Ge*schwindig*keits*begrenzung aufgrund von Bauarbeiten wird mit Abschluss der Arbeiten rechtswidrig
Autofahrer steht Recht zur Klage gegen Ge*schwindig*keits*begrenzung zu
Wird die zulässige Höchst*geschwindig*keit auf einer Autobahn aufgrund von Sanierungsarbeiten an einer Brücke beschränkt, so wird die Ge*schwindig*keits*begrenzung mit Abschluss der Arbeiten rechtswidrig. Ein Autofahrer kann gegen die Ge*schwindig*keits*begrenzung klagen, da sie sein Recht auf unbeschränkte Höchst*geschwindig*keit und somit seine allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) beschränkt. Dies hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im September 2010 wurde auf einer Autobahn die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 80 km/h beschränkt. Hintergrund dessen waren Sanierungsarbeiten an einer Brücke. Darauf verwies ein entsprechendes Zusatzschild. Nach Abschluss der Arbeiten verblieb die Geschwindigkeitsbegrenzung. Dagegen klagte im April 2014 ein Autofahrer.
Rechtswidrigkeit der Geschwindigkeitsbegrenzung aufgrund abgeschlossener Bauarbeiten
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschied zu Gunsten des Autofahrers. Die Beschränkung der Höchstgeschwindigkeit sei nach inzwischen erfolgtem Abschluss der Sanierungsarbeiten rechtswidrig. Die Geschwindigkeitsbegrenzung habe daher nicht mehr auf § 45 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 StVO gestützt werden können.
Klagebefugnis des Autofahrers
Der Autofahrer sei klagebefugt gewesen, so das Verwaltungsgericht, da die Geschwindigkeitsbegrenzung sein Recht, eine Autobahn im Grundsatz ohne Einhaltung einer Höchstgeschwindigkeit befahren zu dürfen, und somit seine allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) eingeschränkt habe. Es komme dabei nicht darauf an, ob der Autofahrer mit einer gewissen Regelmäßigkeit oder Dauerhaftigkeit von der Geschwindigkeitsbegrenzung betroffen sei.
Quelle: http://www.kostenlose-urteile.de/VG...hluss-der-Arbeiten-rechtswidrig.news23308.htm
Autofahrer steht Recht zur Klage gegen Ge*schwindig*keits*begrenzung zu
Wird die zulässige Höchst*geschwindig*keit auf einer Autobahn aufgrund von Sanierungsarbeiten an einer Brücke beschränkt, so wird die Ge*schwindig*keits*begrenzung mit Abschluss der Arbeiten rechtswidrig. Ein Autofahrer kann gegen die Ge*schwindig*keits*begrenzung klagen, da sie sein Recht auf unbeschränkte Höchst*geschwindig*keit und somit seine allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) beschränkt. Dies hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im September 2010 wurde auf einer Autobahn die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 80 km/h beschränkt. Hintergrund dessen waren Sanierungsarbeiten an einer Brücke. Darauf verwies ein entsprechendes Zusatzschild. Nach Abschluss der Arbeiten verblieb die Geschwindigkeitsbegrenzung. Dagegen klagte im April 2014 ein Autofahrer.
Rechtswidrigkeit der Geschwindigkeitsbegrenzung aufgrund abgeschlossener Bauarbeiten
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschied zu Gunsten des Autofahrers. Die Beschränkung der Höchstgeschwindigkeit sei nach inzwischen erfolgtem Abschluss der Sanierungsarbeiten rechtswidrig. Die Geschwindigkeitsbegrenzung habe daher nicht mehr auf § 45 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 StVO gestützt werden können.
Klagebefugnis des Autofahrers
Der Autofahrer sei klagebefugt gewesen, so das Verwaltungsgericht, da die Geschwindigkeitsbegrenzung sein Recht, eine Autobahn im Grundsatz ohne Einhaltung einer Höchstgeschwindigkeit befahren zu dürfen, und somit seine allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) eingeschränkt habe. Es komme dabei nicht darauf an, ob der Autofahrer mit einer gewissen Regelmäßigkeit oder Dauerhaftigkeit von der Geschwindigkeitsbegrenzung betroffen sei.
Quelle: http://www.kostenlose-urteile.de/VG...hluss-der-Arbeiten-rechtswidrig.news23308.htm