MPU ab 1,1‰

Chazzer

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Anruf bei meiner Führerscheinstelle in Rheinland-Pfalz
Es ist alles da außer der Auszug aus dem Verkehrszentralregister (seit April 2014 "Fahreignungsregister") in Flensburg.
Laut Sachbearbeiter spricht aber nichts gegen eine Wiedererteilung, sofern aus dem Register in Flensburg nicht noch irgendwelche Altlasten auftauchen (die es bei mir nicht gibt).

Mein Antrag wurde gestellt Anfang Oktober, die Sperrfrist endet Anfang Dezember.
Bin gespannt ... wie sich die Rechtslage in RLP und sonst so entwickelt...
 
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Beyk

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Ich kann chazzer da nur beipflichten.

Das ist wirklich typisch Deutsch...und ich weiß nicht, warum wir immer so bürokratisch sein müssen.

Wer hat uns Deutschen denn das in die Wiege gelegt.

Müssen wir alles so kompliziert machen, dass keiner es keiner mehr richtig blickt?
 

Chazzer

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Einfach ein Witz, ich hoffe es wird geklagt gegen diese neue Regelung oder das Gesetz wird so geändert, dass 1,1 Promille unmissverständlich die neue Grenze ist.
Aber das, was da gerade abläuft, ist einfach nur übel und erinnert mich an Willkür.
 

Nancy

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Lt. jüngsten Informationen (aus sicherer RA-Quelle) wurde Ende Oktober 2014 per Erlass entschieden, dass in Bayern grundsätzlich keine MPU unter 1,6‰ angeordnet wird. Weitere Infos und Quellennachweise werde ich nachreichen, sobald sie mir zugänglich sind.
 

Chazzer

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Gute Entscheidung. Das habe ich vor einigen Wochen auch bereits gehört.
Ich hoffe, das ganze wird demnächst bundesweit geregelt.
In meinen Augen ist die Fahrerlaubnis-Verordnung ziemlich eindeutig und sagt aus, dass unter 1,6 Promille normalerweise keine MPU erforderlich ist, wenn es die erste Trunkenheitsfahrt ist und sonst keine Gründe dafürsprechen.
 

Nancy

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Ja Chazzer, die einheitliche Regelung wäre wirklich eine sinnvolle Sache.



An anderer Stelle ist zu lesen, dass einem User aus Schleswig-Holstein (bei einer BAK von 1,4‰) eine MPU auferlegt wurde mit der Begründung:

Es wird sich auf den Erlass des Landesbetriebs für Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein vom 18.03.2014 und den Beschluss des VGH Baden Württemberg vom 15.01.2014 bezogen.
Nach etwas Infotext erscheint die Passage ... liegt bei Verkehrsteilnehmern mit über 1,0 % vor.
Am Telefon gab mir der nette Herr von der Fsst den Hinweis, dass eine "MPU- Pflicht" ab 1,1 % besteht.

M.W. wird das in S-H jedoch sehr unterschiedlich gehandhabt...



Was mich jedoch total verwirrt sind solche "Meldungen":



Lübeck/Kiel. Autofahrern droht jetzt bereits der „Idiotentest“, wenn sie mit nur 1,1 Promille Alkohol am Steuer erwischt werden. Bisher wurde die Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) verbindlich erst ab einem Blutalkoholwert von 1,6 Promille angeordnet. Inzwischen aber greifen manche Behörden härter durch. Seit einem Gerichtsurteil im Januar kennen erste Führerscheinstellen keine Gnade mehr.

Baden-Württemberg ist das erste Bundesland, das diese Neuinterpretation als flächendeckenden Erlass durchsetzt. Schleswig-Holstein sieht noch keinen Grund, sich anzuschließen. Nach Angaben eines Sprechers im Kieler Verkehrsministerium wird momentan wegen sehr unterschiedlicher Auffassung in den Ländern auf Fachebene beraten, ob eine einheitliche Regelung sinnvoll ist.


