MPU ab 1,1‰

Nancy

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Auf der Seite des ADAC wird zur neuen Rechtsprechung bzgl. Bayern und NRW Stellung genommen:


[....]Der
VGH München hat die
Revision
wegen
der grundsätzlichen Bedeutung zugelassen.
Seit heute liegt auch die
Bewertung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für
Bau und Verkehr
vor. Die bayerischen Regierungs- und Fahrerlaubnisbehörden wurden
darüber informiert, dass bis auf Weiteres an der bisherigen Verfahrensweise festgehalten
werden soll (siehe VA-Mitteilung Nr. 69/2014). Das heißt für eine erstmalige Trunkenheits-
fahrt mit strafgerichtlicher Entziehung soll
im Wiedererteilungsverfahren weiterhin gelten:

Bei einer BAK von 1,6 Promille oder mehr erfolgt
stets
die Anordnung einer MPU nach
§
13 Satz 1 Nr. 2c FeV.

Bei einer BAK von mindestens 1,1 Promille (absolute Fahruntüchtigkeit) und weniger als
1,6 Promille ist die Beibringung einer MPU nach § 13 Satz 1 Nr. 2d FeV
nur dann
anzu-
ordnen, wenn im Einzelfall
o
aus der strafgerichtlichen Entscheidung
o
über den Promillewert hinaus weitere Anhaltspunkte hinzutreten,
o
welche die Annahme einer Alkoholproblematik begründen.


https://www.adac.de/sp/rechtsservic...e-Rechtsprechung-in-Bayern-und-NRW_251419.pdf
 

odufs

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MPU in Bayern

Hallo Nancy,
bedeutet das, ab jetzt gilt wieder die 1,6 Promillegrenze für Ersttäter zur MPU in Bayern?
BG odufs
 

Nancy

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Demnächst könnte es auch für Radfahrer eng(er) werden....
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Promillegrenze für Radfahrer deutlich senken 21.05.2016 – 03:00

Saarbrücken (ots) - Betrunkene sollen nach dem Willen der SPD früher vom Rad absteigen müssen. Wie die "Saarbrücker Zeitung" (Samstag) berichtet, drängen die Verkehrsexperten der Bundestagsfraktion darauf, die Promillegrenze für Radfahrer deutlich zu senken.

Dies geht laut Zeitung aus einem Beschlusspapier der Verkehrsexperten hervor. Der zuständige SPD-Parlamentarier Stefan Zierke sagte, alkoholbedingte Ausfallerscheinungen bei Radfahrern würden ab 1,1 Promille Blutalkoholkonzentration stark zunehmen. Dadurch sei eine ungefährliche Teilnahme am Straßenverkehr nicht mehr sichergestellt. "Eine angepasste Promillegrenze für Radfahrer ist deshalb ein entscheidendes Signal und ein notwendiger Schritt." Künftig soll schon ab 1,1 Promille eine Strafzahlung fällig werden. Bislang gilt 1,6 Promille. Eine Absenkung des Grenzwertes hatte letztes Jahr auch der Verkehrsgerichtstag in Goslar gefordert.
Wie die Zeitung weiter berichtet, will die SPD überdies an ungefährlichen Kreuzungen Radlern das Rechtsabbiegen bei Rot durch einen grünen Pfeil erlauben. Dadurch werde der Verkehrsfluss optimiert, so Zierke. Zustimmung kam von den Grünen. "So kann Radfahren sicherer und damit noch attraktiver werden", sagte der zuständiger Sprecher, Matthias Gastel, der Zeitung. Gastel unterstützte zudem die Forderung nach einer 1,1 Promille-Grenze.

Quelle: http://www.presseportal.de/pm/57706/3332592
 
Demnächst könnte es auch für Radfahrer eng(er) werden....
Das heißt dann aber noch nicht, dass auch die MPU fällig würde. Die unter 1,6-MPU gibt es bislang nur für KFZ-Führer, weil eine strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis erforderlich ist, die bei Radfahrern nicht möglich ist.

Übrigens läuft die Forderung nach 1,1 Promille für Radfahrer nur darauf hinaus einen Ordnungswidrigkeitentatbestand zu schaffen (im StGB werden keine Promillegrenzen normiert). Das wäre im Hinblick darauf, dass nach neueren verkehrsmedizinischen Erkenntnissen alkoholgewöhnte Radfahrer sogar bei 1,9 Promille noch fahrtüchtig sein können und die von der Rechtsprechung definierte 1,6er-Grenze evtl. angehoben werden muss (bislang gibt es aber noch keine Urteile, die sich mit der entsprechenden Studie auseinandersetzen), eventuell sogar ein gewisser Vorteil, weil Radfahrer dann einfache in Bußgeld zahlen müssten, statt direkt ein Strafverfahren am Hals zu haben.
 

