TF mit ca. 2,0 Promille - mein Kurzprofil

Hallo!

Will heute die neüsten Entwicklungen schildern.

Zur Abstinenzkontrolle habe ich mich angemeldet (4 in 6), nun tatsächlich beim TÜV. Die Gesellschaft ist zwar der teürste Anbieter weit und breit, liegt aber bei mir vor der Haustür, sodass ich absolut sichergehen kann, dass ich die Termine auch hinbekomme.
Auf eür Anraten habe ich auch andere Anbieter gecheckt, aber gerade die Günstigsten hatten nur extrem eingeschränkte Zeiten (vormittags anderthalb und nachmittags anderthalb Stunden, Wartezeiten bis zu einer Stunde, etc…), das ist mir alles zu unsicher. Ich kann bei meinem Job leider nicht einfach von heut auf morgen mitten am Tag die Arbeit hinwerfen… Blöd, aber kann man nichts machen. Wenigstens gab es einen Package-Prepaid-Preis und ich zahle so „nur“ 91,- € statt 115,- € pro Screening.

Letzten Samstag (4 Wochen nach der TF) bekam ich überraschenden Besuch von der Polizei. Die Herrschaften sagten, dass sie noch die Belehrung durchführen müssten, da sie das bei Alkoholisierten am Tattag nicht machen würden. Obgleich ich irritiert war bat ich sie herein, hörte mir die Belehrung an und verweigerte weitere Aussagen.
Noch am selben Tag schrieb ich meinem Anwalt und der fand bei der Staatsanwaltschaft heraus, dass die Akte dort bereits war und zurückgesendet worden war (zum Amtsgericht), weil die Polizei vergessen hatte mich zu belehren und mir die Möglichkeit zu einer Äußerung zu geben…
Somit ist die gewonnene Zeit durch den wirklich sehr schnell zugestellten Amtsgerichtbescheid wieder dahin. Pech eben.

Der Bescheid von meinem RA heute ergab, durch Gespräch mit dem Staatsanwalt, folgende (vorläufige) Angaben:
Wegen vorsätzlicher Trunkenheit am Steür 11 Monate Sperrfrist (ab Ausstellungsdatum) und 45 Tagessätze und natürlich MPU. Für Stuttgarter Verhältnisse ein unterdurchschnittliches Urteil, sagte er, also weniger Sperrzeit als bei 1,99 und Vorsatz schon gesehen. Der Tagessatz wurde geschätzt, weil wir auf sein Anraten kein Nettogehalt angegeben haben und ich komme bei der Schätzung nun tatsächlich etwas besser weg. Dafür muss ich die Anwaltskosten selber tragen, da ja die RSV bei Vorsatz nicht bezahlt. Egal, also.

Ich beschäftige mich nun also mit der Tatsache, dass ich vorsätzlich gefahren bin (die juristischen Definitionen leuchten mir zwar ein, aber ich bekomme es noch nicht so ganz auf mein Tun übertragen) und warte auf den schriftlichen Strafbefehl.

Gruß,
Tessi
 
Hallo Tessi,

ich muss da mal was fragen:

Weißt du, worauf sich bei dir der "Vorsatz" begründet?
 
Weißt du, worauf sich bei dir der "Vorsatz" begründet?
das würde mich auch interessieren ohne Aussage bei der Polizei,Fahrerflucht o.Ä. und mit einem Fach- Anwalt der eine Stellungnahme an die Staatsanwaltschaft machen kann bevor der Strafbefehl rausgeht:smiley2204:
Gruss Pfohli
 
Weißt du, worauf sich bei dir der "Vorsatz" begründet?
Bei einer Begründung "Vorsatz", hat sich immer der Täter zur Tat geäußert. Laut Gesetz gibt es ein Aussageverweigerungsrecht, mache ich von diesem Gebrauch, kann mir niemals ein "Vorsatz" nachgewiesen werden ... es gibt keine rechtliche Grundlage für einen "Vorsatz". Alles klar ? :)
 
Hallo ihr Drei,

danke für die Rückmeldung, interessant, dann werde ich da nochmal genau nachhaken.

