Ach sorry, habe deine Fragen eben erst gesehen:
Hier ist unter Absatz 7 zu lesen:
Die Sperrfrist beginnt mit dem Tag, an dem das Gericht letztmalig den Sachverhalt in tatsächlicher Hinsicht prüfen konnte (somit ab dem Tag des Urteils/Unterschrift des Richters).
D.h., wenn das Verfahren vor dem Amtsgericht mit einer Hauptverhandlung endet, dann ist dieses Datum für den Beginn maßgeblich.
Endet das Verfahren mit der Rechtskraft eines Strafbefehls (es wurde kein Einspruch eingelegt, oder ein zunächst eingelegter Einspruch wurde wieder zurückgenommen), so ist der Tag des Erlasses des Strafbefehls entscheidend.
Wenn das Verfahren mit einer Hauptverhandlung im Widerspruchsverfahren endet, dann ist das Datum der "Berufungsverhandlung", in der das Urteil gesprochen wurde, für den Beginn der Sperrfrist maßgebend.
Es gibt den §69a StGB.Gibt es da ein Gesetz bzw. Paragraf wo das eindeutig verankert ist??
Hier ist unter Absatz 7 zu lesen:
Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__69a.htmlErgibt sich Grund zu der Annahme, daß der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist, so kann das Gericht die Sperre vorzeitig aufheben. Die Aufhebung ist frühestens zulässig, wenn die Sperre drei Monate, in den Fällen des Absatzes 3 ein Jahr gedauert hat; Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 gelten entsprechend.
Generell gilt:2. Wann beginnt die Sperrfrist zu laufen, wenn ich Einspruch erhebe und es dann (z.B. nach 1 Monat) wieder zurück ziehe?
Die Sperrfrist beginnt mit dem Tag, an dem das Gericht letztmalig den Sachverhalt in tatsächlicher Hinsicht prüfen konnte (somit ab dem Tag des Urteils/Unterschrift des Richters).
D.h., wenn das Verfahren vor dem Amtsgericht mit einer Hauptverhandlung endet, dann ist dieses Datum für den Beginn maßgeblich.
Endet das Verfahren mit der Rechtskraft eines Strafbefehls (es wurde kein Einspruch eingelegt, oder ein zunächst eingelegter Einspruch wurde wieder zurückgenommen), so ist der Tag des Erlasses des Strafbefehls entscheidend.
Wenn das Verfahren mit einer Hauptverhandlung im Widerspruchsverfahren endet, dann ist das Datum der "Berufungsverhandlung", in der das Urteil gesprochen wurde, für den Beginn der Sperrfrist maßgebend.