1,82‰ ATEMalkohol bei Kontrolle in Österreich - MPU?

Martin91

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Hallo,

habe leider noch keinen Termin. Das LKA braucht ewig, um mein Führungszeugnis an die FSST zu senden... sitze schon wie auf Kohlen :smiley200:

Zwischenzeitlich mache ich mir immer noch Gedanken über meine (eigentlichen) AB-Nachweise. Ich hoffe, der GA wird nicht skeptisch dadurch, dass ich unter 7 pg/mg EtG liege!?
Ich will durch die Nachweise meine Glaubwürdigkeit erhöhen und untermauern, dass ich tatsächlich nur "sehr wenig" getrunken habe. Wäre doof, wenn das nach hinten los ginge.

Andererseits ist es nicht unrealistisch. Ich habe schon häufig im Internet gelesen, dass Leute noch AB über die Haare nachweisen konnten, obwohl sie tatsächlich etwas getrunken hatten.
Aber das ist ja eigentlich nicht Sinn der Sache und zeigt, wie ungenau die EtG-Analyse leider ist.

Gruß,
Martin
 

Martin91

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Noch etwas:

Ich habe in 8 Wochen noch eine Hauptverhandlung vor Gericht wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von November 2015. 95 km/h innerorts bei erlaubten 50 sollen es gewesen sein.

Wenn ich die MPU noch vor diesem Termin mache, muss ich ja angeben, dass es noch offene Verfahren gibt. Kann die Geschwindigkeitsüberschreitung den Ausgang meiner MPU gefährden? Ich habe aktuell lediglich 1 Punkt in Flensburg. Auch wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung (78 innerorts bei erlaubten 50)
Doppelte Fragestellung kann es wegen soetwas hoffentlich nicht gleich geben? Es war nie Alkohol im Spiel.

Gruß,
Martin
 

Nancy

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Sorry für die verspätete Antwort (durch eine Handverstauchung kann/konnte ich nur bedingt schreiben)...

Zwischenzeitlich mache ich mir immer noch Gedanken über meine (eigentlichen) AB-Nachweise. Ich hoffe, der GA wird nicht skeptisch dadurch, dass ich unter 7 pg/mg EtG liege!?
Warum sollte der GA da skeptisch werden? Der Wert würde ja nur aussagen das du wirklich nur noch sehr moderat trinkst...
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Wenn ich die MPU noch vor diesem Termin mache, muss ich ja angeben, dass es noch offene Verfahren gibt. Kann die Geschwindigkeitsüberschreitung den Ausgang meiner MPU gefährden? Ich habe aktuell lediglich 1 Punkt in Flensburg. Auch wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung (78 innerorts bei erlaubten 50)
Doppelte Fragestellung kann es wegen soetwas hoffentlich nicht gleich geben? Es war nie Alkohol im Spiel.

Ganz sicher bin ich mir da nicht. Einerseits sollten keine Verfahren mehr offen sein, andererseits hat diese Sache nichts mit deiner Alk.auffälligkeit zu tun und könnte somit auch nicht das Ergebnis des Gutachtens gefährden. Es dürfte somit keinen Einfluss haben...

Eine doppelte Fragestellung wird es deswegen sicher nicht geben.
 

Martin91

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Warum sollte der GA da skeptisch werden? Der Wert würde ja nur aussagen das du wirklich nur noch sehr moderat trinkst...
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Ich dachte nur, das könnte zu einem Widerspruch führen, weil ich damit theoretisch AB nachweisen könnte, aber gleichzeitig noch sage, dass ich etwas trinke.


Leider bahnt sich momentan sowieso ein ganz anderes Problem an. Die FSST hat mein Führungszeugnis inzwischen bekommen und zu meiner Verwunderung sind da doch 2 Einträge drin. Die FSST hat nun die Akten angefordert.

1) Fahren ohne Versicherungsschutz + Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr + Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte

Hier habe ich vor 6 Jahren (also mit 18) versucht mit einem frisierten Moped vor der Polizei zu flüchten. Ich bin bei der Verfolgungsjagd gestürzt und wurde so gestellt.
Das Verfahren wurde eingestellt. Es gab keinerlei Strafe.

2) Gefährliche Körperverletzung

Hier habe ich vor 5 Jahren jemandem im Affekt mit einem Feuerzeug in der Hand ins Gesicht geschlagen, weil meine damalige Freundin mit diesem jemand fremdgegangen war.
Ich bin mit dem Auto zum Tatort gefahren.
Ich habe 20 Sozialstunden als Strafe bekommen.


Bei beiden Delikten war kein Alkohol im Spiel. Meint ihr dies kann zu einer doppelten Fragestellung führen, evt. wegen hohem Aggressionspotenzial?

Grundsätzlich verstehe ich nicht, warum diese Sachen überhaupt im Führungszeugnis stehen. Aber vermutlich, weil es 2 "gering bestrafte" Delikte innerhalb kurzer Zeit waren.
Ebenso blicke ich bei den Tilgungsfristen bisher noch nicht ganz durch. Theoretisch müsste doch zumindest die 1. Sache schon gelöscht sein!?
Naja, lässt sich sowieso nicht mehr ändern... nun weiß es die FSST.

Gruß,
Martin
 
Zuletzt bearbeitet:

Max

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Bei beiden Delikten war kein Alkohol im Spiel. Meint ihr dies kann zu einer doppelten Fragestellung führen, evt. wegen hohem Aggressionspotenzial?
Nein, diese Delike besitzen keine rechtliche bzw. verwertbare Relevanz.
Getilkte Delikte sind nicht mehr verwertbar und dürfen nicht mehr verwendet werden ... auch wenn entsprechende Vermerke vorhanden sind.
 

