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Nancy

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Parkverstoß eines Autofahrers rechtfertigt dessen Vorladung zum Verkehrsunterricht

Uneinsichtigkeit des Autofahrers trotz polizeilicher Belehrung

Begeht ein Autofahrer ein Parkverstoß und zeigt er sich trotz polizeilicher Belehrung uneinsichtig, so kann er zum Verkehrsunterricht vorgeladen werden. In diesem Zusammenhang spielt es keine Rolle, ob sich der Autofahrer als unbelehrbar einstuft. Dies macht die Vorladung nicht rechtswidrig. Dies hat der Bayerische Verwaltungs*gerichts*hof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im August 2010 parkte ein Taxifahrer vor einer Ausfahrt, damit seine Fahrgäste aussteigen konnten. Zudem half der Taxifahrer dabei, das Gepäck in das nahegelegene Hotel zu transportieren. In der Zwischenzeit hatten sich zwei Polizisten genähert. Diese warfen dem Taxifahrer nach seiner Rückkehr ein Parkverstoß vor, beließen es jedoch bei einer Verwarnung. Der Taxifahrer zeigte sich hingegen uneinsichtig. Er vertrat lautstark die Meinung, er habe dort parken dürfen, da es sich nicht um eine amtlich gekennzeichnete Ausfahrt gehandelt habe. Die Polizeibeamten, überrascht über die mangelnde Kenntnis des Taxifahrers von den Parkregeln, erstellten daraufhin eine Anzeige wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit und schlugen den Taxifahrer für einen Verkehrsunterricht vor. Nachdem der Taxifahrer eine entsprechende Vorladung erhalten hatte, erhob er dagegen Klage.

Verwaltungsgericht hält Vorladung zum Verkehrsunterricht für rechtmäßig


Das Verwaltungsgericht München wies die Klage des Taxifahrers ab. Nach Ansicht des Gerichts habe die Vorladung zum Verkehrsunterricht gemäß § 48 StVO ergehen dürfen. Denn der Taxifahrer habe Verkehrsvorschriften nicht beachtet und sich zudem uneinsichtig gezeigt. Gegen diese Entscheidung beantragte der Taxifahrer die Zulassung der Berufung.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof bejaht ebenfalls Rechtmäßigkeit der Vorladung


Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher den Antrag auf Zulassung der Berufung zurück. Nach § 48 StVO sei derjenige, der Verkehrsvorschriften nicht beachtet, auf Vorladung der Straßenverkehrsbehörde verpflichtet, an einem Unterricht über das Verhalten im Straßenverkehr teilzunehmen. Dabei genüge bereits eine einmalige Verfehlung, wenn der Betroffene sich trotz Belehrung uneinsichtig zeige. Dies sei hier der Fall gewesen.

Erlaubnis zum kurzzeitigen Halten für Taxifahrer zwecks Ein- und Ausstiegs von Fahrgästen


Soweit der Taxifahrer anführte, dass ein Verkehrsunterricht sinnlos sei, da die örtlichen Gegebenheiten in der Straße ihn zur Begehung von Parkverstößen gezwungen haben, hielt der Verwaltungsgerichtshof dies für unbeachtlich. Denn Taxifahrern sei es erlaubt vor Ausfahrten kurzeitig anzuhalten, um Fahrgästen den Ein- oder Ausstieg zu ermöglichen. Ein Parken sei dazu nicht erforderlich. In diesem Zusammenhang müsse beachtet werden, dass Taxifahrer nicht verpflichtet seien, das Gepäck der Fahrgäste ins Hotel zu bringen.

Keine Rechtswidrigkeit der Vorladung aufgrund Unbelehrbarkeit


Zudem erachtete der Verwaltungsgerichtshof den Einwand des Taxifahrers für unerheblich, dass ein Verkehrsunterricht aufgrund seiner Unbelehrbarkeit sinnlos sei. Dies führe nicht dazu, dass die Vorladung rechtswidrig werde.

Quelle: http://www.kostenlose-urteile.de/Ba...orladung-zum-Verkehrsunterricht.news21616.htm
 

Nancy

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Rechts*miss*bräuchlich herbeigeführte Verjährung verhindert nicht die Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit

Verhinderte ordnungsgemäße Zustellung eines Bußgeldbescheides durch Verstoß gegen das Meldegesetz führt nicht zu Verfolgungsverjährung

Eine wegen einer Verkehrs*ordnungs*widrig*keit verfolgte Betroffene kann sich nicht auf den Eintritt der Verfolgungs*verjährung berufen, wenn sie die ordnungsgemäße Zustellung des Bußgeldbescheides in nicht verjährter Zeit rechts*missbräuchlich verhindert hat. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm und verwarf damit die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts Gütersloh.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die heute 40 Jahre alte Betroffene aus Berlin befuhr mit ihrem Pkw BMW im August 2013 die Münsterlandstraße in Gütersloh. Die dort auf 70 km/h begrenzte Höchstgeschwindigkeit überschritt sie um 42 km/h. Wegen dieser Ordnungswidrigkeit übersandte die Bußgeldbehörde der Betroffenen einen Anhörungsbogen, den die Behörde an die Anschrift der Eltern der Betroffenen in Harsewinkel übermittelte. Dort war die Betroffene seinerzeit noch gemeldet, obwohl sie bereits seit 2010 in Berlin wohnte. Aufgrund des Anhörungsschreibens meldete sich im September 2013 ein Verteidiger der Betroffenen zu den Akten. Im Oktober 2013 erließ die Bußgeldbehörde einen Bußgeldbescheid, der der Betroffenen unter der Anschrift ihrer Eltern in Harsewinkel im Wege der Ersatzzustellung zugestellt wurde. Eine Abschrift des Bußgeldbescheides erhielt ihr Verteidiger, der noch im Oktober 2013 Einspruch einlegte. Im Verlauf des weiteren Verfahrens wandte die Betroffene Verfolgungsverjährung ein, weil ihr der Bußgeldbescheid nicht vor Ablauf der nach der Anhörung beginnenden dreimonatigen Verjährungsfrist ordnungsgemäß zugestellt worden sei.

AG verhängt Bußgeld und Fahrverbot


Das Amtsgericht Gütersloh verurteilte die Betroffene - unter Berücksichtigung einschlägiger Vorbelastungen - wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 280 Euro und einem einmonatigen Fahrverbot.

OLG verneint Verfolgungsverjährung aufgrund rechtsmissbräuchlichen Verhaltens der Betroffenen


Die von der Betroffenen unter Hinweis auf die Verjährung gegen das Urteil eingelegte Rechtsbeschwerde blieb jedoch erfolglos. Das Oberlandesgericht Hamm hat die Verurteilung der Betroffenen bestätigt. Verfolgungsverjährung sei - so das Oberlandesgericht - nicht eingetreten. Zwar sei die Ersatzzustellung des Bußgeldbescheides unter der Anschrift der Eltern der Betroffenen unwirksam gewesen, weil die Ersatzzustellung voraussetze, dass der Betroffene an dem Ort der Zustellung tatsächlich wohne. Auf die fehlerhafte Ersatzzustellung und die deswegen abgelaufene dreimonatige Verjährungsfrist könne sich die Betroffene aber nicht berufen, weil sie sich rechtsmissbräuchlich verhalten habe.

Bekanntgabe des tatsächlichen Wohnsitzes wurde bewusst unterlassen


Zwar habe die Betroffene im vorliegenden Verfahren der Bußgeldbehörde gegenüber nicht aktiv den Anschein erweckt, dass sie an ihrer Meldeanschrift im Harsewinkel tatsächlich noch wohne. Die anwaltlich beratene Betroffene habe es aber im Hinblick auf die von ihr als möglicherweise fehlerhaft erkannte Ersatzzustellung bewusst unterlassen, der Bußgeldbehörde ihren tatsächlichen Wohnsitz zu offenbaren. Sie habe auf diese Weise eine wirksame Zustellung des Bußgeldbescheides verhindern wollen, damit Verfolgungsverjährung eintrete könne.

Bereits unterlassene Ummeldung stellt ordnungswidriges Verhalten dar


Bei der Bewertung des Verhaltens der Betroffenen sei zu berücksichtigen, dass sie sich bereits durch die unterlassene Ummeldung ordnungswidrig verhalten habe. Zudem solle die vom Gesetzgeber mit drei Monaten bemessene Verjährungsfrist zwischen der Anhörung und der Zustellung des Bußgeldbescheides eine Bußgeldbehörde dazu anhalten, einen Bußgeldbescheid im laufenden Verfahren zügig zuzustellen, nachdem die Behörde einen Betroffenen angehört habe. Diesen gesetzgeberischen Zweck habe die Bußgeldbehörde im vorliegenden Fall beachtet. Das von ihr an die Anschrift in Harsewinkel versandte Anhörungsschreiben habe die Betroffene erhalten. Auch den Bußgeldbescheid habe die Bußgeldbehörde rechtzeitig zustellen lassen. Anhaltspunkte für eine eventuell unwirksame Ersatzzustellung des Bußgeldbescheides unter der Anschrift in Harsewinkel habe die Bußgeldbehörde dabei nicht gehabt. Bei dieser Sachlage widerspreche es der Intention des Gesetzgebers, die Betroffene in den Genuss der Verfolgungsverjährung kommen zu lassen, nachdem sie zuvor in ordnungswidriger Weise gegen Meldegesetze verstoßen habe.

OLG verneint Rechtsfehler seitens des Amtsgerichts


Die weitere Überprüfung des angefochtenen Urteils ergebe keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil der Betroffenen. Die Feststellungen des Amtsgerichts trügen die Verurteilung der Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit und auch die vom Amtsgericht verhängte Sanktion.


Quelle: http://www.kostenlose-urteile.de/OL...olgung-einer-Ordnungswidrigkeit.news20877.htm
 

Nancy

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Telefonieren im Auto ohne Freisprechanlage ist nur bei stehendem Fahrzeug mit ausgeschaltetem Motor erlaubt

AG München zum Handyverbot beim Autofahren

Das Telefonieren ohne Freisprechanlage ist erlaubt, wenn das Auto steht und beim Kraftfahrzeug der Motor ausgeschaltet ist. Das Handy wird benutzt, sobald es aufgenommen und in der Hand gehalten wird. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts München hervor.

Im zugrunde liegenden Streitfall fuhr eine 55-jährige Münchnerin am 22. September 2014 mit ihrem Pkw BMW auf der Leopoldstraße in München stadteinwärts. Es herrschte stockender Verkehr. Im Gegenverkehr kam ein Polizeiwagen mit zwei Polizeibeamten vorbei. Diese sahen, dass die Fahrerin ein Mobiltelefon benutzte. Sie hielt es in der linken Hand am linken Ohr und man konnte sehen, dass sie mit dem Mund Sprechbewegungen machte. Die Fahrerin schaute kurz zu den Polizeibeamten und nahm das Handy ruckartig nach unten. Die Polizisten wendeten und fuhren der Frau hinterher. Als das Polizeifahrzeug den BMW eingeholt hatte und sich auf der linken Spur neben der BMW-Fahrerin befand, sahen die Polizeibeamten, dass die BMW Fahrerin beim Fahren wieder mit dem Handy telefonierte.

BMW-Fahrerin erhält Bußgeldbescheid wegen verbotswidrigen Benutzens des Handys


Die Polizei erstattete Anzeige wegen einer Ordnungswidrigkeit des verbotswidrigen Benutzens eines Mobil- oder Autotelefons. Nach Nr. 246.1 des Bußgeldkatalogs "Telefonieren am Steuer während der Fahrt oder bei Stopp mit laufendem Motor ohne Benutzung einer Freisprechanlage" wird bei der verbotswidrigen Benutzung eines Mobiltelefons bei dem Führen eines Kraftfahrzeugs ein Regelbußgeld von 60 Euro fällig. Es wird dafür 1 Punkt im Verkehrszentralregister eingetragen. Gegen die BMW-Fahrerin erging ein Bußgeldbescheid über 60 Euro zuzüglich Gebühren und Auslagen in Höhe von 28 Euro.