Bislang waren Führerscheinstellen gehalten, den „Idiotentest“ anzuordnen, wenn bei einer Alkoholfahrt 1,6 Promille oder mehr festgestellt worden waren, damit die „absolute Fahruntüchtigkeit“ vorliegt. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschied jüngst, dass die MPU bereits bei 1,1 Promille angeordnet werden kann. Begründung: Ab 1,1 Promille könne von Alkoholmissbrauch gesprochen werden, der die Fahreignung ausschließt. Ein Autofahrer, der zurück ans Steuer will, müsse seine Fahrtauglichkeit deshalb zwingend beweisen. Bisher war eine MPU bei weniger als 1,6 Promille nur angeordnet worden, wenn zusätzliche Hinweise wie Voreintragungen den Verdacht erhärteten, dass Alkoholmissbrauch vorliegt.


Aus fachlicher Sicht sei eine strengere Regelung richtig, sagt Verkehrspsychologin Kerstin Maess (Kiel), viele Jahre Gutachterin für den Tüv Nord. Dass jemand sich mit 1,1 Promille hinters Steuer setze, sei ein Indiz dafür, dass er mehr als das Gros der Bevölkerung dem Alkohol zuspreche.

Der ADAC Schleswig-Holstein fordert zuerst eine Ausweitung von Verkehrskontrollen. Statistisch werde nur jede 600. Fahrt unter Alkoholeinfluss sanktioniert. Bereits eine geringe Menge Alkohol führe zu einer Beeinträchtigung der Reaktions- und Konzentrationsfähigkeit, des Sehvermögens und der Orientierungsfähigkeit. Sich an Alkoholgrenzen heranzutrinken, sei deshalb gefährlich, erläutert ADAC-Sprecher Ulf Evert. Um einem „Führerschein-Tourismus“ vorzubeugen, müsse das Recht aber bundeseinheitlich bleiben.

In Lübeck sind im vergangenen Jahr 535 „Idiotentests“ angeordnet worden. Erfasst sind in dieser Zahl allerdings auch die Untersuchungen, die nach wiederholtem Fahren unter Alkoholeinfluss oder nach Führen eines Fahrzeugs unter Drogeneinfluss erfolgten.
Die neue Regelung gilt übrigens nicht nur für Autofahrer. Auch wer auf dem Fahrrad erwischt wird, muss sich in Baden-Württemberg ab einem Blutalkoholgehalt von 1,1 Promille einer MPU unterziehen. Bayern liebäugelt bereits mit der Verschärfung.

Quelle: http://www.ln-online.de/Nachrichten/Norddeutschland/Idiotentest-schon-ab-1-1-Promille2


Da weiß man bald gar nicht mehr, was nun eigentlich gilt....:smiley2204:
 

lordi

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Es geht gar nicht anders als das man diesen Wahnsinn - so muss ich ihn schon fast bezeichnen endlich bundesweit einheitlich regelt!
 

Nancy

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Bzgl. Bayern habe ich nun einen Erlass (allerdings vom Juli 2014) gefunden:


Gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Trunkenheitsfahrt rechtfertigt keine Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens


Erfordernis der wiederholten Trunkenheitsfahrt oder einmalige Trunkenheitsfahrt mit BAK von 1,6 Promille

Hat ein Amtsgericht einem Autofahrer die Fahrerlaubnis wegen einer Trunkenheitsfahrt mit einer BAK von 1,1 Promille entzogen, so rechtfertigt dies im Zusammenhang mit der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis allein nicht die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens. Vielmehr muss entweder eine wiederholte Trunkenheitsfahrt oder eine einmalige Trunkenheitsfahrt mit einer BAK von 1,6 Promille vorliegen. Dies hat das Verwaltungsgericht Würzburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im September 2013 wurde einem Autofahrer von einem Amtsgericht die Fahrerlaubnis entzogen und zugleich gegen ihn eine Sperre für die Dauer von acht Monaten verhängt. Hintergrund dessen war eine Trunkenheitsfahrt mit einer BAK von 1,1 Promille. Nach Ablauf der Sperrzeit beantragte der Autofahrer die Neuerteilung der Fahrerlaubnis. Die zuständige Behörde verlangte jedoch zunächst gestützt auf § 13 Satz 1 Nr. 2 d) der Fahrerlaubnisbehörde (FeV) die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens. Dies hielt der Autofahrer jedoch für unzulässig. Er beantragte daher im Eilverfahren die vorläufige Wiedererteilung der Fahrerlaubnis.