Frage ist, ob es ratsam ist zu wiedersprechen. Es kommt dann wohl auf jeden Fall zu einer Verhandlung, bei der ich sehr wahrscheinlich schlechter fahren werde (sagt der RA). Allein die Offenlegung meines Nettogehaltes (ich verdiene keine Millionen, also tun 800,- € haben oder nicht haben ziemlich weh) werden dann wohl schon zu einer Verschlechterung führen...
Was meint ihr? Was für ein Schaden kann mir noch aus diesem Vorsatz entstehen?

Laut RA (Kopie Polizeiprotokoll) habe ich nichts gesagt. Ich bin mir auch sehr sicher, dass ich nichts gesagt habe. Ich saß da drin und nachdem ich Name, Geburtsdatum, etc angegeben habe, fragte mich der Polizist, ob ich sonst noch was dazu sagen will. Ich antwortete: „Ich weiß nicht genau, gibt es noch was, was ich sagen sollte?“. Er wiederum sagte: „Sie können, wenn Sie wollen.“ Und ich fragte dann genaür nach: „Ja muss ich denn? Und wenn ja, was? Oder ist es besser, wenn ich nichts sage?“ Dann schaute er kurz seine Kollegin an und nickte. Also sagte ich Nein und er meinte: „Dann verweigern Sie die Aussage und ich schreibe das so rein.“ Und ich sagte ok.
Warum ich das trotz 2 Promille noch so genau weiß? Weil ich zu dem Zeitpunkt wahrscheinlich auch 100 Promille Adrenalin im Blut hatte und mein Verstand relativ gut gearbeitet hat.. Ich hatte das Gefühl, dass es besser ist den Mund zu halten, fragt mich nicht warum, war halt so.

Und: Ich habe auch keinen Fluchtversuch unternommen. Ich bin in dieser Routinekontrolle angehalten worden, bin bereitwillig ausgestiegen und habe brav geblasen und war höflich zu diesen Menschen.

Kann´s was mit den gefahrenen Kilometern zu tun haben? Danach haben sie mich gefragt, also wann, wo eingestiegen, wie weit gefahren. Das sind rund 18 Kilometer, also doch einiges (ohne aufzufallen.. darf man eigentlich gar niemanden erzählen, sowas).
Oder mit dem Trinkzeitraum? Weil der ist ja recht knapp bemessen?

Ich habe keine Ahnung, wirklich nicht.

Ich frage aber auf alle Fälle nach.

Gruß, Tessi


P.S.: @ Max: Deinen Spruch von Voltaire finde ich übrigens genial.
 
Nochwas,

der Anwalt hat keine Stellungnahme gemacht, sondern meine Abstinenzkontrolle (freiwillig), meinen Verkehrspsychologen und meine Leberwerte in das Gespräch vorab gebracht, um eventüll ein niedrigeres Strafmaß zu erreichen. Das scheint durchaus üblich zu sein, so scheint es mir (laut Internet, Gespräch mit einer Bekannten, die RA-Gehilfin ist). Oder scheint euch das außergewöhnlich?

Grüße nochmal,

Tessi
 
Hallo Tessi,
Dein Anwalt hätte aber den "Vorsatz" herausbringen können.

Vorsatz erhöht das Strafmaß... Und dann hilft auch keine Rechtsschutzversicherung für die Gerichts.- und Anwaltskosten.

Bei mir waren es 1,8, und es wurde als fahrlässig eingestuft.
 
Was meint ihr? Was für ein Schaden kann mir noch aus diesem Vorsatz entstehen?
Ein "Vorsatz" hat lediglich rechtliche Auswirkungen, die scheinst du ja hinter dir zu haben.