Richter verurteilt BMW-Fahrerin zur Zahlung einer Geldbuße


Die Betroffene legte dagegen Einspruch ein mit der Behauptung, sie habe kein Handy angehabt und der Akku sei leer gewesen. In der Verhandlung vor dem Amtsgericht München machte sie keine Angaben. Sie brachte jedoch ihre Freundin zur Verhandlung mit, die als Zeugin aussagte, dass sie mit der Betroffenen im Auto unterwegs gewesen sei, jedoch aus dem Pkw ausgestiegen sei, um mit ihrem Hund ein paar Schritte zu gehen. Während dieser Zeit sei ihre Freundin mit dem BMW kaum vorwärts gekommen. Als sie zu Fuß unterwegs war, sei ihr nicht aufgefallen, dass ihre Freundin das Handy benutzt habe. Der zuständige Richter glaubte den beiden Polizeibeamten, die ihre Beobachtungen detailgenau schilderten. Der Auszug aus dem Verkehrszentralregister der Betroffenen zeigt, dass die Betroffene bereits im August 2009 an zwei verschiedenen Tagen gegen das Handyverbot beim Fahren verstoßen hat. Dafür hat sie aufgrund des damals geltenden Bußgeldkatalogs jeweils eine Geldbuße von 40 Euro und 1 Punkt erhalten. Der Richter verurteilte die BMW-Fahrerin zu der Geldbuße von 60 Euro. Die Fahrerin legte dagegen Rechtsbeschwerde ein, hat sie jedoch wieder zurückgenommen.

Bei wiederholter unerlaubter Nutzung des Mobiltelefons droht Fahrverbot von bis zu drei Monaten


Es ist möglich, die Regelgeldbuße in der Höhe nach oben oder unten abzuändern. Wird ein Autofahrer zum wiederholten Male beim Telefonieren am Steuer erwischt, kann unter Umständen auch ein Fahrverbot bis zu drei Monaten verhängt werden, wenn ein grober oder beharrlicher Verstoß gegen das Handyverbot vorliegt.
Das Gericht hätte also die Möglichkeit gehabt, nach Abwägung aller für und gegen die Betroffene sprechenden Umstände ggf. wegen der Voreintragungen eine höhere Geldbuße mit Fahrverbot zu verhängen.

Ergänzender Hinweis:


Die Handybenutzung ist auch beim Fahrradfahren verboten. Es wird hier ein Regel Bußgeld von 25 Euro fällig, aber kein Punkt eingetragen. Folgende Aktionen sind ebenso verboten: Lesen oder Schreiben einer SMS, E-Mail etc., Nutzung des im Handy integrierten Navigationssystems, sofern die Bedienung per Hand erfolgt, Wegdrücken eines Anrufers.


Quelle: http://www.kostenlose-urteile.de/AG...t-ausgeschaltetem-Motor-erlaubt.news21225.htm
 

Nancy

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Fahren mit ausländischer Fahrerlaubnis kann Haftung der Kfz-Haft*pflicht*versicherung bei Unfall ausschließen

Ohne Umschreibung liegt Fahren ohne Fahrerlaubnis vor

Lässt eine Autofahrerin ihren ausländischen Führerschein nicht umschreiben, so verfügt sie nicht über eine gültige Fahrerlaubnis. Fährt sie dennoch und verursacht einen Verkehrsunfall, so kann sie von ihrer Kfz-Haft*pflicht*versicherung in Regress genommen werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Bergheim hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall verursachte eine Autofahrerin an einer Engstelle eine Kollision mit einem entgegenkommenden Fahrzeug. Nachdem die Kfz-Haftpflichtversicherung der Unfallverursacherin für den Schaden aufkam, klagte die Versicherung auf Zahlung eines Regressbetrags in Höhe von 5.000 Euro. Sie warf der Unfallverursacherin vor, ohne Fahrerlaubnis gefahren zu sein. Dem entgegnete die Unfallverursacherin, dass sie über einen kroatische Fahrerlaubnis verfüge und es lediglich vergessen habe, ihn umschreiben zu lassen.

Anspruch auf Ersatz der Schadensregulierung


Das Amtsgericht Bergheim entschied zu Gunsten der Kfz-Haftpflichtversicherung. Ihr habe der Regressanspruch in Höhe von 5.000 Euro zugestanden. Denn die Unfallverursacherin habe gegen die Versicherungsbedingungen verstoßen, als sie ohne gültige Fahrerlaubnis den Versicherungsvertrag abgeschlossen und den Unfall verursacht habe.

Vorhandensein der kroatischen Fahrerlaubnis unbeachtlich


Für unerheblich hielt das Amtsgericht das Vorhandensein der kroatischen Fahrerlaubnis. Diese hätte die Frau umschreiben lassen müssen. Dabei habe es sich auch nicht um eine bloße Formalität gehandelt, da die Umschreibung zu einer Prüfung der Echtheit des kroatischen Führerscheins und dessen berechtigten Erlangens führt. Soweit die Unfallverursacherin anführte, dass für sie die Rechtslage hinsichtlich des Umschreibens nicht verständlich gewesen sei, ließ das Amtsgericht dies nicht gelten. Einen Autofahrer treffen nämlich weitreichende Erkundigungspflichten. Er müsse die Rechtslage sorgfältig prüfen und gegebenenfalls rechtlichen Rat einholen.


Quelle: http://www.kostenlose-urteile.de/AG...herung-bei-Unfall-ausschliessen.news21801.htm
 

Nancy

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Mehrere einfache Verkehrsverstöße können ein Fahrverbot rechtfertigen

Fünf Verkehrsverstöße in weniger als drei Jahren lassen auf fehlende rechtstreue Gesinnung zur Teilnahme am Straßenverkehr schließen

Ein Verkehrsteilnehmer, der innerhalb eines Zeitraums von weniger als drei Jahren fünf "einfachere" Verkehrsverstöße mit einem (zumindest abstrakten) Gefährdungs*potenzial für Dritte begeht, kann mit einem einmonatigen Fahrverbot belegt werden. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm und bestätigte damit das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts Hamm.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der heute 29 Jahre alte Betroffene aus Bergkamen nutzte bei einer Fahrt in Hamm mit seinem Pkw VW Sharan im September 2014 verbotswidrig sein Handy. Für diesen Verstoß belegte ihn das Amtsgericht Hamm mit einer Geldbuße von 100 Euro und einem einmonatigen Fahrverbot. Bereits im Januar 2012 und im März 2014 hatte der Betroffene so genannte "Handyverstöße" begangen, die mit Bußgeldern geahndet worden waren. In der Zeit zwischen diesen beiden Taten überschritt er die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts in zwei Fällen um jeweils 22 km/h. Die beiden Geschwindigkeitsverstöße wurden ebenfalls mit Bußgeldern geahndet.

Vom Amtsgericht verhängtes Fahrverbot nicht zu beanstanden


Das Oberlandesgericht Hamm verwarf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen die erstinstanzliche Verurteilung durch das Amtsgericht Hamm als unbegründet. Gegen den Betroffenen sei - so das Gericht - zu Recht neben der Geldbuße auch ein Fahrverbot verhängt worden. Der Betroffene habe seine Pflichten als Kraftfahrzeugführer beharrlich verletzt.

Auch Vielzahl kleinerer Rechtsverstöße lässt auf mangelnde Rechtstreue schließen


Beharrliche Pflichtverletzungen lägen vor, wenn ein Verkehrsteilnehmer durch die wiederholte Verletzung von Rechtsvorschriften erkennen lasse, dass es ihm an der für die Teilnahme am Straßenverkehr erforderlichen rechtstreuen Gesinnung und der notwendigen Einsicht in zuvor begangenes Unrecht fehle. Insoweit komme es auf die Zahl der Vorverstöße, ihren zeitlichen Abstand und auch ihren Schweregrad an. Dabei könne neben gravierenden Rechtsverstößen auch aus einer Vielzahl kleinerer Rechtsverstöße auf eine mangelnde Rechtstreue zu schließen sein, wenn ein innerer Zusammenhang im Sinne einer Unrechtskontinuität zwischen den Zuwiderhandlungen bestehe.

Betroffenem fehlt es an der für die Teilnahme am Straßenverkehr erforderlichen rechtstreuen Gesinnung


Der Betroffene habe insgesamt fünf Verkehrsverstöße innerhalb eines Zeitraums von deutlich weniger als drei Jahren begangen. Die Verkehrsverstöße wiesen jeweils Verhaltensweisen mit einem gewissen Gefährdungspotenzial für Dritte auf, nach dem Straßenverkehrsgesetz handele es sich um "verkehrssicherheitsbeeinträchtigende" Ordnungswidrigkeiten. Das lasse auf die erforderliche Unrechtskontinuität zwischen den Verkehrsverstößen schließen und rechtfertige die Bewertung, dass es dem Betroffenen an der für die Teilnahme am Straßenverkehr erforderlichen rechtstreuen Gesinnung und der notwendigen Einsicht in zuvor begangenes Unrecht fehle. Deswegen sei er zu Recht auch mit einem Fahrverbot belegt worden.


Quelle: http://www.kostenlose-urteile.de/OL...en-ein-Fahrverbot-rechtfertigen.news21871.htm
 

Nancy

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Keine Parallel*voll*streckung von Fahrverboten in sogenannten Mischfällen

Fahrverbote sind grundsätzlich nebeneinander zu vollstrecken

Das Oberlandesgericht Hamm hat darauf hingewiesen, dass § 25 Abs. 2a des Straßen*verkehrs*gesetztes (StVG) die zeitgleiche Vollstreckung verhängter Fahrverbote auch in sogenannten Mischfällen untersagt. In Mischfällen sind bei einem Betroffenen mehrere Fahrverbote zu vollstrecken, die zum Teil ohne und zum Teil mit der Zubilligung einer Abgabefrist von vier Monaten für den Führerschein (4-Monats-Frist) verhängt wurden.

In dem der Beschlussfassung zugrunde liegenden Verfahren hatte sich der 1958 geborene Betroffene aus Hiddenhausen wegen einer im Juli 2014 in Espelkamp begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung zu verantworten. Ihm wurde zur Last gelegt, die zulässige Geschwindigkeit von 50 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften um 48 km/h überschritten zu haben. Die Bußgeldbehörde belegte ihn deswegen mit einer Geldbuße von 200 Euro und einem einmonatigen Fahrverbot, unter Zubilligung einer Abgabefrist von vier Monaten für den Führerschein.

Fahrzeughalter wurde bereits zuvor in weiterem Verfahren mit Geldbuße und Fahrverbot belegt


Über den Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid hatte das Amtsgericht Lübbecke im März 2015 zu entscheiden. In dem Verfahren war zu berücksichtigen, dass der Betroffene aufgrund einer weiteren Geschwindigkeitsüberschreitung von 50 km/h vom Amtsgericht Kassel bereits mit einer Geldbuße von 280 Euro und einem einmonatigen Fahrverbot, wiederum unter Gewährung einer Führerscheinabgabefrist von vier Monaten, belegt worden war. Die Entscheidung des Amtsgerichts Kassel war im Januar 2015 rechtskräftig geworden, eine Vollstreckung des Fahrverbots hatte zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Amtsgericht Lübbecke noch nicht stattgefunden.