Anspruch auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis bestand

Das Verwaltungsgericht Würzburg entschied, dass dem Autofahrer ein Anspruch auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis zustand. Es sei unzulässig allein wegen einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einer BAK von 1,1 Promille die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen. Andernfalls würde dies zu einem Wertungswiderspruch zu den § 13 Satz 1 Nr. 2 b) und c) FeV führen. Danach könne nur eine wiederholte Trunkenheitsfahrt oder eine Trunkenheitsfahrt mit einer BAK von mindestens 1,6 Promille die Einholung eines Gutachtens rechtfertigen. Diese Regelung würde unterlaufen, wenn man die gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis wegen einer Trunkenheitsfahrt von 1,1 Promille als ausreichend für die Anordnung eines Gutachtens erachtet.

Keine vorläufige Wiedererteilung wegen fehlender Eilbedürftigkeit

Das Verwaltungsgericht erteilte dem Autofahrer aber dennoch nicht vorläufig die Fahrerlaubnis. Denn seiner Ansicht nach habe es an der Eilbedürftigkeit gefehlt. Soweit er anführte, dass er dringend auf die Fahrerlaubnis angewiesen sei, da andernfalls seine berufliche Existenz gefährdet sei, war das Gericht davon nicht überzeugt. Denn der Autofahrer sei offensichtlich in der Sperrzeit auch ohne die Fahrerlaubnis zurechtgekommen. Seine berufliche Existenz sei in dieser Zeit nicht gefährdet gewesen. Es sei nicht plausibel gewesen, dass sich die Situation nach Ablauf der Sperrzeit unzumutbar geändert hatte.

Quelle: http://www.kostenlose-urteile.de/VG-....news19130.htm
 

Chazzer

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Also in Rheinland-Pfalz gibt es Stand November keine Probleme.
Ich kriege den Führerschein im Dezember direkt nach Ablauf der Sperrfrist zurück.
 
Zusammenfassender Überblick:
Baden-Württemberg
MPU ist bei Führerscheinentzug auch unter 1,6 Promille zwingend anzuordnen (VGH BaWü, Beschluss vom 15.1.2014, Az. 10 S 1748/13; per Erlass des Verkehrsministeriums verbindlich für alle Führerscheinstellen). Ein sich widersetzender Landkreis wurde zur Ordnung gerufen (Quelle).

Bayern
Information des Landkreises Lindau zur MPU unter 1,6 Promille:
Die Empfehlungen des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr lauten:
• Bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr ist die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen.
• Bei einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,1 Promille bis weniger als 1,6 Promille ist die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen, wenn im Einzelfall aus der strafgerichtlichen Entscheidung über den Promillewert hinaus weitere Anhaltspunkte hinzutreten, welche die Annahme einer Alkoholproblematik begründen.
• Bei einer Blutalkoholkonzentration von weniger als 1,1 Promille ist in der Regel keine MPU anzuordnen.
Da es sich nur um Empfehlungen handelt, sind die bayerischen Führerscheinstellen daran allerdings nicht gebunden. Es gibt ein erstinstanzliches Urteil des VG München (Urteil vom 09. Dezember 2014, Az. M 1 K 14.2841), dass die MPU unter 1,6 Promille für grundsätzlich unzulässig hält. Im Eilverfahren hatte dies eine andere Kammer des VG München aber anders gesehen. Das VG Würzburg (Beschluss vom 21.07.2014, W 6 E 14.606) hält die MPU-Anordnung unter 1,6 ebenfalls für grundsätzlich unzulässig. Der BayVGH (Beschluss vom 08.10.2014 Az. 11 CE 14.1776) bezeichnet die Rechtslage im Eilverfahren als "offen". Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren bleibt abzuwarten.

Zusammenfassung: In Bayern ist die Rechtslage unklar. Es gibt eine ministerielle Empfehlung, der baden-württembergischen Rechtsprechung grundsätzlich nicht zu folgen, allerdings ist diese nicht verbindlich.


Berlin
MPU wird derzeit auch unter 1,6 Promille verhängt, abgesegnet durch VG Berlin, Urteil vom 01.07.2014, Az. 18 K 536.13 (nicht rechtskräftig, Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg steht noch aus).

