Wie der Titel schon sagt, werden sich die derzeitigen Beurteilungskriterien demnächst ändern.
Wann die neue Auflage erscheinen wird ist derzeit noch unklar, es ist davon auszugehen dass dies Ende 2022/Anfang 2023 der Fall sein wird.
Was wird sich ändern?
In Bezug auf Alkohol wird nicht mehr von Alkoholabhängigkeit die Rede sein (auch der Begriff Alkoholmissbrauch fällt durch die neue Einteilung weg), sondern es wird in eine "Substanzgebrauchsstörung" mit graduellen Ausprägungen, eingeteilt. Das DSM IV wurde durch DSM 5® ersetzt.
Dies bedeutet in der Folge, dass künftig nur noch 4 von 11 Kriterien (bisher 3 von 6) zutreffen müssen, was die "Trefferwahrscheinlichkeit" erhöhen soll, da es bisher zu einer "Überdiagnose" kam.
Bzgl. den Abstinenznachweisen werden nachfolgend diese 3 Möglichkeiten genannt, in denen nun klare Angaben über die Länge der AN gemacht werden (fett markiert):
- Lag vor einer suchttherapeuthischen Maßnahme bereits ein längerer Zeitraum mit einer nachvollziehbaren Abstinenz, so beträgt die alkoholabstinente Zeit nach Abschluss der therapeutischen Maßnahme mindestens noch 6 Monate. Der gesamte Zeitraum des Alkoholverzichts (incl. Therapiephase) ist in der Regel nennenswert länger als ein Jahr und beträgt mindestens 15 Monate.
- Hat der Klient eine ambulante Langzeitmaßnahme durchgeführt, die i.d.R. neben dem Ziel der Entwöhnung auch die Unterstützung der Reintegration und der Stabilisierung neuer Verhaltensgewohnheiten verfolgt (Nachsorgecharakter), so ist der Zeitraum der Abstinenz insgesamt (incl. des Zeitraums der ambulanten Therapie) nennenswert länger als ein Jahr und beträgt mindestens 15 Monate und sind vor der Begutachtung nachvollziehbar belegt.
- Hält der Klient Alkoholabstinenz ohne vorherige Entwöhnungsbehandlung ein, liegt ein dem Problem angemessener - in der Regel nennenswert länger als ein Jahr währender - nachvollziehbar dokumentierter Stabilisierungszeitraum vor. Vor dem Zeitpunkt der Untersuchung sind mind. 15 Monate Abstinenz belegt.
Wann die neue Auflage erscheinen wird ist derzeit noch unklar, es ist davon auszugehen dass dies Ende 2022/Anfang 2023 der Fall sein wird.
Was wird sich ändern?
In Bezug auf Alkohol wird nicht mehr von Alkoholabhängigkeit die Rede sein (auch der Begriff Alkoholmissbrauch fällt durch die neue Einteilung weg), sondern es wird in eine "Substanzgebrauchsstörung" mit graduellen Ausprägungen, eingeteilt. Das DSM IV wurde durch DSM 5® ersetzt.
Dies bedeutet in der Folge, dass künftig nur noch 4 von 11 Kriterien (bisher 3 von 6) zutreffen müssen, was die "Trefferwahrscheinlichkeit" erhöhen soll, da es bisher zu einer "Überdiagnose" kam.
Bzgl. den Abstinenznachweisen werden nachfolgend diese 3 Möglichkeiten genannt, in denen nun klare Angaben über die Länge der AN gemacht werden (fett markiert):
- Lag vor einer suchttherapeuthischen Maßnahme bereits ein längerer Zeitraum mit einer nachvollziehbaren Abstinenz, so beträgt die alkoholabstinente Zeit nach Abschluss der therapeutischen Maßnahme mindestens noch 6 Monate. Der gesamte Zeitraum des Alkoholverzichts (incl. Therapiephase) ist in der Regel nennenswert länger als ein Jahr und beträgt mindestens 15 Monate.
- Hat der Klient eine ambulante Langzeitmaßnahme durchgeführt, die i.d.R. neben dem Ziel der Entwöhnung auch die Unterstützung der Reintegration und der Stabilisierung neuer Verhaltensgewohnheiten verfolgt (Nachsorgecharakter), so ist der Zeitraum der Abstinenz insgesamt (incl. des Zeitraums der ambulanten Therapie) nennenswert länger als ein Jahr und beträgt mindestens 15 Monate und sind vor der Begutachtung nachvollziehbar belegt.
- Hält der Klient Alkoholabstinenz ohne vorherige Entwöhnungsbehandlung ein, liegt ein dem Problem angemessener - in der Regel nennenswert länger als ein Jahr währender - nachvollziehbar dokumentierter Stabilisierungszeitraum vor. Vor dem Zeitpunkt der Untersuchung sind mind. 15 Monate Abstinenz belegt.