Gericht ordnet Parallelvollstreckung beider Fahrverbote an


Das Amtsgericht Lübbecke verhängte gegen den Betroffenen für den in Espelkamp begangenen Verkehrsverstoß eine Geldbuße von 200 Euro und ein einmonatiges Fahrverbot, jedoch ohne Zubilligung einer 4-Monats-Frist. Gleichzeitig ordnete es die Parallelvollstreckung beider Fahrverbote an, mit der Konsequenz, dass der Betroffene nur einen Monat kein Fahrzeug im Straßenverkehr hätte führen dürfen.

Amtsgericht hätte über Frage der Parallelvollstreckung noch nicht entscheiden dürfen


Die gegen das amtsgerichtliche Urteil von der Staatsanwaltschaft Bielefeld eingelegte Rechtsbeschwerde, der sich die Generalstaatsanwaltschaft in Hamm angeschlossen hat, führte zur Aufhebung des amtsgerichtlichen Ausspruches über die Parallelvollstreckung durch das Oberlandesgericht Hamm. Die Rechtsbeschwerde sei insoweit bereits deswegen begründet, so das Gericht, weil das Amtsgericht über die Frage der Parallelvollstreckung noch gar nicht habe entscheiden dürfen. Diese Entscheidung sei nicht im gerichtlichen Bußgeldverfahren, in dem es um die Verhängung des Fahrverbotes gehe, zu treffen, sondern erst nach Rechtskraft der ein Fahrverbot aussprechenden gerichtlichen Entscheidung. Sie sei auch zunächst von der für die Vollstreckung zuständigen Staatsanwaltschaft zu treffen, eine gerichtliche Entscheidung sei erst veranlasst, wenn sich der Betroffene gegen die Vollstreckungsentscheidung der Staatsanwaltschaft beschwere.

Fahrverbote sollen nicht durch Ausnutzen der 4-Monats-Frist zusammengelegt werden


In Bezug auf die dem Fall zugrunde liegende Rechtsfrage, der zeitgleichen (Parallel)-Vollstreckung verhängter Fahrverbote, wies das Oberlandesgericht Hamm darauf hin, dass bei der Vollstreckung von Fahrverboten das StVG eine differenzierte Regelung enthalte. In mehreren Bußgeldbescheiden jeweils ohne Gewährung einer 4-Monats-Frist verhängte Fahrverbote seien grundsätzlich nebeneinander zu vollstrecken. Dies führe zu einer Parallelvollstreckung, wenn die Entscheidungen zur selben Zeit Rechtskraft erlangten. Demgegenüber seien aufgrund der gesetzlichen Regelung in § 25 Abs. 2a Satz 2 StVG in verschiedenen Bußgeldverfahren jeweils unter Bewilligung der 4-Monats-Frist verhängte Fahrverbote nacheinander zu vollstrecken, d.h. die Fahrverbotsfristen würden addiert. So solle verhindert werden, dass ein Betroffener mehrere kurz hintereinander verhängte Fahrverbote durch ein Ausnutzen der 4-Monats-Frist zusammenlege.

Auch bei Mischfällen sind Fahrverbote nebeneinander zu vollstrecken


Im vorliegenden Verfahren sei ein sogenannter Mischfall zu beurteilen. Es gehe um die Vollstreckung zweier Fahrverbote, von denen eines mit der 4-Monatsfrist und das andere ohne diese Frist zu vollstrecken sei. Auch in diesen Fällen, so das Oberlandesgericht, versage § 25 Abs. 2a Satz 2 StVG eine Parallelvollstreckung. Bereits nach dem Wortlaut der Norm reiche es aus, wenn bei der Vollstreckung eines der verhängten Fahrverbote die 4-Monats-Frist gelte. Der Gesetzgeber habe gerade verhindern wollen, dass ein Betroffener die 4-Monats-Frist dazu verwende, ein gegen ihn verhängtes Fahrverbot mit einem weiteren Fahrverbot zusammenzulegen.

§ 25 Abs. 2a StVG lautet wie folgt:


Ist in den zwei Jahren vor der Ordnungswidrigkeit ein Fahrverbot gegen den Betroffenen nicht verhängt worden und wird auch bis zur Bußgeldentscheidung ein Fahrverbot nicht verhängt, so bestimmt die Verwaltungsbehörde oder das Gericht abweichend von Absatz 2 Satz 1 (Anmerkung: nach dieser Vorschrift wird das Fahrverbot mit der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung sofort wirksam), dass das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft. Werden gegen den Betroffenen weitere Fahrverbote rechtskräftig verhängt, so sind die Fahrverbotsfristen nacheinander in der Reihenfolge der Rechtskraft der Bußgeldentscheidungen zu berechnen.

Quelle: http://www.kostenlose-urteile.de/OL...ten-in-sogenannten-Mischfaellen.news22016.htm
 

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Stinkefinger: Taxifahrer wegen Beleidigung und Nötigung zu Geldstrafe verurteilt

Nicht tolerierbares Verhalten im Straßenverkehr muss zumindest Sanktion eines einmonatigen Fahrverbots nach sich ziehen

Das Amtsgericht München hat einen Taxifahrer, der einem anderen Autofahrer während eines Überholmanövers den "Stinkefinger" gezeigt hatte, wegen Beleidigung und Nötigung zu einer Geldstrafe von 1.000 Euro und einem Monat Fahrverbot verurteilt.

Im zugrunde liegenden Streitfall befuhr ein 56-jähriger Taxifahrer am 28. September 2014 mit seinem Taxi die Baumgartnerstraße in München. Er hatte keinen Fahrgast im Wagen. Vor ihm fuhr der Geschädigte, ein 40-jähriger Münchner, mit seinem VW Touran in Begleitung seiner Ehefrau. Plötzlich überholte ihn das Taxi mit hoher Geschwindigkeit auf der Gegenfahrbahn, beim Vorbeifahren zeigte ihm der Taxifahrer den gestreckten Mittelfinger. Unmittelbar danach scherte das Taxi so knapp vor ihm ein, dass der Touran Fahrer eine Vollbremsung einleiten musste und die Reifen quietschten. Nur dadurch konnte ein Auffahrunfall verhindert werden.

Einscheren des Taxifahrers war in keiner Weise verkehrsbedingt


Das Amtsgericht München entschied, dass dieses Einscheren in keiner Weise verkehrsbedingt war, sondern ausschließlich in der Absicht erfolgte, den Zeugen zu dieser Vollbremsung zu zwingen, um ihm sein aus Sicht des Angeklagten zu langsames Fahren vor Augen zu führen. Das Gericht glaubte dem Taxifahrer nicht, der angab, dass er auf der linken Spur zum Überholen angesetzt habe als das Fahrzeug vor ihm auch nach links ausscherte. Er sei sehr erschrocken und habe so reagiert, dass er noch weiter nach links ausgeschert sei und auf der Gegenfahrbahn dieses Fahrzeug überholt habe. Dabei habe er eine wegwerfende Handbewegung gemacht, jedoch nicht den Stinkefinger gezeigt.

Gericht verhängt Geldstrafe und Fahrverbot


Das Amtsgericht hat zugunsten des Taxifahrers berücksichtigt, dass er nicht vorbestraft war. Es verhängte neben der Geldstrafe von 1.000 Euro (50 Tagessätze zu je 20 Euro) ein einmonatiges Fahrverbot. Das verkehrswidrige Überholmanöver in Verbindung mit der völlig unangebrachten Nötigung stelle einen im Straßenverkehr nicht tolerablen Exzess dar, der die Sanktion eines zumindest einmonatigen Fahrverbots nach sich ziehen müsse, so das Gericht.

Quelle: http://www.kostenlose-urteile.de/AG...tigung-zu-Geldstrafe-verurteilt.news21945.htm
 

Nancy

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Mehrfach bestraftem Taxifahrer darf Personen*beförderungs*schein und Taxikonzession entzogen werden

Notwendige persönliche Zuverlässigkeit fehlt

Einem erheblich strafrechtlich verurteilten Taxifahrer darf die Fahrerlaubnis zur Personenbeförderung und auch die Taxikonzession entzogen werden, weil er nicht mehr die Gewähr dafür bietet, der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht zu werden. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz.

Der seit 2009 als Taxifahrer tätige Antragsteller ist mehrfach strafrechtlich auffällig geworden. Er wurde wegen Beleidigung und unerlaubtem Besitz eines nach dem Waffengesetz verbotenen Gegenstands und zuletzt wegen Wohnungseinbrüchen sowie vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren (ausgesetzt zu einer dreijährigen Bewährung) verurteilt. Nach Bekanntwerden der Freiheitsstrafe hatte die Stadt Mainz dem Antragsteller unter Anordnung des Sofortvollzugs die Fahrerlaubnis zur Personenbeförderung entzogen und die Taxikonzession widerrufen. Der Antragsteller suchte um vorläufigen Rechtsschutz nach. Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag hinsichtlich beider Genehmigungen ab.

Notwendige persönliche Zuverlässigkeit fehlt


Der Antragsteller biete nicht mehr die notwendige persönliche Zuverlässigkeit. Es bestehe die ernsthafte Befürchtung, dass er die besonderen Sorgfaltspflichten, die ihm bei der Beförderung anvertrauter Personen obliegen, auch künftig missachten werde. Diese stütze sich insbesondere auf die Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung, nach der der Antragsteller bei einer Taxifahrt einem Fahrgast - nach Querelen zwischen ihnen - gegen den Körper getreten hatte, weshalb der Kunde auf den Straßenboden aufschlug und hierdurch schwere Kopfverletzungen mit andauernden Beeinträchtigungen erlitt. Zwischen einem Taxifahrer und seinen Fahrgästen bestehe ein besonderes Vertrauensverhältnis, das nicht nur ein sicheres Führen des Fahrzeugs, sondern auch die Sicherheit des Fahrgastes vor Straftaten und Belästigungen durch den Taxifahrer umfasse. Die Straftat der Körperverletzung gebe Grund zur Sorge, dass der Antragsteller in Konfliktlagen, wie sie im Berufsalltag eines Taxifahrers häufig auftreten könnten, nicht situationsangemessen zu reagieren vermöge.


Quelle: http://www.kostenlose-urteile.de/VG...-Taxikonzession-entzogen-werden.news22064.htm
 

Nancy

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Drängeln auf der Autobahn: Fahrverbot wegen dichten Auffahrens trotz drohender beruflicher Nachteile

Absehen vom Fahrverbot nur im besonderen Härtefall möglich

Am 30.07.2015 verurteilte das Amtsgericht München einen 39-jährigen PKW Fahrer aus 77855 Achern wegen einer Ordnungswidrigkeit nach Ziffer 12.6.3 Bußgeldkatalog (Nichteinhalten des Sicherheits*abstandes) zu einer Geldbuße von 160 Euro und einem Monat Fahrverbot.

Der Mann fuhr am 28.07.2014 um 17.30 Uhr mit seinem PKW auf der Autobahn A 99 bei Grasbrunn in Richtung Süden. Bei einer Geschwindigkeit von 115 Stundenkilometern hielt er den erforderlichen Sicherheitsabstand von 57,5 Metern zum vorausfahrenden Fahrzeug nicht ein. Sein Abstand betrug nur 15 Meter und damit weniger als 3/10 des normalen Tachowertes. Er wurde geblitzt und räumte den Sachverhalt ein. Die zuständige Richterin verurteilte ihn zu der Regelgeldbuße und dem Regelfahrverbot.

