicht verletzt.

BGH hebt Urteil des Landgerichts auf


Auf die Revisionen der Angeklagten hat der Bundesgerichtshof das Urteil des Landgerichts insgesamt aufgehoben. Die Verurteilung wegen Mordes konnte keinen Bestand haben, weil sie auf einer in mehrfacher Hinsicht rechtsfehlerhaften Grundlage ergangen ist. Der vom Landgericht Berlin festgestellte Geschehensablauf trägt schon nicht die Annahme eines vorsätzlichen Tötungsdelikts. Nach den Urteilsfeststellungen, an die der Gerichtshof gebunden ist, hatten die Angeklagten die Möglichkeit eines für einen anderen Verkehrsteilnehmer tödlichen Ausgangs ihres Rennens erst erkannt und billigend in Kauf genommen, als sie in die Unfallkreuzung einfuhren. Genau für diesen Zeitpunkt hat das Landgericht allerdings auch festgestellt, dass die Angeklagten keine Möglichkeit mehr hatten, den Unfall zu verhindern; sie seien "absolut unfähig gewesen, noch zu reagieren". Nach diesen Feststellungen war das zu dem tödlichen Unfall führende Geschehen bereits unumkehrbar in Gang gesetzt, bevor die für die Annahme eines Tötungsvorsatzes erforderliche Vorstellung bei den Angeklagten entstanden war. Ein für den Unfall und den Tod unfallbeteiligter Verkehrsteilnehmer ursächliches Verhalten der Angeklagten, das von einem Tötungsvorsatz getragen war, gab es nach diesen eindeutigen Urteilsfeststellungen nicht.

Beweiswürdigung des Landgerichts mangelhaft


Davon abgesehen leidet auch die Beweiswürdigung der Strafkammer zur subjektiven Seite der Tat unter durchgreifenden rechtlichen Mängeln. Diese betreffen die Ausführungen zu der Frage, ob eine etwaige Eigengefährdung der Angeklagten im Falle eines Unfalls gegen das Vorliegen eines Tötungsvorsatzes sprechen könnte. Dies hat das Landgericht mit der Begründung verneint, dass die Angeklagten sich in ihren Fahrzeugen absolut sicher gefühlt und eine Eigengefährdung ausgeblendet hätten. Mit dieser Erwägung ist aber nicht ohne Weiteres in Einklang zu bringen, dass die Angeklagten, wie das Landgericht weiter angenommen hat, bezüglich der tatsächlich verletzten Beifahrerin des einen von ihnen schwere und sogar tödliche Verletzungen als Folge eines Unfalls in Kauf genommen haben. Schon diesen Widerspruch in der Gefährdungseinschätzung der Angeklagten zu Personen, die sich in demselben Fahrzeug befanden, hat die Schwurgerichtskammer nicht aufgelöst. Hinzu kommt, dass sie auch die Annahme, die Angeklagten hätten sich in ihren Fahrzeugen absolut sicher gefühlt, nicht in der erforderlichen Weise belegt hat. Sie hat diese Annahme darauf gestützt, dass mit den Angeklagten vergleichbare Fahrer sich in ihren tonnenschweren, stark beschleunigenden und mit umfassender Sicherheitstechnik ausgestatteten Fahrzeugen regelmäßig sicher fühlten "wie in einem Panzer oder in einer Burg". Einen Erfahrungssatz dieses Inhalts gibt es aber nicht.

Verurteilung wegen mittäterschaftlich begangenen Mordes nicht haltbar


Ein weiterer Rechtsfehler betrifft die Verurteilung des Angeklagten, dessen Fahrzeug nicht mit dem des Unfallopfers kollidiert ist. Seine Verurteilung wegen mittäterschaftlich begangenen Mordes könnte - selbst wenn die Strafkammer die Annahme eines Tötungsvorsatzes bei Begehung der Tathandlungen rechtsfehlerfrei begründet hätte - keinen Bestand haben. Aus den Urteilsfeststellungen ergibt sich nämlich nicht, dass die Angeklagten ein Tötungsdelikt als Mittäter begangen haben. Dafür wäre erforderlich, dass die Angeklagten einen auf die Tötung eines anderen Menschen gerichteten gemeinsamen Tatentschluss gefasst und diesen gemeinschaftlich (arbeitsteilig) ausgeführt hätten. Die Verabredung, gemeinsam ein illegales Straßenrennen auszutragen, auf die das Landgericht abgestellt hat, hat einen anderen Inhalt und reicht für die Annahme eines mittäterschaftlichen Tötungsdelikts nicht aus.


