Zusammenfassung der Befundwürdigung:
Im untersuchungs gespräch wurde iene ausreichende geistige Flexibilität gezeigt, das gespräch hinreichend sachlich geführt, die gestellten fragen rasch aufgenommen und diese angemessen verarbeitet. die angaben des untersuchten waren in sich stimmig und in bezug auf die aktenlage und den gesicheten wissenstand wiederspruchsfrei.
Der gesamteindruck zeigt, das bei Herr xxx eine positive änderung der inneren und äußeren problembedingungen möglich ist. fehlverhalten welche auf grund ihres schweresgrades einer therapeutischen bearbeitung bedürften, sind nicht feststellbar.
Herr xxx akzeptiert eigenverantwortung sowohl für die vorgeschichte als auch für die resultierenden behördlichen maßnahmen.
Warum er nach seiner Meinung die Fahrerlaubnisbehörde zweifel an seiner eignung hat ?
Weil er sich nicht an die regel gehalten habe, das sei ein grund für die zweifel, weil er dabei nicht nur sich selber gefährde sondern noch andere, die nichts dafür können.
es ergaben sich keine hinweise auf eine durchgängige opferhaltung bezüglich der auseinandersetzung mit der persönlichen verkehrsvorgeschichte. Herr xxx sieht die notwendigkeit zur änderung innerhalb der eigenen person und nicht außerhalb.
er habe nach seiner meinung nach so ein Gewöhnungsverhalten entwickelt. er habe gemerkt, wenn er sich sich nich an die regeln halte, dass es dann gut gehe, er sei rasant gefahren und schneller als erlaubt.
Er habe die termine eng zusammengelegt und festgestellt, die schaffe er auch, wenn er rasant fahre.
Herr xxx zeigt selbstkristische einsicht in die Problematik der ausprägung und Häufung der begangenen verkehrsdelikte und kann ein angemessenes alternatives verhalten beschreiben.
Das eingene Fehlverhalten wird von Herr xxx offen eingeräumt. Bei der besprechung einzelner auffälligkeiten wird die verantwortung nicht nach außen verlagert sondern in der eigenen Person gesehen.
Was er beim delikt am 13.4.2009 flasch gemacht habe ? Er sei mit dem auto hingefahren, ohne sich ernsthaft zu überlegen, wie er nach hause komme. er habe auch zu viel alkohol getrunken. er hätte auch nicht abbhaün dürfen nach dem unfall, sonder zu seinen taten stehen sollen.
Entsprechen sieht Herr XXX einen wesentlichen unterschied zwischen dem eigenen vrhalten in der vergangenheit und dem verhalten andere kraftfahrer, die sich regelgerechter verhalten. das von der norm abweichende des eigenen verhaltens wird also rückblickend klar realisiert.
er sei in der vergangenheit im gegensatz zu anderen verantwortungsloser gewesen. er schätze sich in der vergangenheit als einen gefährlichen fahrer ein, da er sich nicht an die regeln gehalten habe.
Das aus den persönlichen verhalten resultierende gefährdungspotiential wird hinreichend realisiert.
Her xxx hat verstanden warum es bei ihm trotzt behördlicher Maßnahmen zu einer fortsetzung des regelwidrigen verhalten gekommen ist:
er habe gemerkt, das es immer wieder gut ging, gleich nach dem blitzer habe er sich schon gedacht, das er sich dran halten müsse. aber nach ein paar tagen sei es wieder zu seinem alten verhalten gekommen, der grund dafür sei, dass er sich nicht mit seinem verhaten auseinandergesetzt habe.
herr xxx zeigt einsicht in die tatsache, das ein problematisches verhalten von den eigenen stimmungen und grundüberzeugungen abhängt.
er kann eine angemessene aufarbeitung der ineren bedingungen darstellen. die für das frühere verhalten im straßenverkehr verantwortlichwaren. zu dem ist auf eine einsicht in die notwendigkeit, sich im verkehr regelkonform und partnerschftlich zu verhalten zu schließen.
der negstive einfluss einer fehlenden fshrtvorbereitung bzw. terminplsnung wurde erkannt. sie werden mittlerwile als wichtige und erstzunehmende vorraussetzungen zu vermeidung erneuter auffälligkeiten angesehen.
in der gesamtschau aller erhobenen befunde ist festzustellen, dass herr xxx eine angemessene und selbstkristsiche aufarbeitung sowie überwindung der invidüllen äußeren und inneren hintergründe der früheren verkehrsauffälligkeiten hat leisten können.
zukünftig ist daher nicht mehr von fortgesetzten oder massiven verstößen gegen verkehrsrechtliche bestimmungen auszugehen.
Es ist nicht zu erwarten ist, dassder betroffene auch zukünftig erheblich gegen verkehrsrechtlivhe bestimmungen verstoßen wird.