PKW-Fahrer wehrte sich gegen Fahrverbot


Der PKW Fahrer wollte das Fahrverbot nicht akzeptieren. Er hat dem Gericht eine Bescheinigung seines Arbeitgebers vorgelegt, aus der hervorgeht, dass er im Betrieb als Kfz-Mechaniker tätig ist und für das Abschleppen bzw. Bergen von Kundenfahrzeugen verantwortlich ist. Auch müssten nach der Reparatur Überführungsfahrten bzw. Probefahrten durchgeführt werden. Der Arbeitgeber gab darüber hinaus an, eine Kündigung in Erwägung zu ziehen, wenn dem Angestellten das Fahrverbot auferlegt wird.

Gericht hält Bescheinigung des Arbeitgebers für Gefälligkeitsbescheinigung


Nach Auffassung des Gerichts reichte diese Bescheinigung nicht aus, um einen besonderen Härtefall feststellen zu können. Nach gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung liege eine erhebliche Härte nicht schon dann vor, wenn mit einem Fahrverbot berufliche oder auch private Nachteile verbunden sind oder der Betroffene beruflich in besonderem Maß auf die Fahrerlaubnis angewiesen ist. Denn berufliche Nachteile, auch schwerwiegender Art, seien mit einem Fahrverbot nicht nur in Ausnahmefällen, sondern sehr häufig verbunden. Es sei nicht davon auszugehen, dass eine Kündigung hier arbeitsrechtlich Bestand haben könnte. "Selbst bei einem Berufskraftfahrer wäre bei Verhängung eines einmonatigen Fahrverbots eine Kündigung nur dann möglich, wenn es ohne diesen zu einer existenzgefährdenden Notlage des Arbeitgebers käme. Hiervon ist jedoch der vorliegende Fall weit entfernt. Eine Kündigung des seit fast zwanzig Jahren im Betrieb beschäftigten Betroffenen wegen des Fahrverbots erscheint arbeitsrechtlich völlig ausgeschlossen. Außerdem erscheint das Schreiben für das Gericht eher als Gefälligkeitsbescheinigung, zumal lediglich davon gesprochen wird, dass eine Kündigung in Erwägung gezogen würde", so das Gericht.


Quelle: http://www.kostenlose-urteile.de/AG...drohender-beruflicher-Nachteile.news22052.htm
 

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Anschließen eines Handys zum Laden während der Fahrt begründet Bußgeld

Verbotswidrige Benutzung eines Mobiltelefons

Der Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Oldenburg hat einen Lkw-Fahrer, der während der Fahrt ein Handy zum Laden angeschlossen hat, zur Zahlung eines Bußgeldes in Höhe von 60,-€ verurteilt.

Der Mann befuhr die A 28 in Oldenburg. Er hielt ein Handy in der Hand, um es zum Laden anzuschließen. Dabei wurde er von der Polizei beobachtet.

Verurteilung wegen verbotswidriger Benutzung eines Mobiltelefons


Das Amtsgericht Oldenburg verurteilte den Mann wegen verbotswidriger Benutzung eines Mobiltelefons zu einer Geldbuße von 60,-€. Dagegen stellte dieser beim Oberlandesgericht Oldenburg einen Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde. Der Senat für Bußgeldsachen ließ die Rechtsbeschwerde zu und bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts.

Anschließen eines Handys zum Laden stellt eine Nutzung des Handys dar


Zur Begründung führten die Richter aus, dass die Nutzung eines Mobil- oder Autotelefons für denjenigen, der ein Fahrzeug führe, verboten sei, wenn er das Gerät hierfür aufnehmen oder halten müsse, § 23 Abs. 1a StVO. Das Anschließen eines Handys zum Laden stelle eine Nutzung in diesem Sinne dar. Durch § 23 Abs. 1a StVO solle gewährleistet werden, dass der Fahrzeugführer beide Hände für die Bewältigung der Fahraufgabe frei habe. Die Nutzung schließe daher sämtliche Bedienfunktionen (z.B. Versendung von Kurznachrichten) und auch Tätigkeiten zur Vorbereitung der Nutzung wie das Anschließen zum Laden ein.


Quelle: http://www.kostenlose-urteile.de/OL...d-der-Fahrt-begruendet-Bussgeld.news22085.htm
 

Nancy

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Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Tragens eines Hörgerätes rechtswidrig

Selbst hochgradige Schwerhörigkeit oder Gehörlosigkeit führt nicht generell zur fehlenden Eignung zum Führen von Fahrzeugen

Das Verwaltungsgericht Neustadt hat entschieden, dass einem 85 Jahre alten Bürger nicht allein deshalb die Fahrerlaubnis entzogen werden darf, weil er das Beibringen eines ärztlichen Gutachtens über seine Fahrtauglichkeit verweigert hat.

Der 1930 geborene Antragsteller des zugrunde liegenden Verfahrens beantragte im Juli 2015 bei der Fahrerlaubnisbehörde der Stadt Ludwigshafen die Umstellung seiner 1962 erworbenen Fahrerlaubnis in die neuen Führerscheinklassen, weil die Urkunde aufgrund ihres Alters unansehnlich geworden war. Anlässlich der Vorsprache des Antragstellers stellte eine Mitarbeiterin der Stadt fest, dass dieser ein Hörgerät trug. Sie fragte ihn, ob er mit dem Hörgerät gut zurechtkomme, was der Antragsteller bejahte. Die Mitarbeiterin forderte den Antragsteller daraufhin zur Vorlage eines ärztlichen Attestes zu seinem Hörvermögen auf. Der Antragsteller legte in der Folgezeit ein ärztliches Attest des ihn regelmäßig behandelnden HNO-Arztes vor, wonach der Antragsteller aufgrund des Hörgeräts ein altersnormales Hörvermögen erreiche. Beeinträchtigungen im Straßenverkehr seien nicht zu erwarten. Die Stadt verlangte daraufhin eine Ergänzung des Attests dahingehend, dass darin der Hörverlust in Prozent nach der Tabelle von Röser enthalten sein müsse. Der Antragsteller legte ein weiteres Attest seines HNO-Arztes vor, in dem auch der prozentuale Hörverlust anhand der Tabelle nach Bönninghaus und Röser angegeben war.

Stadt entzieht Führerschein mit Verweis auf Hörgerät und mangelnder Eignung zum Führen eines Fahrzeugs


Aufgrund dieser Tatsachen ordnete die Antragsgegnerin im Oktober 2015 gegenüber dem Antragsteller die Beibringung eines Gutachtens eines Arztes einer Begutachtungsstelle für Fahreignung an und setzte ihm eine Frist zur Vorlage bis 15. Dezember 2015. Da der Antragsteller das von ihm geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibrachte, entzog die Stadt ihm mit für sofort vollziehbar erklärtem Bescheid vom 21. Dezember 2015 die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen. Zur Begründung führte sie u.a. aus, dass der Antragsteller ein Hörgerät trage. Ausweislich des von ihm vorgelegten ohrenärztlichen Attestes vom 11. September 2015 liege ein Hörverlust von 56 % des rechten und 100 % des linken Hörvermögens vor. Deshalb bestünden an der Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen Bedenken, weshalb die Beibringung eines Gutachtens eines Arztes einer Begutachtungsstelle für Fahreignung angeordnet worden sei. Da der Antragsteller das Gutachten nicht beigebracht habe, sei von seiner Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen auszugehen. Folglich sei ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen.
Antragsteller hält Entziehung der Fahrerlaubnis für rechtswidrig

Der Antragsteller legte dagegen Widerspruch ein und suchte zugleich um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nach. Zur Begründung führte er aus, dass die Fahrerlaubnisentziehung wegen Nichtbeibringung des angeordneten Gutachtens rechtswidrig sei. Allein aufgrund der Tatsache des Tragens eines Hörgerätes habe die Gutachtensanordnung nicht erfolgen dürfen. Ausweislich des Attestes seines behandelnden HNO-Arztes seien aufgrund der bei ihm bestehenden Schwerhörigkeit keine Beeinträchtigungen im Straßenverkehr zu erwarten.

Weitere Untersuchungen wurden offensichtlich allein aufgrund des Alters des Antragsgegners angeordnet


Das Verwaltungsgericht Neustadt gab dem Eilantrag des Antragstellers mit der Begründung statt, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers offensichtlich rechtswidrig sei. Die Anordnung der Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller, das Gutachten eines Arztes einer Begutachtungsstelle für Fahreignung vorzulegen, sei zu Unrecht erfolgt. Denn es hätten keine Tatsachen vorgelegen, die klärungsbedürftige Zweifel an der Kraftfahreignung des Antragstellers aufwerfen. Nach den einschlägigen Vorschriften der Fahrerlaubnisverordnung komme eine Begutachtungsanordnung nur in Betracht, wenn aufgrund konkreter tatsächlicher Anhaltspunkte berechtigte Zweifel an der Kraftfahreignung des Betroffenen bestünden. Dies sei hier nicht der Fall gewesen. Selbst eine hochgradige Schwerhörigkeit oder gar Gehörlosigkeit sei kein Mangel, der generell und allein für das Führen von Fahrzeugen ungeeignet mache. Die Orientierung im motorisierten Straßenverkehr erfolge überwiegend über das optische System, da verkehrsrelevante Informationen maßgeblich über visuelle Signale vermittelt würden. Da durch eine vorhandene Hörminderung eine Steigerung anderer sensorischer Leistungen erreicht werden könne, seien hörgeminderte oder gehörlose Fahrer in der Lage, durch besondere Umsicht, Aufmerksamkeit und Gewissenhaftigkeit sicher am Straßenverkehr teilzunehmen. Dass bei dem Antragsteller neben der bei ihm fachärztlich attestierten Beeinträchtigung der Hörleistung, wegen der er ein Hörgerät trage, gleichzeitig andere schwerwiegende gesundheitliche Mängel vorlägen, sei nicht ersichtlich und auch von der Antragsgegnerin nicht ansatzweise behauptet. Es liege daher nahe, dass die Stadt allein auf Grund des Alters des Antragstellers eine weitere Untersuchung angeordnet habe.

Quelle: http://www.kostenlose-urteile.de/VG...eines-Hoergeraetes-rechtswidrig.news22182.htm
 

Nancy

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Entziehung der Fahrerlaubnis nach Luftgewehrschuss auf einen Schüler und negativem medizinisch-psychologischen Gutachten rechtmäßig

Forschungs*ergebnisse belegen engen Zusammenhang zwischen allgemein-strafrechtlichen Delikten, Aggressivität und Verkehrs*auffälligkeiten

Das Verwaltungsgericht Neustadt hat entschieden, dass der Landkreis Germersheim einem Kreisbewohner, der mit einem Druckgasgewehr auf einen Schüler gezielt und diesen verletzt hatte, zu Recht die Fahrerlaubnis entzogen hat, nachdem das von dem Fahr*erlaubnis*inhaber geforderte medizinisch-psychologische Gutachten zu einem negativen Ergebnis kam.

Der 1990 geborene Antragsteller des zugrunde liegenden Verfahrens ist seit 2012 im Besitz der Fahrerlaubnis der Klassen A und B. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Bruchsal vom 31. März 2015 wurde der Antragsteller wegen gefährlicher Körperverletzung, vorsätzlichen unerlaubten Besitzes und Führens einer Schusswaffe zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Am 10. Juli 2014 um die Mittagszeit hatte der Antragsteller in Bruchsal ohne erforderliche waffenrechtliche Erlaubnis ein Druckgasgewehr im Besitz. Durch ein offen stehendes Wohnzimmerfenster zielte er mit dem C02-Gewehr auf eine ca. 40 m entfernte, auf dem Schulhof einer Schule stehende Schülergruppe und äußerte: "Das wäre ein guter Kopftreffer". Sodann drückte er den Abzug des Gewehrs und schoss auf einen 13-jährigen, mit dem Rücken zum Antragsteller stehenden Schüler. Das Geschoss traf den Geschädigten leicht links versetzt im oberen Schulterbereich. Der Schüler erlitt hierbei ein Hämatom.