Warum ich das trotz 2 Promille noch so genau weiß? Weil ich zu dem Zeitpunkt wahrscheinlich auch 100 Promille Adrenalin im Blut hatte und mein Verstand relativ gut gearbeitet hat..
Das hat nichts mit Adrenalin zu tun, sondern mit Trinkgewöhnung ... kommst du mit deiner Adrenalin-Aussage zur MPU, kannst du wieder nach Hause gehen.

Kann´s was mit den gefahrenen Kilometern zu tun haben? Danach haben sie mich gefragt, also wann, wo eingestiegen, wie weit gefahren. Das sind rund 18 Kilometer, also doch einiges (ohne aufzufallen.. darf man eigentlich gar niemanden erzählen, sowas).
Oder mit dem Trinkzeitraum? Weil der ist ja recht knapp bemessen?
Wie war denn das mit dem Adrenalin, war das nach ein paar Kilometer verflogen !?
Du konntest so weit fahren, weil du an die Trinkmenge gewohnt warst ... dü hast dir eine Giftfestigkeit angeeignet.

der Anwalt hat keine Stellungnahme gemacht, sondern meine Abstinenzkontrolle (freiwillig), meinen Verkehrspsychologen und meine Leberwerte in das Gespräch vorab gebracht, um eventüll ein niedrigeres Strafmaß zu erreichen. Das scheint durchaus üblich zu sein, so scheint es mir (laut Internet, Gespräch mit einer Bekannten, die RA-Gehilfin ist). Oder scheint euch das außergewöhnlich?
Das ist durchaus üblich, wird im Strafmaß bereits berücksichtigt. Allerdings sieht der Staatsanwalt hier gerne Fakten und keine Prognosen.
 
Hallo Max,

ich glaube, da habe ich mich etwas unglücklich ausgedrückt. Ich meinte, dass ich auf der Polizeistation 100 Promille Adrenalin im Blut hatte, nicht während der Fahrt. Sorry, mein Fehler. Natürlich konnte ich so weit fahren, weil ich an Alkohol gewöhnt war, keine Ausrede.
Ich möchte auch die Alkoholgewöhnung nicht in Abrede stellen und ich werde auch ganz bestimmt nicht mit einer Adrenaliaussage bei der MPU aufkreün, sondern mit einer sauberen Aufarbeitung. Ich hab ja noch ein paar Monate, vielleicht siehst du es mir jetzt, am Anfang, noch nach, dass manche Formulierungen und Bemerkungen von mir nicht ganz so aufgearbeitet klingen, weil sie es in manchem Belang sicherlich auch noch nicht sind.

Liebe Grüße,

Tessi
 
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Alkohol am Steür

4. Vorsatz oder Fahrlässigkeit bei Alkoholdelikten

Für das Strafmaß und die Sperrfrist ist es oft nicht von Bedeutung, ob die Verurteilung wegen einer folgenlosen Trunkenheitsfahrt oder wegen einer Straßenverkehrsgefährdung wegen vorsätzlicher oder nur fahrlässiger Begehung erfolgt. Das Ergebnis ist jedoch ausschlaggebend dafür, ob nach einer Verurteilung Deckungs- und Kostenschutz von einer für den Täter bestehenden Rechtsschutzversicherung gewährt werden muss: Die Rechtsschutzversicherung muss nur dann für die gesamten Gerichts- und Anwaltskosten eintreten, wenn keine rechtskräftige Verurteilung wegen Vorsatz erfolgt. Aus diesem Grund macht es Sinn, gegen Strafbefehle, in denen von vorsätzlicher Tatbegehung ausgegangen wird, Einspruch einzulegen, denn richtigerweise dürfte eine Vorsatzverurteilung nur in seltenen Fällen beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen erfolgen.

