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Wiederholungstäter Alkohol am Steuer

4. Zusammenfassung

Eine Rückrechnung auf den Vorfallszeitpunkt war nicht möglich, da vermutliches Trinkende, Vorfall und Blutentnahmen in der Resorptionsphase des Alkohols lagen. Die ermittelte Blutalkoholkonzentration der ersten Blutentnahme von 1.73 % könnte somit - ohne Berücksichtigung des angegebenen Nachtrunkes - als Blutalkoholkonzentration zum Vorfallszeitpunkt gewertet werden.
 
Nun ja, es sieht wohl so aus, dass sie dir deine Nachtrunkbehauptung nicht widerlegen können...
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Jetzt bleibt abzuwarten, ob es bei der FSSt. einen SB gibt der sich deine Akte und dein MPU-Gutachten durchliest und dabei darauf stößt dass du Abstinenz für die Zukunft angegeben hattest, dies aber nicht lebst...

Du hast ja einen Anwalt, wie steht er denn dazu? Deinen FS hast du noch nicht zurückbekommen, oder?
 
Hallo nein meinen Schein habe ich noch nicht zurück bekommen , sie haben die Akte auch nicht richtig begutachtet weil ich ja gesagt habe das ich 7-8 Bier getrunken habe . Ja und was hat das damit zu tun ob ich zuhause Bier trinke wenn ich nicht fahre das gehört meines Erachtens niemanden was an . Jetzt wird noch mal nachgerechnet weil ich komme bei 7-8 Bier auf den werd von 1,73 und das ist klar das ich nach einer Stunde abbaue also ist der 2 te wert 1,61 oder was mein ihr dazu mfg thomas
 
ob ich zuhause Bier trinke wenn ich nicht fahre das gehört meines Erachtens niemanden was an .

Oh doch, das geht sehr viele etwas an.

In erster Linie dich selbst. Du hast erkannt, dass der Alkohol dich im Griff hat und von dir eine Gefahr ausgeht, wenn du trotzdem trinkst. Deshalb hast du angegeben, für den Rest deines Lebens nichts mehr zu trinken, egal ob du noch fahren willst oder nicht, egal, ob es eine Saufgelegenheit gibt oder nicht, egal ob ...

Dann geht es die Leute etwas an, die du durch dein besoffenes Fahren gefährdest. Wenn dort Fußgänger oder Radfahrer unterwegs gewesen wären hättest du die wahrscheinlich genau so umgemangelt wie die Schilder. Und die Erfahrung zeigt, das Fahrerflüchtige keinen Unterschied zwischen Sachschaden oder Menschenverletzung machen, die entziehen sich immer ihrer Verantwortung. Du magst gerne etwas anderes behaupten, bislang zeigt du genau so ein Verhalten.

Neben vielen weiteren Anderen geht es auch die Führerscheinstelle etwas an, die auch für den Schutz der Verkehrsteilnehmer untereinander etwas angeht. Wenn Fahrzeugführer eine erkannte Gefahr darstellen müssen sie entsprechend eingefangen werden.

Da du angegeben hast nie wieder etwas zu trinken muss die Führerscheinstelle aktiv werden, auch falls es nicht beim Straßenverkehr oder außerhalb der Öffentlichkeit stattfindet. Bei dir kommt hinzu, dass du deinen Führerschein noch nicht mal 4 Monate wiederhattest. Die Kosten und Nachteile durch die führerscheinlose Zeit scheinen dich also nicht besonders beeindruckt zu haben.

Allerdings bist du betrunken gefahren, das spielt also keine Rolle.

Du gibst deine Informationen leider nur tröpfchenweise preis. Allerdings wird dir die Trunkenheitsfahrt wohl nachgewiesen werden können.

So weit ich es aus den spärlichen Angaben des Gutachtens verstehe sagt es nicht aus, dass du nüchtern gefahren bist oder gefahren sein kannst. Sondern ganz im Gegenteil, das die 1,73 Promille zum Unfallzeitpunkt Bestand haben. Die Nachtrunkbehauptung spielt keine Rolle. Durch den kurzen Zeitrum zwischen Tatzeitpunkt, Polizisten in deiner Wohnung (also kein weiteres Trinken ab da), erster und zweiter Blutprobe ist der Alkohol der Nachtrunkbehauptung bei den beiden Blutentnahmen überhaupt noch nicht im Blutkreislauf gewesen. Damit muss wahrscheinlich nichts abgezogen werden und es muss (bzw. darf) keine Rückrechnung erfolgen.

Du hast geschrieben:

hat es keine halbe Stunde gedauert hab vor lauter Schock noch 2 Bier getrunken und dann war die Polizei schon da

Das war um 6.10 Uhr. Der Unfall also gegen 5.40 Uhr. Um 7.00 Uhr die erste und um 7.30 Uhr die zweite Blutprobe.

Ich kann in deinen Angaben nichts positives erkennen.
 
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