TÜV Süd verneint Fahreignung nach medizinisch-psychologischem Gutachten


Der damals für den Antragsteller zuständige Landkreis Karlsruhe forderte ihn nach Rechtskraft des Strafbefehls auf, zur Klärung seiner Fahreignung ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen. Der TÜV Süd kam in seinem Gutachten vom 21. Dezember 2015 zu dem Schluss, dass im Zusammenhang mit der strafrechtlichen Auffälligkeit des Antragstellers mit Anhaltspunkten für ein hohes Aggressionspotential zu erwarten sei, dass der Antragsteller zukünftig erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche/strafrechtliche Bestimmungen verstoßen werde.

Landkreis entzieht Fahrerlaubnis


Daraufhin entzog der Landkreis Germersheim, in dessen Zuständigkeitsbereich der Antragsteller inzwischen umgezogen war, diesem mit Bescheid vom 17. Februar 2016 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fahrerlaubnis.

Antragsteller sieht keinen Zusammenhang zwischen Verfehlungen aus Strafbefehl und möglichem künftigen Fehlverhalten im Straßenverkehr


Der Antragsteller legte dagegen Widerspruch ein und suchte um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nach. Zur Begründung führte er aus, das zu Unrecht angeforderte Gutachten des TÜV Süd setze sich nicht ausreichend mit der für die vorliegende Entscheidung wichtigen Fragestellung auseinander, ob seine aus dem Strafbefehl ersichtliche Verfehlung, die keinen Bezug zum Straßenverkehr gehabt habe, auf ein Fehlverhalten im Straßenverkehr schließen lasse. Tatsächlich habe er sich zu keinem Zeitpunkt und in keinem Fall eines wie auch immer gearteten Fehlverhaltens im Straßenverkehr schuldig gemacht. Daraus lasse sich ohne Weiteres der Umkehrschluss ziehen, dass er, der Antragsteller, sich in keiner Weise im Straßenverkehr in irgendeiner Form ungesteuert und/oder ungeregelt verhalten werde.

VG erklärt Entziehung der Fahrerlaubnis für offensichtlich rechtmäßig


Das Verwaltungsgericht Neustadt hat den Eilantrag abgelehnt. Zur Begründung führten die Richter aus, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis offensichtlich rechtmäßig sei. Der Antragsteller könne sich nicht darauf berufen, dass die Anordnung des früher zuständig gewesenen Landkreises Karlsruhe, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, zu Unrecht ergangen sei. Werde das von einer Fahrerlaubnisbehörde verlangte Gutachten erstellt und vorgelegt - wie hier geschehen -, so sei mit der Vorlage des Gutachtens eine neue Tatsache gegeben, der selbständige Bedeutung zukomme und deren Verwertbarkeit nicht von der Rechtmäßigkeit der behördlichen Anordnung abhänge.

Gefährdungsrisiko im Straßenverkehr steigt mit Anzahl allgemein-strafrechtlicher Delikte


Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit des Gutachtens seien nicht zu erkennen. Der Gutachter habe darin ausgeführt, dass Forschungsergebnisse einen engen Zusammenhang zwischen allgemein-strafrechtlichen Delikten, Aggressivität und Verkehrsauffälligkeiten belegten. Das Gefährdungsrisiko im Straßenverkehr steige mit der Anzahl allgemein-strafrechtlicher Delikte. Personen, die außerhalb des Straßenverkehrs wenig Rücksicht auf Regeln und Gesetze nehmen würden, setzten sich auch beim Fahren leicht über die Verkehrsbestimmungen hinweg. Zudem sei bei Straftaten, bei denen ein hohes Aggressionspotenzial zu erkennen sei, zu berücksichtigen, dass die hier gezeigte erhöhte Impulsivität eine zuverlässig kontrollierte Verhaltenssteuerung erschwere.

Gesprächsverhalten des Antragstellers beim psychologischen Untersuchungsgespräch war von inneren Widersprüchen geprägt


Unter Zugrundelegung dieser wissenschaftlichen Erkenntnisse sei der Gutachter zu dem Ergebnis gelangt, dass das Gesprächsverhalten des Antragstellers bei dem psychologischen Untersuchungsgespräch von inneren Widersprüchen geprägt gewesen sei. So habe der Antragsteller den Zusammenhang zwischen seiner aktenkundigen Auffälligkeit und den persönlichen Hintergründen nicht erkennen können. Der Antragsteller habe im Wesentlichen äußere Umstände (das geladene Luftgewehr) oder andere Personen (seinen Cousin, der auf ihn einen ungünstigen Einfluss ausgeübt habe) und nicht persönliche Anteile für sein Fehlverhalten verantwortlich gemacht. Die Auffälligkeit - d.h. die Verletzung eines Menschen durch den abgegeben Gewehrschuss -, die zu einer rechtskräftigen Verurteilung geführt habe, werde von dem Antragsteller insgesamt bagatellisierend bzw. als von ihm nicht gewollt und auch nicht bemerkt dargestellt. Angesichts dieser Einlassungen des Antragstellers in dem psychologischen Untersuchungsgespräch sei die Schlussfolgerung des Gutachters, es sei zu erwarten, dass der Antragsteller zukünftig erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche/strafrechtliche Bestimmungen verstoßen werde, zur Überzeugung des Gerichts nachvollziehbar.

Quelle: http://www.kostenlose-urteile.de/VG...ogischen-Gutachten-rechtmaessig.news22338.htm
 

Nancy

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Heftige verbale Auseinandersetzung mit Gemeindebeamten rechtfertigt weder Anordnung einer MPU noch Fahr*erlaubnis*entziehung

MPU-Anordnung nach § 11 Abs. 3 Nr. 6 FeV unzulässig

Kommt es zwischen einem Gemeindebeamten und einem Fahr*erlaubnis*inhaber zu einem heftigen verbalen Streit, rechtfertigt dies keine Anordnung einer MPU nach § 11 Abs. 3 Nr. 6 der Fahr*erlaubnis*verordnung (FeV). Denn durch eine rein verbale Auseinandersetzung begeht der Fahr*erlaubnis*inhaber keine erhebliche Straftat, die auf ein hohes Aggressions*potential schließen lässt. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Freiburg hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde einem Fahrerlaubnisinhaber im Oktober 2015 seine Fahrerlaubnis entzogen, weil er sich weigerte das angeordnete medizinisch-psychologische Gutachten beizubringen. Hintergrund der Anordnung war, dass es zwischen dem Fahrerlaubnisinhaber und einem Gemeindevollzugsbediensteten zu einer heftigen verbalen Auseinandersetzung gekommen war. Der Streit hatte seine Ursache darin, dass der Fahrerlaubnisinhaber den Gemeindevollzugsbediensteten nicht für berechtigt hielt, seine Personalien festzustellen und ihn deswegen festzuhalten. Die Eskalation der Auseinandersetzung hatten beide Parteien gleichermaßen zu verantworten. Zu einem körperlichen Angriff oder eine Beleidigung ist es nicht gekommen. Der Fahrerlaubnisinhaber ging gerichtlich gegen die Fahrerlaubnisentziehung vor.

Unzulässige Entziehung der Fahrerlaubnis


Das Verwaltungsgericht Freiburg entschied zu Gunsten des Fahrerlaubnisinhabers. Es sei unzulässig gewesen die Fahrerlaubnis zu entziehen, da die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens rechtswidrig gewesen sei.

Rechtswidrige Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens


Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts habe die Fahrerlaubnisbehörde allenfalls nach § 11 Abs. 3 Nr. 6 FeV die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anordnen können. Dazu hätte der Fahrerlaubnisinhaber eine erhebliche Straftat begehen müssen, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung gestanden habe und bei der er Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial geliefert habe. Dies sei aber nicht der Fall gewesen.

Keine erhebliche Straftat aufgrund heftiger verbaler Auseinandersetzung


Eine rein verbale Auseinandersetzung zwischen einem Fahrerlaubnisinhaber und einem weiteren Menschen stelle nach Auffassung des Verwaltungsgerichts keine erhebliche Straftat dar, selbst wenn der Streit mit großer Lautstärke und Emotionalität geführt werde. Dies gelte insbesondere dann, wenn der Fahrerlaubnisinhaber einen körperlichen Angriff kraft eigener Willenskontrolle unterlasse und damit belege, dass er seine Aggressionen zumindest so steuern kann, dass es zu keiner Körperverletzung komme. So habe der Fall hier gelegen.

Quelle: http://www.kostenlose-urteile.de/VG...PU-noch-Fahrerlaubnisentziehung.news22509.htm
 

Nancy

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Wer ist nicht schon einmal in eine Verkehrskontrolle geraten? Bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle werden vor allem Autofahrer angehalten und überprüft – einen besonderen Grund dafür, z. B. das Fahren von Schlangenlinien, gibt es dabei nicht. Wer allerdings in eine „besondere“ Verkehrskontrolle, eine sog. Verdachtskontrolle, gerät, hat sich im Straßenverkehr auffällig verhalten und wird deshalb von der Polizei gestoppt. Folge ist häufig ein Alkohol- oder Drogentest. Ist der positiv, wollen die Beamten, z. B. zur Feststellung der Blutalkoholkonzentration (BAK), auch noch Blut entnehmen lassen. Doch dürfen sie das?


Eigenmächtige Blutentnahme durch Polizisten


Ein Autofahrer wurde von der Polizei im Rahmen einer Verdachtskontrolle angehalten. Er ließ freiwillig einen Drogenschnelltest durchführen, der prompt positiv war. Nun ordnete der handhabende Polizist auch noch eine Blutprobenentnahme an – und zwar gegen den Willen des Autofahrers und ohne vorherige Rücksprache mit dem Bereitschaftsrichter. Hier fiel das Ergebnis ebenfalls positiv aus – die Konzentration der Drogen, wie THC, im Blut des Autofahrers lag über den gesetzlichen Grenzwerten.

Im darauffolgenden Bußgeldverfahren wurde der Autofahrer allerdings freigesprochen – schließlich hatte der Polizist den sog. Richtervorbehalt absichtlich umgangen. Das Ergebnis des Drogentests durfte daher vor Gericht nicht als Beweis berücksichtigt werden. Damit war die Staatsanwaltschaft allerdings nicht einverstanden – die Verhandlung ging daher in die nächste Runde.


Richter hätte Blutentnahme anordnen müssen


Das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg war der Ansicht, dass der angeklagte Autofahrer freizusprechen war. Das Ergebnis des Drogentests, mit dem die Drogenfahrt hätte nachgewiesen werden können, durfte nämlich vor Gericht nicht verwertet werden.