Bestrafungen wegen vorsätzlicher Begehungsweise setzen voraus, dass der Täter im Augenblick des Fahrtantritts seine Fahrunsicherheit kannte oder zumindest mit ihr rechnete und sie bei seiner Fahrt billigend in Kauf nahm. Dagegen ist das Bewusstsein, angesichts der genossenen Alkoholmenge nicht mehr fahren zu dürfen etwas ganz anderes als das Bewusstsein, nicht mehr fahren zu können. Auf das Vorliegen von Vorsatz darf letztendlich keineswegs nur aus der Höhe der Blutalkoholkonzentration geschlossen werden. Der Vorsatz muss zudem im Augenblick der Tatbegehung vorliegen, d. h. bei Fahrtantritt. Weiterhin darf nicht übersehen werden, dass sich mit wachsender Trinkmenge eine starke Kritikunfähigkeit gegenüber dem eigenen Fahrunvermögen einstellt. Nach einschlägigen Veröffentlichungen haben die Ergebnisse von Trinkversuchen eindeutig gezeigt, dass die Versuchspersonen nach Alkoholgenuss ihre eigene Fahrtüchtigkeit nicht richtig einschätzen konnten, und zwar umso schlechter, je höher die Blutalkoholkonzentration war.

Indizien für Vorsatz können sein:

•Trinken in Fahrbereitschaft und einschlägige Vorstrafen
•Weiterfahrt trotz bemerkten Fahrfehlers
•ausdrückliche Warnung vor Fahrtantritt oder bei Fahrtunterbrechung

keine Indizien für Vorsatz müssen sein:

•erhebliche Trinkmenge
•Täter fährt mit Pkw selbst zur Gaststätte oder Täter benutzt Schleichweg
•Täter lässt sich zum Trinkort bringen, fährt dann aber doch selbst nach Hause
•Täter flüchtet vor Polizeikontrolle
•Zeitpunkt der Fahrt, z. B. am Geburtstag abends
•besonders vorsichtige, langsame Fahrweise oder Fahren von Schlangenlinien
•auffälliges Verhalten bei der Blutentnahme
Qülle:Anwalt24.de
 
Hallo,
bei mir war es so daß ich auch die Aussage bei der Polizei verweigerte und es meinen Anwalt übergeben habe.
Was du zum Zeitpunkt der Blutentnahme gesagt hast oder nicht ist nicht relevant(Schutzbehauptung).
Mein Anwalt hat dann bewusst eine Stellungnahme an den Staatsanwaltschaft geschrieben wo meine Sicht der TF dagelegt wurde.
Mein Anwalt wusste genau was er schreiben musste damit nur Fahrlässigkeit in Frage kam.
Wenn der Staatsanwalt jetzt überhaupt nichts vom TF Tag aus Sicht des Angeklagten weiß so bleibt im wohl nur nach den Aussagen der Beamten oder dem Arzt im Krankenhaus und den Fakten zu gehen.
In meinen Fall machte es auf alle Fälle Sinn eine Stellungnahme zu der TF abzugeben,natürlich nur mit Absprache mit dem Anwalt um sich nicht selber zu belasten.
Und wie Flori schon schrieb bei Vorsatz normal längere Sperrzeit und höheres Bußgeld.
Korrigiert mich bitte wenn ich mich irre.
Gruss Pfohl
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo Pfohli,

danke.

Ich war nicht in Fahrbereitschaft. Ich bin nicht vorbestraft. Ich machte keinen offensichtlichen Fahrfehler (also Unfall, etc), ich wurde nicht angehalten, sondern war in eine Routinekontrolle gekommen. Es gab weder eine Warnung noch eine Fahrtunterbrechung.

Da der zweite Teil heißt "keine Indizien für Vorsatz müssen sein" heißt das in meiner Logik ".... aber können sein". Also vielleicht wirklich mein Verhalten bei der Blutentnahme? Vielleicht zu "klar im sprechen/denken/verhalten" für 2 Promille? Weil somit Indiz, dass ich Alkohol ja in größerem Maß gewohnt bin? Gäbe ja immerhin einen Sinn für mich.

