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„Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht.“
Ich finde die Diskussion wichtig und interessant.Genau diese Infos bzgl. verkehrstherapeutischer Einrichtung + besagtem RA hatte ich auch gefunden...
Ich sehe das genau so wie Karl-Heinz, dass ohne psych. Maßnahme + Abstinenznachweisen die Aussicht, den Richter von der Fahreignung zu überzeugen, eher gering ist.
Absolute Zustimmung.![]()
Das ist ja häufig genug das Problem mit Aufarbeitung, Verhaltensänderung usw..Ohne echte reflektion und Verhaltensänderung macht „man“ weiter wie bisher
Gerade aus deinen genannten Gründen wird kein Richter die positive Fahreignung feststellen, wenn vorher kein psychologisches Gutachten vorliegt. Die Inhalte der Verkehrstherapie erfüllen diese Punkte. Die Rückfallquoten nach ivt-hö sind um ein vielfaches geringer als nach herkömmlicher MPU (die ja erschreckend hoch ist).Ich finde die Diskussion wichtig und interessant.
Und bin der Meinung selbst wenn das so durchgeht ist die 2. MPU damit doch schon gebucht!
Ohne echte reflektion und Verhaltensänderung macht „man“ weiter wie bisher weil das Fehlverhalten
A. Nicht eingesehen / ausreichend reflektiert wird - richtig hinsehen und arbeiten tut weh
B. Keine „schmerzhaften“ Konsequenzen hatte
C. Derjenige der nach diesem Weg sucht meint mit Geld alles regeln zu können (Steile These ich weiß)
Diesen User werden wir dann hier bald nach der nächsten alkoholfahrt erneut „begrüßen“ dürfen
Ich gehe auch in die SHG und habe auch auf Anraten der Beratungsstelle eine ambulante Reha gemacht - „Die staatliche“BTW. wer kritisiert sollte auch einen Verbesserungsvorschlag haben - kann ich leider nicht mit dienen![]()