Quelle: http://www.kostenlose-urteile.de/BG...t-Verurteilung-wegen-Mordes-auf.news25591.htm
 
Zuletzt bearbeitet:

Nancy

Super-Moderator und MPU Profi
Teammitglied
Administrator
Beharrliche Pflichtverletzung: Widerholte Geschwindigkeits*überschreitungen können zum Fahrverbot führen

Fahrverbot als Denkzettel und Besinnungsmaßnahme nicht zu beanstanden

Das Amtsgericht München hat einen 53-jährigen Geschäftsführer wegen einer fahrlässig begangenen Ordnungswidrigkeit - Überschreitung der zulässigen Höchst*geschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 22 km/h zu einer Geldbuße von 160 Euro verurteilt. Außerdem erhielt der Mann ein Fahrverbot von einem Monat.

Im zugrunde liegenden Streitfall fuhr ein Mann im Dezember 2015 spät abends mit seinem Pkw BMW im Petueltunnel in München auf der linken Spur. Er überschritt dabei die zulässige Geschwindigkeit um 22 km/h.

Amtsgericht verhängt Geldbuße und Fahrverbot


Vor dem Amtsgericht München machte der Mann keine Angaben. Er wurde jedoch durch ein bei der Messung gefertigtes Lichtbild und die Polizeibeamtin, die die Messung durchgeführt hat, überführt. Das Gericht verurteilte den Mann zu einer Geldbuße von 160 Euro und einem Fahrverbot von einem Monat und führte zur Höhe der Strafe aus, dass der Bußgeldkatalog in Ziff. 11.3.4 der Bußgeldkatalogverordnung für eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 22 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften eine Regelgeldbuße von 80 Euro vorsieht. Da die Bußgeldkatalogverordnung Vorahndungen nicht berücksichtigt, war der Regelsatz in Anbetracht der festgestellten mannigfachen Vorahndungen des Betroffenen angemessen zu erhöhen, wobei dem Gericht eine Verdoppelung des Regelsatzes gerechtfertigt erschien. Neben der Geldbuße sei laut Gericht zur Einwirkung auf den Betroffenen ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat als Denkzettel und Besinnungsmaßnahme geboten.

Fahrer fiel bereits mehrfach wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen auf


Der Betroffene wurde in den letzten vier Jahren in insgesamt acht Fällen wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen zwischen 21 und 46 Stundenkilometern verurteilt. Außerdem wurde er wegen Fahrens trotz Fahrverbots zu einer Geldstrafe verurteilt, bereits fünfmal wurde gegen ihn ein Monat Fahrverbot ausgesprochen.

Fahrer fehlt es an erforderlicher rechtstreuer Gesinnung zur Teilnahme am Straßenverkehr


Das Gericht folgert daraus, dass es dem Betroffenen an der für die Teilnahme am Straßenverkehr erforderlichen rechtstreuen Gesinnung und an der notwendigen Einsicht in zuvor begangenes Unrecht fehle. Allein durch die Erhöhung des Bußgeldes könne der mit dem Fahrverbot angestrebte erzieherische Effekt und die notwendige Warnwirkung für die Zukunft bei dem Betroffenen nicht erreicht werden. Nach der Bußgeldverordnung liegt eine beharrliche Pflichtverletzung in der Regel erst dann vor, wenn gegen den Fahrer im letzten Jahr bereits wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h eine Geldbuße verhängt worden ist und die neue Geschwindigkeitsüberschreitung wieder mindestens 26 km/h beträgt. Daneben kann ein Fahrverbot aber auch dann angeordnet werden, wenn eine beharrliche Pflichtverletzung von ähnlich starkem Gewicht vorliegt.