Nordrhein-Westfalen
Das OVG NRW hat sich bislang nur in einem Verfahren auf Gewährung von Prozesskostenhilfe diesbezüglich geäußert und dabei keine Entscheidung getroffen, da die Frage für das Verfahren nicht von Belang sei (Beschluss vom 21.01.2015, Az. 16 E 1307/14). Insgesamt scheinen die nordrhein-westfälischen Führerscheinstellen jedoch nicht der baden-württembergischen Linie zu folgen. Eine ministerielle Empfehlung oder Anordnung gibt es nicht.

Restliche Bundesländer
Keine konkreten Informationen bekannt. Gerüchte gab es über MPU-Anordnungen unter 1,6 Promille aus Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern.

Innerdeutscher Führerscheintourismus
Die MPU-Anordnung unter 1,6 Promille zB in Baden-Württemberg kann erfolgreich umgangen werden, indem eine Wohnung in einem anderen Bundesland (zB Rheinland-Pfalz) genommen wird. Damit die dortige Führerscheinstelle zuständig wird, muss die Ummeldung vor Neuantrag erfolgen. Zu beachten ist, dass eine falsche Anmeldung nach den Landesmeldegesetzen eine Ordnungswidrigkeit ist. Meldet man sich also zB am Wohnsitz von Verwandten an, so kann dies eine Geldbuße nach sich ziehen, wenn die Meldebehörde mitbekommt, dass dort tatsächlich kein Wohnsitz genommen wurde. Die Geldbuße beträgt zB in Rheinland-Pfalz nach § 36 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Landesmeldegesetz bis zu 500 Euro, gleiches gilt in Baden-Württemberg. Eine Ummeldung kann daher nur empfohlen werden, wenn sie tatsächlich mit einem Wohnsitzwechsel verbunden ist.
Auch wenn danach eine erneute Wohnsitzverlagerung in das alte Bundesland erfolgt, ist die Neuerteilung der Fahrerlaubnis rechtmäßig und die Führerscheinstellen dort können nicht nachträglich eine MPU verlangen.

Radfahrer
Verschiedentlich ist in journalistischen Quellen (zB hier) zu lesen, die MPU-Anordnung unter 1,6 Promille betreffe auch Radfahrer. Dies entspricht meines Erachtens nicht der Rechtsprechung des VGH BaWü. Der VGH stützt die MPU unter 1,6 Promille bei KFZ-Führern darauf, dass diesen strafgerichtlich die Fahrerlaubnis entzogen worden sei. Damit liege eine Entziehung wegen Alkoholmissbrauchs iSd § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d) FEV vor. Bei Radfahrern kann aber im Strafverfahren überhaupt keine Entziehung der Fahrerlaubnis stattfinden, weil § 69 Abs. 1 StGB das Führen eines Kraftfahrzeugs voraussetzt. Ein Fahrrad ist jedoch kein KFZ, weswegen eine Fahrerlaubnisentziehung im Strafverfahren nicht möglich ist. Eine MPU-Anordnung auf dieser Grundlage scheidet also aus.

Allenfalls ist es denkbar, die MPU-Anordnung bei einem Radfahrer unter 1,6 Promille auf § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a) Variante 2 zu stützen, indem man die TF als Tatsache wertet, die die Annahme von Alkoholmissbrauch begründe. Alkoholmissbrauch iSd FEV liegt nach Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FEV dann vor, wenn "(d)as Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum (...) nicht hinreichend sicher getrennt werden" kann. Ein Radfahrer, der ohne Ausfallerscheinungen unter 1,6 Promille unterwegs ist, begeht also keinen Alkoholmissbrauch nach dieser Definition. Zeigt er jedoch Ausfallerscheinungen, so wäre es zumindest theoretisch denkbar, die MPU auf dieser Grundlage anzuordnen. Dafür wäre es aber erforderlich, dass der Nachweis solcher Ausfallerscheinungen im Strafverfahren gelingt und der Radfahrer deswegen verurteilt wird. Solche Fälle sind zwar theoretisch denkbar, kommen aber in der Praxis - soweit ersichtlich - nicht vor, da die Staatsanwaltschaften sich bei relativ fahruntüchtigen Radfahrern in der Regel mit einer Einstellung des Verfahrens, uU gegen Geldauflage, zufriedengeben. Hintergrund dürfte sein, dass der Nachweis, dass die Ausfallerscheinung alkoholbedingt ist, nur sehr schwer zu führen ist.

Mir ist kein einziger Fall bekannt, in dem ein Radfahrer, der unter 1,6 Promille unterwegs war, wegen dieser TF zur MPU musste.