Grund dafür war das Verhalten des Polizisten, der eigenmächtig die Blutentnahme angeordnet hatte. Schließlich war er vorliegend nicht dazu berechtigt. Gemäß § 81a II Strafprozessordnung (StPO) darf grundsätzlich nur der Richter die Blutentnahme für einen Alkohol- bzw. Drogentest anordnen, sog. Richtervorbehalt. Die Staatsanwaltschaft bzw. die Polizei darf die Blutentnahme dagegen nur im Ausnahmefall selbst anordnen – nämlich wenn z. B. der Bereitschaftsrichter nicht erreicht werden kann und ein weiterer Zeitablauf dazu führen würde, dass die Drogen im Körper des Betroffenen abgebaut werden und im schlimmsten Fall nicht mehr nachweisbar sind.
Vorliegend hat der Polizist nicht einmal versucht, den Bereitschaftsrichter anzurufen und ihn über den Sachverhalt aufzuklären. Stattdessen hat er behauptet, einen anderen Polizisten informiert und sich darauf verlassen zu haben, dass dieser den Richter kontaktiert. In diesem Fall hätte er aber bei seinem Kollegen nachfragen müssen, ob er den Richter erreicht und dieser die Blutentnahme angeordnet hat. Über dieses Vorgehen hat er sich vielmehr hinweggesetzt, als er die Blutentnahme selbst anordnete. Damit hat er gezeigt, dass ihn der Richtervorbehalt und eine etwaige Entscheidung des zuständigen Richters nicht wirklich interessieren. Er hat den Richtervorbehalt bewusst umgangen, weshalb das aus der rechtswidrig erlangten Blutentnahme gewonnene Ergebnis vor Gericht keinesfalls verwendet werden durfte.
Fazit: Wer im öffentlichen Straßenverkehr von der Polizei angehalten wird, muss keinen Schnelltest – z. B. einen Atemalkoholtest – machen. Es kann aber passieren, dass die Polizisten bei Verdacht auf z. B. eine Alkohol- oder Drogenfahrt einen Blutalkoholtest durchführen lassen wollen. Dann müssen sie aber zuvor den Bereitschaftsrichter anrufen, der die Blutentnahme beim Betroffenen explizit anordnet. Ansonsten kann das Testergebnis im Rahmen des Bußgeldverfahrens nicht verwertet werden.

(OLG Naumburg, Beschluss v. 05.11.2015, Az.: 2 WS 201/15)


Quelle: https://www.anwalt.de/rechtstipps/blutentnahme-bei-verkehrskontrolle-zulaessig_082201.html?pid=26
 

Nancy

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Verwertung von "Dashcam"-Aufnahmen zur Verfolgung schwerwiegender Verkehrs*ordnungs*widrigkeiten grundsätzlich zulässig

§ 6b BDSG enthält kein Beweis*verwertungs*verbot für Straf- und Bußgeldverfahren

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat es für grundsätzlich zulässig erachtet, in einem Bußgeldverfahren ein Video zu verwerten, das ein anderer Verkehrsteilnehmer mit einer "Dashcam" aufgenommen hat. Dies gelte jedenfalls für die Verfolgung schwerwiegender Verkehrs*ordnungs*widrigkeiten wie – vorliegend – eines Rotlichtverstoßes an einer mindestens seit sechs Sekunden rot zeigenden Ampel. Als "Dashcam" wird eine kleine Videokamera auf dem Armaturenbrett oder an der Windschutzscheibe eines Fahrzeugs bezeichnet, die während der Fahrt aufnimmt.

Im zugrunde liegenden Verfahren hatte das Amtsgericht Reutlingen gegen den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit des Missachtens des Rotlichts einer Ampel eine Geldbuße von 200 Euro und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Den Tatnachweis konnte das Amtsgericht allein aufgrund eines Videos führen, das ein anderer Verkehrsteilnehmer zunächst anlasslos mit einer "Dashcam" aufgenommen hatte. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat dieses Urteil bestätigt und die Rechtsbeschwerde des Betroffenen verworfen.

Über Verwertbarkeit des Materials ist im Einzelfall unter Abwägung widerstreitender Interessen zu entscheiden


Dabei hat das Gericht offen gelassen, ob bzw. unter welchen Umständen die Nutzung einer "Dashcam" durch einen Verkehrsteilnehmer gegen § 6 b des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) verstößt, der die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen nur in engen Grenzen zulässt. Denn jedenfalls enthalte § 6 b Abs. 3 Satz 2 BDSG kein Beweisverwertungsverbot für das Straf- und Bußgeldverfahren. Somit folge aus einem (möglichen) Verstoß gegen diese Vorschrift nicht zwingend eine Unverwertbarkeit der Videoaufnahme. Über die Verwertbarkeit sei vielmehr im Einzelfall unter Abwägung der widerstreitenden Interessen zu entscheiden.

Eingriff in allgemeines Persönlichkeitsrecht des Betroffenen im konkreten Fall nur gering


Dass das Amtsgericht im vorliegenden Fall kein Beweisverwertungsverbot angenommen habe, sei aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Zwar griffen Videoaufnahmen von Verkehrsvorgängen in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG ein. Die Intensität und Reichweite des Eingriffs sei im konkreten Fall jedoch gering. Insbesondere betreffe ein Video, das lediglich Verkehrsvorgänge dokumentiere und mittelbar die Identifizierung des Betroffenen über das Kennzeichen seines Fahrzeugs ermögliche, nicht den Kernbereich seiner privaten Lebensgestaltung oder seine engere Privat- oder gar Intimsphäre. Im Rahmen der Abwägung seien zudem die hohe Bedeutung der Verfolgung schwerer Verkehrsverstöße für die Sicherheit des Straßenverkehrs und das Gewicht des Verstoßes im Einzelfall zu berücksichtigen.

Bußgeldbehörden müssen ein ausschließlich auf "Dashcam"-Aufzeichnungen beruhendes Verfahren nicht weiter verfolgen


Das Oberlandesgericht hob zugleich hervor, dass die Bußgeldbehörden ihrerseits bereits bei Verfahrenseinleitung die Verwertbarkeit derartiger Aufnahmen zu prüfen und u. a. die Schwere des Eingriffs gegen die Bedeutung und das Gewicht der angezeigten Ordnungswidrigkeit abzuwägen hätten. Aufgrund des Opportunitätsgrundsatzes (vgl. § 47 OWiG) stehe es den Bußgeldbehörden frei, ein ausschließlich auf der Ermittlungstätigkeit von Privaten mittels "Dashcam" beruhendes Verfahren nicht weiter zu verfolgen.

Relevante Normen:


§ 6 b Bundesdatenschutzgesetz (BDSG): Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen

(1) Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) ist nur zulässig, soweit sie
1. zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen,
2. zur Wahrnehmung des Hausrechts oder
3. zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke
erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen.
(2) Der Umstand der Beobachtung und die verantwortliche Stelle sind durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen.
(3) Die Verarbeitung oder Nutzung von nach Absatz 1 erhobenen Daten ist zulässig, wenn sie zum Erreichen des verfolgten Zwecks erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. Für einen anderen Zweck dürfen sie nur verarbeitet oder genutzt werden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die staatliche und öffentliche Sicherheit sowie zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist.
[...]

§ 47 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG): Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten


(1) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörde. Solange das Verfahren bei ihr anhängig ist, kann sie es einstellen.
[...]


Quelle: http://www.kostenlose-urteile.de/OL...keiten-grundsaetzlich-zulaessig.news22674.htm
 

Nancy

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Erneuter Streit um Handyverbot am Steuer

Eigentlich gilt für Fahrzeugführer ein Handyverbot am Steuer – schließlich sollen sie sich auf den Straßenverkehr konzentrieren und beide Hände am Lenkrad haben. Das soll das Unfallrisiko verringern und somit für mehr Sicherheit im Verkehr sorgen. Doch begeht ein Autofahrer auch dann eine Ordnungswidrigkeit, wenn er das Handy lediglich in der Hand hält, aber das Telefonat über eine Freisprechanlage führt?


Telefonat über Freisprechanlage


Die Polizei erwischte einen Autofahrer bei einem Telefonat während der Fahrt. Das Gespräch wurde zwar über eine Freisprechanlage geführt – der Fahrer hielt sein Smartphone jedoch in einer Hand, sodass er nicht beide Hände für das Lenkrad frei hatte. Das werteten die Beamten und später auch das zuständige Amtsgericht als Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von 60 Euro geahndet wurde.

Diesen Betrag wollte der Autofahrer jedoch nicht zahlen. Schließlich habe er längst telefoniert, als er losfuhr. Außerdem habe sein Handy bei Fahrtantritt automatisch eine Bluetooth-Verbindung zu der Freisprechanlage hergestellt, sodass er sein Mobiltelefon eigentlich gar nicht mehr festhalten musste. Er habe lediglich vergessen, es während der Fahrt aus der Hand zu legen.

Autofahrer muss nicht zahlen


Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart gab dem Autofahrer recht. Er hatte nicht gegen § 23 Ia S. 1 Straßenverkehrsordnung (StVO) verstoßen und damit auch keine Ordnungswidrigkeit begangen.

Kein Handyverbot bei Freisprechanlage
Nach § 23 Ia S. 1 StVO dürfen Autofahrer ihr Mobiltelefon während der Fahrt nicht benutzen, wenn sie es hierzu in die Hand nehmen müssen. Das bedeutet jedoch im Umkehrschluss, dass man über eine Freisprechanlage sehr wohl telefonieren darf, wenn man mit seinem Fahrzeug unterwegs ist. In diesem Fall müssen Autofahrer ihr Telefon nämlich nicht mehr zwingend in der Hand halten. Somit ist § 23 Ia S. 1 StVO bereits dem Wortlaut nach nicht einschlägig – selbst wenn der Fahrer das Gerät noch in der Hand hält. Voraussetzung ist allerdings, dass zusätzlich nicht noch andere Funktionen des Telefons benutzt werden, die ein „In-die-Hand-nehmen“ des Geräts zwingend erfordern.
Mobiltelefon darf in der Hand gehalten werden
Mit der betreffenden Vorschrift und dem dort genannten Handyverbot wird schließlich nur bezweckt, dass der Fahrzeugführer beide Hände am Lenkrad hält und sich auf den Straßenverkehr – und gerade nicht auf sein Handy – konzentriert. Zu vielen Unfällen kommt es nämlich nur, weil der Autofahrer doppelt beansprucht wird, er also sein Fahrzeug führt, sein Handy ans Ohr hält, dabei telefoniert und am Ende sein Smartphone auch noch als Diktiergerät oder Organizer nutzt. Erst diese „Überlastung“ führt zu Fahr- oder Unsicherheitsfehlern beim Fahrzeuglenker.
Wird das Handy bei der Fahrt aber nur in der Hand gehalten, ist die Gefahr eines Fahrfehlers auch nicht größer, als wenn dabei z. B. die Musikanlage betätigt, etwas gegessen bzw. getrunken oder geraucht wird, was rechtlich zulässig ist.
Vorliegend hat der Autofahrer die Freisprechanlage während der Fahrt benutzt. Das Gericht glaubte ihm, dass er bereits vor Beginn der Fahrt telefoniert und sein Handy sich via Bluetooth mit der Freisprechanlage seines Kfz verbunden hat, als er den Motor startete. Auch gab es keine Hinweise, dass er sein Handy zu anderen Zwecken als der Telefonie benutzen musste. Daher hat er allein mit dem Halten seines Mobiltelefons während der Fahrt noch keine Ordnungswidrigkeit begangen.
Fazit: Früher beging man schon eine Ordnungswidrigkeit, wenn man während der Fahrt sein Mobiltelefon in die Hand nahm. Nunmehr greift das Handyverbot nach § 23 Ia S. 1 StVO nur, wenn der Autofahrer sein Mobilgerät während der Fahrt zum Telefonieren zwingend in die Hand nehmen muss.

(OLG Stuttgart, Beschluss v. 25.04.2016, Az.: 4 Ss 212/16)

Quelle: https://www.anwalt.de/rechtstipps/erneuter-streit-um-handyverbot-am-steuer_082853.html?pid=26
 

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Kein Versicherungsschutz wegen Unfallflucht?