Quelle: http://www.kostenlose-urteile.de/AG...-koennen-zum-Fahrverbot-fuehren.news24012.htm
 

Nancy

Super-Moderator und MPU Profi
Teammitglied
Administrator
Keine Fahr*erlaubnis*entziehung nach drei Geschwindigkeits*über*tretungen

VG erklärt Anordnung eines medizinisch-psychologische Gutachtens für rechtswidrig

Das Verwaltungsgericht Neustadt hat entschieden, dass die Stadt Ludwigshafen am Rhein einem Bewohner zu Unrecht die Fahrerlaubnis entzogen hat, nachdem dieser nach drei Geschwindigkeits*über*tretungen das von der Stadt geforderte medizinisch-psychologische Gutachten (MPG) nicht vorgelegt hat.

Der Antragsteller des zugrunde liegenden Falls ist seit 2008 im Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse B. Er wurde im Zeitraum Februar 2015 bis Mai 2016 wegen der folgenden Geschwindigkeitsüberschreitungen belangt:
- am 6. Februar 2015 Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften von 70 km/h um 34 km/h nach Toleranzabzug,
- am 14. Dezember 2015 Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften von 100 km/h um 23 km/h nach Toleranzabzug auf einer BAB,
- am 13. Mai 2016 Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften von 120 km/h um 56 km/h nach Toleranzabzug auf einer BAB.

Stadt verlangt Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens


Nach Bekanntwerden dieser Tatsachen verlangte die Stadt Ludwigshafen am Rhein (Antragsgegnerin) am 7. Oktober 2016 von dem Antragsteller die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle, um bestehende Zweifel an der Fahreignung des Antragstellers auszuräumen. Hiermit war der Antragsteller zunächst einverstanden und unterzog sich einer entsprechenden Untersuchung. Das Gutachten legte er dann aber mit der Begründung nicht vor, dieses leide an elementaren Mängeln.

Antragsteller hält Fahrerlaubnisentziehung für rechtswidrig


Daraufhin entzog die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit Bescheid vom 3. Januar 2017 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fahrerlaubnis. Der Antragsteller legte dagegen Widerspruch ein und suchte um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nach. Zur Begründung führte er aus, dass die Fahrerlaubnisentziehung rechtswidrig sei, weil schon die Anordnung der Antragsgegnerin zur Beibringung eines MPG unverhältnismäßig gewesen sei. Er habe drei Ordnungswidrigkeiten wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen begangen. Davon hätten sich zwei Übertretungen im unteren Bereich bewegt. Es liege kein Fall eines wiederholten und erheblichen, gegen verkehrsrechtliche Vorschriften eingetretenen Verstoßes vor, der seine Kraftfahreignung in Frage stelle.

Antragsgegnerin stützt sich zu Unrecht auf nicht beigebrachte MPU


Das Verwaltungsgericht Neustadt gab dem Eilantrag statt und führte zur Begründung aus, dass die angefochtene Entziehung der Fahrerlaubnis durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegne. Die Antragsgegnerin habe ihre Entscheidung vom 3. Januar 2017 zu Unrecht darauf gestützt, dass der Antragsteller das angeordnete MPG zum Nachweis seiner Fahreignung nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist beigebracht habe. Denn die auf § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) gestützte Gutachtensanforderung sei nicht rechtmäßig gewesen.