Zusammenfassung: Radfahrer unter 1,6 Promille müssen keine Angst vor einer MPU haben. Wird diese dennoch angeordnet, so bestehen mE gute Chancen, die Fahrerlaubnis auf dem Klageweg zurückzuerhalten.
 
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Über das gleiche Urteil berichtet auch lto.de: Keine Ausfallerscheinungen bei 1,5 Promille. Angesichts dieser Rechtsprechung sollte man wohl gegenüber dem Arzt eine deutliche Alkoholisierung simulieren und sich bei den Tests (sofern man sie mitmacht) bloß keine Mühe geben. ;)

(Bei mir stand im Blutabnahmeprotokoll, ich sei deutlich alkoholisiert und außerdem abweisend gewesen, dabei hab ich nur gefragt, was passieren würde, wenn ich meinen Arm nicht freimachte, und ob die nebenbei auch noch mein Cholesterin messen könnten...)
 

Nancy

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Um da jetzt mal speziell drauf einzugehen:

Über das gleiche Urteil berichtet auch lto.de: Keine Ausfallerscheinungen bei 1,5 Promille. Angesichts dieser Rechtsprechung sollte man wohl gegenüber dem Arzt eine deutliche Alkoholisierung simulieren und sich bei den Tests (sofern man sie mitmacht) bloß keine Mühe geben. ;)
Da gebe ich dir absolut recht. Nur weiß das der "Betroffene" leider in dem Moment nicht und versucht einen möglichst "unbetrunkenen" Eindruck zu machen...:smiley2204:

(Bei mir stand im Blutabnahmeprotokoll, ich sei deutlich alkoholisiert und außerdem abweisend gewesen, dabei hab ich nur gefragt, was passieren würde, wenn ich meinen Arm nicht freimachte, und ob die nebenbei auch noch mein Cholesterin messen könnten...)


:smiley894:

Ich habe es damals falsch gemacht (eben weil ich es nicht besser wusste) und versucht möglichst nüchtern zu wirken... Allerdings ist mir das wohl nicht wirklich gelungen.... :smiley138:
 

Nancy

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Ich habe "läuten hören" das es in S-H jetzt auch unter 1.6‰ zur MPU geht....
Weiß jemand mehr?:smiley2204:
 
Ich habe "läuten hören" das es in S-H jetzt auch unter 1.6‰ zur MPU geht....
Weiß jemand mehr?:smiley2204:
Jop, gab dazu Anfang des Jahres Beschlüsse des VG und des OVG Schleswig, waren mir bis vor ein paar Tagen auch nicht bekannt, weil sie in keiner der üblichen Datenbanken zu finden sind. Siehe hier. Ob das alle Führerscheinstellen in Schleswig-Holstein umsetzen, weiß ich allerdings nicht.
 

Nancy

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Ah danke, dann war meine Vorabinfo ja gar nicht so falsch. Dann warten wir mal ab wie es in SH so weitergeht...:smiley138:
 

Nancy

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Aus weiterer Quelle, die ich jetzt noch nicht nennen möchte/kann, gibt es Informationen darüber, dass auch in (Nord)sachsen jetzt über eine MPU ab 1,1‰ nachgedacht wird.

Sofern ich mehr darüber weiß, werde ich es hier nachtragen.
 

Nancy

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In Bayern ist nun eine Entscheidung getroffen worden. Hiernach wird sich nun dem VGH Mannheim angeschlossen und eine MPU bei jedem strafgerichtlichen Entzug der Fahrerlaubnis (somit auch ab 0,3‰, bei relativer Fahrunsicherheit) bestätigt. Die Revision wurde zugelassen.

Hier die Entscheidung:

http://www.landesanwaltschaft.bayer...dungen/2015_11_17_we_fahrerlaubnisrecht_3.pdf


und hier ein entsprechender Zeitungsbericht: http://www.sueddeutsche.de/muenchen/verkehrssicherheit-depperltest-schon-ab-promille-1.2777131



Edit: Da die Klägerin Revision beim BGH eingereicht hat, ist die Sache wohl noch nicht in "trockenen Tüchern..."

http://www.sueddeutsche.de/muenchen...den-depperltest-wird-neu-verhandelt-1.2778996
 
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