Wer in einen Autounfall verwickelt wird, den packt nicht selten das Grauen: Man muss sich schließlich mit der Polizei, dem Unfallgegner und zumeist auch mit der eigenen Kfz-Versicherung auseinandersetzen. Folge ist z. B. die Pflicht, Schadenersatz zu zahlen, die Ahndung als Ordnungswidrigkeit oder die Rückstufung in eine schlechtere Schadensfreiheitsklasse beim Versicherer. In einer Kurzschlussreaktion verlassen manche Unfallbeteiligte einfach die Unfallstelle – und begehen Fahrerflucht. Doch darf die Kfz-Versicherung deshalb jegliche Leistung, z. B. die Kosten für die Reparatur des beschädigten Kfz, verweigern?


Nächtlicher Unfall mit Folgen


Ein Autofahrer fuhr um etwa drei Uhr nachts auf einer Autobahn gegen die Leitplanke. Er brachte einen Wagenheber unter seinem Fahrzeug an und kontaktierte einen Abschleppdienst – leider erfolglos. Daher bat er einen Freund um Hilfe, der ihn gegen 3:45 Uhr abholte. Gegen 4:05 Uhr ging der Notruf eines Dritten bei der Polizei ein, wonach sich der betreffende – und stark beschädigte – Wagen ungesichert und mit laufendem Motor sowie angeschaltetem Licht auf der rechten Fahrbahn befand.
Als der Autofahrer von seiner Kfz-Versicherung die Regulierung des Schadens – bzgl. seines Pkw sowie der beschädigten Leitplanke – verlangte, verweigerte sie jegliche Leistung. Schließlich habe der Autofahrer gegen die Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung verstoßen, weil er ihr den Unfall nicht unverzüglich angezeigt hat. Stattdessen war er davongefahren, ohne die nötigen Feststellungen – z. B. zu einem etwaigen Alkoholkonsum – ermöglicht zu haben. Dieser Obliegenheitsverstoß führe nach § 28 II Versicherungsvertragsgesetz (VVG) zur Leistungsfreiheit des Versicherers.
Diesen Vorwurf wollte der Autofahrer nicht auf sich sitzen lassen. Er wies darauf hin, das Straßenbauamt am nächsten Morgen um ca. 8 Uhr über den Schaden informiert zu haben. Auch habe er eine gewisse Zeit am Unfallort gewartet – er sei also nicht geflüchtet, um eine angebliche Alkoholfahrt zu vertuschen. Der Streit der Parteien endet vor Gericht.

Versicherer muss zahlen


Das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken verpflichtete die Versicherung zur Leistung. Schließlich hatte sie den behaupteten Obliegenheitsverstoß des Autofahrers nicht beweisen können.
Welche Verhaltensregeln sind zu beachten?
Gemäß den Versicherungsbedingungen muss der Versicherungsnehmer bzw. der Fahrer seines Kfz zwar am Unfallort bleiben und alles tun, um die nötigen Feststellungen – z. B. zu seiner Person, zur Art seiner Unfallbeteiligung und zu seinem körperlichen Zustand – zu ermöglichen sowie bei der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Diese versicherungsrechtliche Obliegenheit darf aber grundsätzlich nicht weiter gehen als die strafrechtlich sanktionierten Pflichten in § 142 Strafgesetzbuch (StGB). Darin wird das unerlaubte Entfernen vom Unfallort unter Strafe gestellt. Sowohl der Geschädigte als auch die Versicherungen haben schließlich ein erhebliches Interesse daran, zu wissen, wer der Unfallgegner ist, z. B. um Schadenersatzansprüche gegen ihn geltend zu machen. Versicherungen wollen ferner wissen, ob der/die Unfallbeteiligte/n betrunken hinter dem Steuer saß/en, weil sie dann ihre Leistung versagen bzw. kürzen können.
Man darf also den Unfallort nur verlassen, wenn man mit dem anwesenden Unfallgegner die nötigen Informationen, z. B. Name oder Adresse, ausgetauscht hat. Ist der Gegner nicht anwesend, weil man etwa ein parkendes Kfz angefahren hat, muss man eine bestimmte Zeit auf ihn warten, bis man davonfahren darf, sowie unverzüglich die nötigen Feststellungen ermöglichen, z. B. bei der Polizei oder dem Geschädigten selbst – sofern er bekannt ist. Die Wartezeit ist je nach Einzelfall unterschiedlich. So ist sie bei einem nächtlichen Unfall auf einer einsamen Landstraße kürzer als bei einem Unfall mitten in der Stadt zur Rushhour.
Andere Verhaltensregeln – z. B. eine Pflicht zur Anzeige des Unfalls bei der Polizei – können zwar vereinbart werden. Dann müssen sie aber sehr deutlich formuliert und in den Versicherungsbedingungen klar erkennbar sein.

Wartezeit wurde eingehalten


Da sich zum Unfallzeitpunkt kein anderer Beteiligter am Unfallort aufhielt, musste der Autofahrer eine angemessene Zeit dort warten. So vergingen ca. 45 Minuten, bis der Mann von seinem Freund abgeholt wurde, was aufgrund der Tatsache, dass der Vorfall nachts passierte, als angemessene Wartezeit anzusehen war. Auch hatte der Autofahrer – was die herbeigerufene Polizei bestätigen konnte – einen Wagenheber unter seinem Pkw angebracht, was eher gegen eine überstürzte Flucht nach dem Unfall sprach.
Zwar besteht grundsätzlich die Möglichkeit, dass der Autofahrer den Unfallort schon früher verlassen haben könnte. Dies hätte jedoch die Versicherung beweisen müssen, was ihr vorliegend aber nicht möglich war.

Feststellungen zu spät ermöglicht?


Selbst wenn ein Autofahrer die Unfallstelle nach einer angemessenen Wartezeit verlassen darf, muss er die nötigen Feststellungen unverzüglich ermöglichen, vgl. § 142 II StGB. Ob die Mitteilung des Unfalls und seiner Beteiligung daran durch einen Verkehrsteilnehmer noch unverzüglich erfolgt oder nicht, ist wiederum einzelfallabhängig. Besteht etwa kein Zweifel an der Schuld eines Unfallbeteiligten, kann „unverzüglich“ auch noch eine spätere Meldung sein. Ist ein Unfall beispielsweise nachts passiert und kein Geschädigter anwesend, kann eine Mitteilung an z. B. die Polizei auch noch am nächsten Vormittag erfolgen, ohne dass sich der Unfallbeteiligte nach § 142 StGB strafbar macht.
Vorliegend hat der Autofahrer am Vormittag nach dem Unfall beim Straßenbauamt angerufen und den Unfall sowie den Schaden an der Leitplanke gemeldet. Dass er mit der späten Mitteilung arglistig versuchen wollte, eine angebliche Alkoholfahrt zu vertuschen, hielt das Gericht für unwahrscheinlich. Schließlich hat er sich beim Straßenbauamt gemeldet, das eher den Zustand der Straßen und Wege überprüft, nicht die Fahrtüchtigkeit der Verkehrsteilnehmer. Er hätte bei Ankunft eines Sachbearbeiters also nicht damit rechnen müssen, einen Alkoholtest machen zu müssen.
Die wichtige Information, ob der Autofahrer den Unfall – und damit den Versicherungsfall – wegen Alkoholgenusses verursacht hat, hätte der Versicherer also selbst dann nicht bekommen, wenn der Autofahrer die nötigen Feststellungen unverzüglich ermöglicht hätte. Er wäre also – unverzügliche Meldung hin oder her – in jedem Fall einstandspflichtig gewesen, vgl. § 28 III VVG.

Fazit:
Der Versicherer muss nachweisen, dass sein Versicherungsnehmer gegen die Versicherungsbedingungen verstoßen hat. Somit berechtigt allein der Verdacht einer Unfallflucht die Versicherung noch nicht dazu, ihre Leistung zu kürzen.

(OLG Saarbrücken, Urteil v. 10.02.2016, Az.: 5 U 75/14)


Quelle: https://www.anwalt.de/rechtstipps/kein-versicherungsschutz-wegen-unfallflucht_083278.html?pid=26
 

Nancy

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Vorsätzliche Geschwindigkeitsübertretung – erhöhtes Bußgeld


Jeder Führerscheininhaber weiß, dass innerorts regelmäßig nur mit einer Geschwindigkeit von 50 km/h gefahren werden darf. Zur Kontrolle der Einhaltung der Geschwindigkeit erfolgen Verkehrskontrollen. Je nach Schwere des Verkehrsverstoßes erhält der jeweilige Fahrer entweder ein Verwarnungs- oder ein Bußgeld, das sich nach dem Bußgeldkatalog richtet. Über eine Rechtsbeschwerde wegen eines erhöhten Bußgelds musste jetzt das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entscheiden.


Innerorts 28 km/h zu schnell


Ein zur Tatzeit 55-jähriger Mann aus Höxter war bereits mehrfach wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen aufgefallen. An einem Tag im August 2015 fuhr er mit seinem Pkw auf einer ihm bekannten und auch entsprechend beschilderten Straße in Höxter. Dort überholte er ein anderes Fahrzeug. Beim Überholvorgang wurde bei ihm eine Geschwindigkeit von 78 km/h mittels einer Lasermessung durch die Polizei festgestellt. Damit war der Mann 28 km/h zu schnell unterwegs.

Amtsgericht (AG) verhängt erhöhtes Bußgeld


Die Richter des AG Höxter verhängten gegen den Mann ein Bußgeld i. H. v. 300 Euro. Für eine derartige Geschwindigkeitsüberschreitung wird normalerweise ein Bußgeld i. H. v. 100 Euro verhängt, wie im Bußgeldkatalog vorgesehen. Im vorliegenden Fall gingen die Richter aber von einer vorsätzlich begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung aus und zogen außerdem die in der Vergangenheit geahndeten Verkehrsverstöße in ihre Überlegungen mit ein.

Rechtsbeschwerde ohne Erfolg


Gegen dieses Bußgeld legte der Betroffene schließlich Rechtsbeschwerde beim OLG Hamm ein – allerdings ohne Erfolg, denn die Richter stellten fest, dass die Verurteilung des Mannes wegen einer vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung zu Recht erfolgt war.
Zunächst führten sie in ihrem Urteil aus, wann bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung vorsätzlich gehandelt wird. Vorsätzlich handelt derjenige, der wissentlich und willentlich zu schnell fährt. Ob diese Umstände tatsächlich vorgelegen haben, müssen die Richter anhand der äußeren Umstände der Tat, den sog. Indizien, feststellen.

Auch der Grad der Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit kann ein starkes Indiz für vorsätzliches Handeln sein, denn nach allgemein anerkannter Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass eine vorsätzliche Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit dann vorliegt, wenn dem Fahrer die überhöhte Geschwindigkeit aufgrund der Fahrgeräusche und der vorüberziehenden Umgebung auffallen muss und die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 40 % überschritten wird.


Im vorliegenden Fall stellten die Richter fest, dass dem Mann die zulässige Höchstgeschwindigkeit aufgrund der örtlichen Kenntnisse und der Beschilderung bekannt gewesen ist. Weiterhin hat er die Höchstgeschwindigkeit während des Überholvorgangs sogar um mehr als 50 % überschritten – er war 28 km/h zu schnell unterwegs.

Aus diesen Gründen ist die Annahme eines vorsätzlichen Verstoßes gerechtfertigt und die Verhängung eines erhöhten Bußgelds i. H. v. 300 Euro nicht zu beanstanden. Daher blieb die Rechtsbeschwerde erfolglos.


Fazit:
Bei einer vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung muss nicht nur mit einem erhöhten Bußgeld gerechnet werden, sondern eine bestehende Verkehrs-Rechtsschutzversicherung kann auch die Übernahme von Gerichts- und Anwaltskosten verweigern.