Nancy

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Gestern war es soweit,....

am 6.4.2017 hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden, dass eine MPU-Aufforderung, bei einer einmaligen TF unter 1,6‰ (und ohne das Hinzutreten weiterer aussagekräftiger Tatsachen von künftigem Alk.missbrauch) nicht zulässig ist.

Damit bleibt es bei der Promillegrenze von 1,6‰!


Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach Trunkenheit im Verkehr

Ist nach einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von weniger als 1,6 Promille im Strafverfahren die Fahrerlaubnis entzogen worden, darf die Verwaltungsbehörde ihre Neuerteilung nicht allein wegen dieser Trunkenheitsfahrt von der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens abhängig machen. Anders liegt es, wenn zusätzliche Tatsachen die Annahme von künftigem Alkoholmissbrauch begründen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.
Im Verfahren BVerwG 3 C 24.15 hatte das Strafgericht die Klägerin wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr (BAK 1,28 Promille) nach § 316 StGB verurteilt und ihr nach § 69 StGB die Fahrerlaubnis entzogen, da sich aus der Tat ergebe, dass sie zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sei. Als sie die Neuerteilung beantragte, erhielt sie von der Fahrerlaubnisbehörde gestützt auf § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d i.V.m. Buchst. a der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) die Aufforderung, ein medizinisch-psychologisches Fahreignungsgutachten vorzulegen. Im Verfahren BVerwG 3 C 13.16 hatte das Strafgericht dem Kläger die Fahrerlaubnis bei im Übrigen gleichem Sachverhalt wegen einer Trunkenheitsfahrt mit einer BAK von 1,13 Promille entzogen. In beiden Fällen ist die Klage auf Erteilung der Fahrerlaubnis ohne vorherige medizinisch-psychologische Untersuchung in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die vorinstanzlichen Urteile geändert und die Beklagten jeweils verpflichtet, den Klägern die beantragten Fahrerlaubnisse auch ohne die Vorlage eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Frage von Alkoholmissbrauch neu zu erteilen. Der Auffassung, dass die Fahrerlaubnis nach strafgerichtlicher Entziehung wegen einer Trunkenheitsfahrt nur nach Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens neu erteilt werden dürfe, ist es nicht gefolgt. Nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV rechtfertigt eine einmalige Trunkenheitsfahrt ohne das Hinzutreten weiterer aussagekräftiger Tatsachen erst ab einer BAK von 1,6 Promille die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens. Die strafgerichtliche Entziehung einer Fahrerlaubnis wegen einer Trunkenheitsfahrt ist – wie die Bezugnahme in § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV auf die unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe zeigt - kein eigenständiger, von der 1,6 Promille-Grenze unabhängiger Sachgrund für die Anforderung eines Gutachtens. Im Strafverfahren ist der Täter bei einer Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) „in der Regel“, also ohne das Hinzutreten weiterer belastender Tatsachen, als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen (§ 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB).

Quelle: http://www.bverwg.de/presse/pressemitteilungen/pressemitteilung.php?jahr=2017&nr=23


Das bedeutet, dass die FSSt.en die nunmehr rechtswidrig angeordneten MPU'en, zurücknehmen müssten.

Für die Leute, die in der Vergangenheit nach einer negativen MPU unter 1,6‰ ihr Gutachten bei der Behörde abgegeben haben, kommt die Entscheidung allerdings zu spät, ihre Ungeeignetheit steht somit fest und die Neuerteilung kann auch weiterhin nur durch eine pos. MPU erfolgen.
 

Chazzer

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Wow Nancy, das war das Urteil, auf das ich seit 2014 gewartet habe.
Durch den Umzug in ein anderes Bundesland konnte ich das gröbste vermeiden, aber ich vergesse diese Geschichte nicht.

Schön wäre, wenn alle zwischen 2014 und April 2017 betroffenen Personen ein Anrecht auf Schadensersatz und Kostenerstattung bei den Behörden hätten.
Bei einer Sammelklage gegen die jeweiligen Bundesländer oder verantwortlichen Behörden bin ich dabei.

- Wer die MPU gemacht hat oder machen musste, soll das investierte Geld zurückerhalten & eine Entschädigung, falls es zu Verdienstausfall kam infolge eines unnötig langen Nichtbesitzes der Fahrerlaubnis
- Wer, im Hinblick darauf, dass das, was die Behörden getan haben, unrechtmäßig war, umgezogen ist, um das Unrecht zu umgehen, soll eine Entschädigung für den Aufwand des Umzugs erhalten

Ich fände es gut, um den zuständigen Behörden zu zeigen, dass immer noch das Recht gilt, das schriftlich fixiert ist und nicht jeder nach eigenem Gutdünken oder "nach dem gesunden Volksempfinden" irgendwelche Regeln aufstellen kann. Müssen die Verantwortlichen solcher eigenmächtigen Entscheidungen dafür künftig direkt oder indirekt (finanziell) büßen, so werden diese es sich beim nächsten Mal zweimal überlegen, ob sie so ein Risiko eingehen möchte. Hätte Siginalwirkung für übereifrige Beamte.
 
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