Auf der Seite des ADAC wird zur neuen Rechtsprechung bzgl. Bayern und NRW Stellung genommen:
https://www.adac.de/sp/rechtsservic...e-Rechtsprechung-in-Bayern-und-NRW_251419.pdf
[....]Der
VGH München hat die
Revision
wegen
der grundsätzlichen Bedeutung zugelassen.
Seit heute liegt auch die
Bewertung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für
Bau und Verkehr
vor. Die bayerischen Regierungs- und Fahrerlaubnisbehörden wurden
darüber informiert, dass bis auf Weiteres an der bisherigen Verfahrensweise festgehalten
werden soll (siehe VA-Mitteilung Nr. 69/2014). Das heißt für eine erstmalige Trunkenheits-
fahrt mit strafgerichtlicher Entziehung soll
im Wiedererteilungsverfahren weiterhin gelten:
‒
Bei einer BAK von 1,6 Promille oder mehr erfolgt
stets
die Anordnung einer MPU nach
§
13 Satz 1 Nr. 2c FeV.
‒
Bei einer BAK von mindestens 1,1 Promille (absolute Fahruntüchtigkeit) und weniger als
1,6 Promille ist die Beibringung einer MPU nach § 13 Satz 1 Nr. 2d FeV
nur dann
anzu-
ordnen, wenn im Einzelfall
o
aus der strafgerichtlichen Entscheidung
o
über den Promillewert hinaus weitere Anhaltspunkte hinzutreten,
o
welche die Annahme einer Alkoholproblematik begründen.
https://www.adac.de/sp/rechtsservic...e-Rechtsprechung-in-Bayern-und-NRW_251419.pdf