(OLG Hamm, Beschluss v. 10.05.2016, Az.: 4 RBs 91/16)

Quelle: https://www.anwalt.de/rechtstipps/v...tretung-erhoehtes-bussgeld_083090.html?pid=26
 

Nancy

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Fahrerlaubnisentzug nach Bedrohungen von Personen mit Schreckschusswaffe und nicht vorgelegtem ärztlichen Gutachten zur Fahreignung zu Recht entzogen

Auch nicht strafbares Verhalten oder wegen geringer Schuld nicht strafwürdiges Verhalten kann Bedenken an Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen auslösen

Das Verwaltungsgericht Neustadt hat entschieden, dass die Stadt Speyer einer Bewohnerin, die in ihrer Wohnung zwei Mitarbeiter von Kabel Deutschland mit einer Schreckschusswaffe bedroht hat, zu Recht die Fahrerlaubnis entzogen hat, nachdem die Frau das von ihr geforderte Gutachten eines Arztes in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung nicht beigebracht hat.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die 1961 geborene Antragstellerin ist seit 2011 im Besitz der Fahrerlaubnis der Klassen B, M, S und L. Am 12. November 2015 ereignete sich in ihrer Wohnung in Speyer folgender Vorfall: Die Antragstellerin bedrohte zwei Mitarbeiter von Kabel Deutschland, die sie in ihre Wohnung gelassen hatte, mit einer Schreckschusswaffe. Die Männer flüchteten daraufhin aus der Wohnung und machten laut Strafanzeige bei der Polizei von dem Vorfall Meldung. Nach Aufsuchen des Wohngebäudes überwältigten Polizeibeamte die Antragstellerin vor Ort, verbrachten diese in Handschellen gefesselt zur Polizeidienststelle und verständigten, da eine Fremdgefährdung nicht ausgeschlossen werden konnte, die Stadt Speyer zwecks Einweisung in eine psychiatrische Klinik, die dann auch erfolgte. Sichergestellt wurden bei dem Polizeieinsatz in der Wohnung der Antragstellerin neben der Schreckschusswaffe ein Magazin sowie 45 Platzpatronen und acht CS-Gaspatronen, die nach dem Vortrag der Antragstellerin wegen des abgefeilten Schlagbolzens aber nicht mit der Waffe hätten abgefeuert werden können; es habe sich um eine Deko-Waffe gehandelt.

Stadt fordert Vorlage des Abschlussberichts der psychiatrischen Klinik


Die Stadt Speyer forderte nach der Entlassung der Antragstellerin aus der psychiatrischen Klinik im März 2016 von der Antragstellerin die Vorlage des Abschlussberichts der "Landesnervenklinik" bis zum 31. März 2016. Auf diese Weise sollte geklärt werden, ob eine Krankheit, die eine weitere Geeignetheit der Antragstellerin zum Führen von Kraftfahrzeugen auszuschließen geeignet ist, Grund für das Verhalten der Antragstellerin am 12. November 2015 gewesen war.

Stadt entzieht wegen nicht vorgelegter Gutachten die Fahrerlaubnis


Die Antragstellerin kam diesem Verlangen nicht nach, woraufhin die Stadt Speyer die Antragstellerin am 25. April 2016 aufforderte, ein ärztliches Gutachten eines Arztes in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung zur Klärung ihrer Fahreignung beizubringen. Auch hierzu war die Antragstellerin nicht bereit. Daraufhin entzog die Stadt Speyer der Antragstellerin mit Bescheid vom 29. Juni 2016 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fahrerlaubnis.

Antragstellerin verweist auf gefühlte Notlage


Die Antragstellerin legte dagegen Widerspruch ein und suchte um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nach. Zur Begründung führte sie aus, dass sich bei dem Vorfall am 12. November 2015 ein größerer Geldbetrag auf dem Tisch im Wohnbereich befunden habe. Sie sei der Überzeugung gewesen, dass die beiden Personen, welche in ihre Wohnung hinein gestürmt seien, nicht im Auftrag von Kabel Deutschland unterwegs gewesen seien, sondern ihr Geld hätten wegnehmen wollen. In ihrer Not habe sie dann eine Scheinwaffe ergriffen, die sie ohnehin habe entsorgen wollen, und habe die Männer vertreiben wollen. Hierbei habe sie keinesfalls die Scheinwaffe in Richtung der hinein stürmenden Männer gehalten. Aufgrund dieses Sachverhalts hätten keinerlei Anhaltspunkte dafür bestanden, sie könne ein Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr nicht mehr sicher zu führen. Die Anordnung eines Fahreignungsgutachtens sei daher zu Unrecht erfolgt.

Forderung nach Vorlage eines ärztlichen Gutachtens einer Begutachtungsstelle gerechtfertigt


Das Verwaltungsgericht Trier lehnte den Eilantrag ab. Zur Begründung führten die Richter aus, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis offensichtlich rechtmäßig sei. Die Antragsgegnerin sei berechtigt gewesen, von der Antragstellerin die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens einer Begutachtungsstelle zu fordern. Auch wenn die Antragstellerin den Vorfall vom 12. November 2015 teilweise anders geschildert habe als er in der Strafanzeige vom 12. November 2015 wiedergegeben werde, sei der Sachverhalt (Bedrohung von Personen mit einer Schusswaffe) jedenfalls aufgrund der anschließenden Einweisung der Antragstellerin in die "Landesnervenklinik" geeignet, Bedenken an der Fahreignung der Antragstellerin in gesundheitlicher Hinsicht ("geistige Eignung") zu begründen.

Beibringung eines ärztlichen Gutachtens einer Begutachtungsstelle zur Überprüfung der Fahreignung nicht zu beanstanden


Um diese Bedenken auszuräumen, habe die Antragsgegnerin zunächst entsprechend dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz von der Antragstellerin die Vorlage des Abschlussberichts der "Landesnervenklinik" bis zum 31. März 2016 verlangt. Auf diese Weise habe geklärt werden sollen, ob eine Krankheit, die eine weitere Geeignetheit der Antragstellerin zum Führen von Kraftfahrzeugen auszuschließen geeignet sei, Grund für das Verhalten der Antragstellerin am 12. November 2015 gewesen sei. Da die Antragstellerin von diesem für sie milderen Mittel zum Nachweis ihrer Fahreignung keinen Gebrauch gemacht habe, weil sie - so ihr Argument - mit der Vorlage derartiger Krankenhausberichte schlechte Erfahrungen gemacht habe, habe die Antragsgegnerin, um die zu Recht bestehenden und durch die Weigerung der Antragstellerin, den Abschlussbericht des Krankenhauses vorzulegen, verstärkten Zweifel an der Fahreignung der Antragstellerin zu überprüfen, die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens einer Begutachtungsstelle verlangen dürfen.

Gutachten zur Fahreignung dient Schutz Dritter vor zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeigneten Fahrerlaubnisinhabern


Der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft Frankenthal/Pfalz das Ermittlungsverfahren im Mai 2016 eingestellt habe, stehe dem Vorgehen der Antragsgegnerin nicht entgegen. Aus der Einstellung des Strafverfahrens könne nicht der Schluss gezogen werden, dass die Zweifel an der Fahreignung der Antragstellerin aufgrund des Vorfalls vom 12. November 2015 und der anschließenden Einweisung in ein psychiatrisches Krankenhaus unberechtigt gewesen seien. Auch ein nicht strafbares Verhalten oder zwar strafbares aber wegen geringer Schuld nicht strafwürdiges Verhalten könne Bedenken an der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen auslösen, denen nachzugehen sei. Denn es gehe im Fahrerlaubnisrecht anders als im Strafrecht nicht um Verfolgung und Ahndung begangener Rechtsverstöße, sondern um den Schutz Dritter vor zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr ungeeigneten Fahrerlaubnisinhabern und -bewerbern.

Quelle: http://www.kostenlose-urteile.de/VG...r-Fahreignung-zu-Recht-entzogen.news23012.htm
 

Nancy

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Kein Absehen vom Fahrverbot aufgrund angedrohter Kündigung des Arbeits*verhältnisses

Berufliche Nachteile aufgrund Fahrverbots müssen hingenommen werden

Droht ein Arbeitgeber im Falle der Verhängung eines Fahrverbots mit der Kündigung des Betroffenen, so begründet dies für sich genommen kein Absehen vom Fahrverbot. Vielmehr müssen berufliche Nachteile infolge des Fahrverbots hingenommen werden. Dies hat das Kammergericht Berlin entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juni 2015 überschritt ein als Physiotherapeut angestellter Autofahrer auf der Stadtautobahn in Berlin die wegen einer Baustelle auf 60 km/h beschränkte Geschwindigkeit nach Toleranzabzug um 37 km/h. Gegen den Autofahrer wurden daher ein einmonatiges Fahrverbot und eine Geldbuße von 160 EUR verhängt. Gegen den Bescheid legte der Autofahrer Einspruch ein. Er gab an, dass ihm bei Verhängung eines Fahrverbots eine Kündigung drohe. Er sei auf den Führerschein angewiesen, da er ausschließlich Hausbesuche tätige, zu denen er schwere Massagebänke sowie andere Hilfsmittel transportieren müsse. Andere Angestellte können die Hausbesuche aus fehlender Kenntnis oder fehlenden Führerscheins nicht wahrnehmen.

Amtsgericht sieht von Fahrverbot ab


Das Amtsgericht Berlin-Tiergarten sah aufgrund der Angaben des Autofahrers von der Verhängung eines Fahrverbots ab. Zudem berücksichtigte das Gericht begünstigend, das zur Nachtzeit üblicherweise geringe Verkehrsaufkommen. Gegen diese Entscheidung legte die Amtsanwaltschaft Rechtsbeschwerde ein.

Kammergericht verhängt Fahrverbot


Das Kammergericht entschied zu Gunsten der Amtsanwaltschaft und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Zwar könne unter besonderen Umständen von einem Fahrverbot abgesehen werden. Ein solcher Fall habe hier jedoch nicht vorgelegen.

Unerheblichkeit der beruflichen Notwendigkeit eines Führerscheins


Dass der Autofahrer nach eigenen Angaben beruflich auf den Führerschein angewiesen sei, sei nach Ansicht des Kammergerichts unerheblich gewesen. Berufliche Nachteile durch ein Fahrverbot seien hinzunehmen. Zudem war es für das Gericht nicht plausibel, warum die Inanspruchnahme eines Taxis unzumutbar gewesen sein soll. Finanzielle Mehrbelastungen aufgrund eines Fahrverbots habe der Betroffene hinzunehmen. Ferner fragte sich das Gericht, warum die Aufgaben des Autofahrers während des Fahrverbots nicht durch eine Kombination von Urlaub und Hinzuziehung eines Fahrers zu bewältigen seien. Denn selbst wenn nur der Betroffene die Hausbesuche vornehmen könne, so müsse der Arbeitgeber doch für den Fall des Urlaubs oder Erkrankung des Betroffenen Vorkehrungen für das gewährleisten der Hausbesuche getroffen haben.

Geringes Verkehrsaufkommen bei Nacht stellt kein begünstigender Umstand dar


Soweit das Amtsgericht begünstigend herangezogen hat, dass sich der Verkehrsverstoß zur Nachtzeit bei üblicherweise sehr geringem Verkehrsaufkommen zugetragen habe, hielt das Kammergericht dies für unzulässig. Denn die zulässige Höchstgeschwindigkeit dürfe grundsätzlich auch nicht zur Nachtzeit bei geringem Verkehrsaufkommen um mehr als 50 % überschritten werden.


Quelle: http://www.kostenlose-urteile.de/KG...igung-des-Arbeitsverhaeltnisses.news23286.htm
 
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