Regelung des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV steht in Spannungsverhältnis zu § 4 Straßenverkehrsgesetz


Nach dieser Vorschrift könne bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften die Beibringung eines MPG zur Klärung von Eignungszweifeln angeordnet werden. Der Antragsteller habe unstreitig wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften verstoßen. Die Regelung des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV stehe aber in einem Spannungsverhältnis zu § 4 Straßenverkehrsgesetz (StVG), wonach die Fahrerlaubnisbehörde zum Schutz vor den Gefahren, die von wiederholt gegen Verkehrsvorschriften verstoßenden Fahrzeugführern ausgingen, die in § 4 Abs. 5 StVG genannten Maßnahmen (Speicherung von Punkten, Ermahnung, Verwarnung, Entziehung der Fahrerlaubnis) zu ergreifen habe. Das Fahreignungs-Bewertungssystem beinhalte die Bewertung von Verkehrszuwiderhandlungen mit einer nach Art und Schwere der Verstöße festgelegten Punktzahl und das Ergreifen abgestufter Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde bei Erreichen oder Überschreiten bestimmter Punkteschwellen. Es bezwecke eine Vereinheitlichung der Behandlung von Mehrfachtätern und solle dem Betroffenen Gelegenheit geben, aufgetretene Mängel durch Teilnahme an Fahreignungsseminaren möglichst frühzeitig zu beseitigen. Das abgestufte System rechtfertige die Annahme, dass Personen, die acht oder mehr Punkte erreicht hätten, als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen seien. Aus dem Fahreignungs-Bewertungssystem ergebe sich damit, dass der Gesetzgeber bewusst die weitere Straßenverkehrsteilnahme von Kraftfahrern mit einem nicht unerheblichen "Sündenregister", weil mehrfach gegen Verkehrsvorschriften verstoßen worden sei, in Kauf genommen habe.

Anordnung einer sofortigen medizinisch-psychologischen Untersuchung bedarf konkreter Begründung


Das Ergreifen anderer Maßnahmen gegen den Fahrerlaubnisinhaber wegen Eignungszweifeln, die sich aus den im Fahreignungs-Bewertungssystem erfassten Verkehrsverstößen ergäben, sei zwar nicht ausgeschlossen. Dadurch werde im öffentlichen Interesse sichergestellt, dass ungeeignete Kraftfahrer schon vor Erreichen von acht Punkten im Fahreignungsregister von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr wirksam ausgeschlossen oder besondere Eignungszweifel durch weitergehende Maßnahmen, wie z. B. eine medizinisch-psychologische Untersuchung, sofort geklärt werden könnten. Allerdings müsse dies auf eng begrenzte, besonders gelagerte Ausnahmefälle beschränkt sein. Die Fahrerlaubnisbehörde müsse präzise begründen, warum sie es aus besonderen Gründen im Einzelfall, der sich erheblich vom Normalfall anderer "Punktesünder" abheben müsse, aufgrund einer Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Kraftfahrers oder wegen der Art, der Häufigkeit oder des konkreten Hergangs der Verkehrsordnungswidrigkeiten für unerlässlich halte, die Fahreignungsbedenken sofort durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu klären, ohne dem Betroffenen die Chance zu belassen, zuvor das unter der Geltung des Fahreignungs-Bewertungssystems stark reduzierte Hilfsangebot des § 4 StVG wahrzunehmen.

Antragsteller hätte schriftlich ermahnt und auf Möglichkeit zur freiwilligen Teilnahme an Fahreignungsseminar hingewiesen werden müssen


Besondere und einzelfallbezogene andere Erkenntnisse, die ein Abweichen von dem Fahreignungs-Bewertungssystem im vorliegenden Fall rechtfertigen würden, habe die Antragsgegnerin in ihrer Aufforderung zur medizinisch-psychologischen Begutachtung des Antragstellers nicht aufgezeigt. Da die Voraussetzungen für ein Abweichen von dem Bewertungssystem des § 4 StVG nicht vorlägen, greife hier das Regime des Fahreignungs-Bewertungssystems. Danach sei der Antragsteller, zu dessen Lasten im Fahreignungsregister vier Punkte eingetragen seien, schriftlich zu ermahnen und darauf hinzuweisen, dass ein Fahreignungsseminar freiwillig besucht werden könne, um das Verkehrsverhalten zu verbessern.

Quelle: http://www.kostenlose-urteile.de/VG...-Geschwindigkeitsuebertretungen.news24037.htm
 
Status
Für weitere Antworten geschlossen.
Oben