Gruß und nochmal danke,
Tessi
 
Ah, Pfohli, deinen zweiten Post eben erst gelesen, sorry.

Auch interessant. Ich hake mal morgen nach, was da in dem Gespräch exakt ablief, zwischen meinem RA und dem Staatsanwalt. Mein RA kannte natürlich meine Version der Dinge, ich ging natürlich davon aus, dass er das darlegt. Dass man das genau unter Stellungnahme versteht, war mir bis eben nicht bewusst. Auch hier söben was dazugelernt.

Alles sehr rätselhaft. Ich berichte dann die Erkenntnisse.

Tessi
 
Ah, Pfohli, deinen zweiten Post eben erst gelesen, sorry.

Auch interessant. Ich hake mal morgen nach, was da in dem Gespräch exakt ablief, zwischen meinem RA und dem Staatsanwalt. Mein RA kannte natürlich meine Version der Dinge, ich ging natürlich davon aus, dass er das darlegt. Dass man das genau unter Stellungnahme versteht, war mir bis eben nicht bewusst. Auch hier söben was dazugelernt.

Alles sehr rätselhaft. Ich berichte dann die Erkenntnisse.

Tessi
ja mach das,wie gesagt so einfach ist es nicht jemand einen Vorsatz zu unterstellen.
und wenn dein Anwalt ein Experte in dem Bereich ist müßte er eigentlich genau wissen was er gegenüber der Staatsanwaltschaft angeben muß daß nur Fahrlässigkeit in Frage kommen kann
Gruss Pfohli
 
http://www.google.de/url?sa=t&rct=j..._6iPDg&usg=AFQjCNE8wXEcc-_flNAvG2VZvALE55JOLw
wenn du den link anklickst Tessi so sieht du das ungefähre Strafmaß bei Trunkenheitsfahrten.
Vergleich auch mal das Strafmaß bei "Fahrlässigkeit gegenüber "Vorsatz". Das ist schon noch ein deutlicher Unterschied zu erkennen!!
In meinen Augen wäre es schon eine Überlegung Wert bei vorsätzlicher Verurteilung Einspruch gegen den Strafbefehl einzulegen.
Gruss Pfohli
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo Max,

ich glaube, da habe ich mich etwas unglücklich ausgedrückt. Ich meinte, dass ich auf der Polizeistation 100 Promille Adrenalin im Blut hatte, nicht während der Fahrt. Sorry, mein Fehler. Natürlich konnte ich so weit fahren, weil ich an Alkohol gewöhnt war, keine Ausrede.
Ich möchte auch die Alkoholgewöhnung nicht in Abrede stellen und ich werde auch ganz bestimmt nicht mit einer Adrenaliaussage bei der MPU aufkreün, sondern mit einer sauberen Aufarbeitung. Ich hab ja noch ein paar Monate, vielleicht siehst du es mir jetzt, am Anfang, noch nach, dass manche Formulierungen und Bemerkungen von mir nicht ganz so aufgearbeitet klingen, weil sie es in manchem Belang sicherlich auch noch nicht sind.

Liebe Grüße,

Tessi
Ich habs schon verstanden, wollte nur etwas Klarheit in den Thread bringen.

Ich schließe mich hier Flori an, bei einer Gegenklage/Widerspruch wird das Strafmaß nicht wesentlich geringer ausfallen ... es stellt sich daher die Frage, ob sich der Aufwand überhaupt lohnt.
Wie schon erwähnt, hat das MPU-mäßig keinen Einfluss. Beiß dich daher nicht an diesem "Vorsatz" in irgend einer Art und Weise fest.
 
Max, es geht dabei vllt. weniger um die MPU als z.B. um die Tatsache, dass Tessi bei Fahrlässigkeit ihren RA nicht aus eigener Tasche bezahlen müsste....:smiley9:
 
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