Martin91

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Gerade zufällig gefunden :smiley842: Ich befürchte die Delikte sind doch verwertbar.

http://www.verkehrslexikon.de/Texte/VerwertungsVerbot01.php

"Allerdings ist zu beachten, dass gem. § 52 BZRG von diesem vorrangigen Verwertungsverbot des § 51 BZRG verschiedene Ausnahmen zulässig sind, insbesondere dürfen Eintragungen weiter verwertet werden, wenn sie in einem Verfahren über die Entziehung oder Erteilung einer Fahrerlaubnis Verwendung finden sollen."
 

Max

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Deine Angaben beziehen sich doch auf dein Führungszeugnis, was hat dein Führungszeugnis mit BZRG bzw. mit StVG zu tun ? Wenn in letzten keine Eintagungen vorhanden sind, so sind die Eintragungen in deinem Führungszeugnis nicht zu verwerten.
 

Nancy

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Max, ich denke schon, dass das Führungszeugnis mit ausschlaggebend für die Fragestelllung ist...
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(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,
....
4.bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,

https://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/__11.html


Allerdings wundert es mich das sie noch aufgeführt sind....:smiley2204:

https://rechtsanwaltarbeitsrechtberlin.wordpress.com/2010/11/13/loeschung-fuehrungszeugnis/



@Martin

Hier mal eine ganz interessante Seite zu deinen Fragen:

http://www.123recht.net/Fuehrungsze...s-Fuehrungszeugnis-eingetragen-__a134871.html

Das Ganze wird mehr und mehr zu einem Überraschungsei...da kommen aber jetzt nicht noch mehr Dinge zutage, oder?
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Hierzu noch:

Ich dachte nur, das könnte zu einem Widerspruch führen, weil ich damit theoretisch AB nachweisen könnte, aber gleichzeitig noch sage, dass ich etwas trinke.

Bei Menschen die nur noch sehr wenig trinken ist es durchaus nicht unüblich das ihre Werte im Bereich unter 7 pg/mg liegen...ganz bei 0 liegen sie eh nicht , da der Körper selbst Alk. produziert.

Leider bahnt sich momentan sowieso ein ganz anderes Problem an. Die FSST hat mein Führungszeugnis inzwischen bekommen und zu meiner Verwunderung sind da doch 2 Einträge drin. Die FSST hat nun die Akten angefordert.

Ich würde vorab mal versuchen den SB anzusprechen, WAS genau auf mich zukommen konnte (bevor der offizielle Antrag gestellt wird), oft sind die FSSt.-Mitarbeiter so menschlich und geben da eine Vorab-Auskunft...
 

Martin91

Benutzer
Das Ganze wird mehr und mehr zu einem Überraschungsei...da kommen aber jetzt nicht noch mehr Dinge zutage, oder?
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Nein. Lediglich der Blitzer.

Ich rufe Montag mal beim Bundesamt für Justiz in Bonn an und frage nach, wie es sein kann, dass diese alten Kamellen noch im Führungszeugnis stehen.

Wobei es jetzt bestimmt zu spät ist. Jetzt weiß die FSST, dass es da was gibt. Also werden sie die Akteneinsicht bestimmt auch bekommen.

Naja, das schlimmste was passieren kann ist denke ich doppelte Fragestellung: Alkohol + hohes Aggressionspotenzial

Gruß,
Martin
 

Max

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Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister (Bundeszentralregistergesetz - BZRG)
§ 45 Tilgung nach Fristablauf


(1) Eintragungen über Verurteilungen (§ 4) werden nach Ablauf einer bestimmten Frist getilgt.
(2) Eine zu tilgende Eintragung wird ein Jahr nach Eintritt der Tilgungsreife aus dem Register entfernt. Während dieser Zeit darf über die Eintragung keine Auskunft erteilt werden.
(3) Absatz 1 gilt nicht
1. bei Verurteilungen zu lebenslanger Freiheitsstrafe,
2. bei Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung oder in einem psychiatrischen Krankenhaus.


Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister (Bundeszentralregistergesetz - BZRG)

§ 51Verwertungsverbot

(1) Ist die Eintragung über eine Verurteilung im Register getilgt worden oder ist sie zu tilgen, so dürfen die Tat und die Verurteilung dem Betroffenen im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwertet werden.
(2) Aus der Tat oder der Verurteilung entstandene Rechte Dritter, gesetzliche Rechtsfolgen der Tat oder der Verurteilung und Entscheidungen von Gerichten oder Verwaltungsbehörden, die im Zusammenhang mit der Tat oder der Verurteilung ergangen sind, bleiben unberührt.


Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister (Bundeszentralregistergesetz - BZRG)
§ 52 Ausnahmen


(1) Die frühere Tat darf abweichend von § 51 Abs. 1 nur berücksichtigt werden, wenn

1. die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder eine Ausnahme zwingend gebietet,
2. in einem erneuten Strafverfahren ein Gutachten über den Geisteszustand des Betroffenen zu erstatten ist, falls die Umstände der früheren Tat für die Beurteilung seines Geisteszustandes von Bedeutung sind,
3. die Wiederaufnahme des früheren Verfahrens beantragt wird oder
4. der Betroffene die Zulassung zu einem Beruf oder einem Gewerbe, die Einstellung in den öffentlichen Dienst oder die Erteilung einer Waffenbesitzkarte, eines Munitionserwerbscheins, Waffenscheins, Jagdscheins oder einer Erlaubnis nach § 27 des Sprengstoffgesetzes beantragt, falls die Zulassung, Einstellung oder Erteilung der Erlaubnis sonst zu einer erheblichen Gefährdung der Allgemeinheit führen würde; das gleiche gilt, wenn der Betroffene die Aufhebung einer die Ausübung eines Berufes oder Gewerbes untersagenden Entscheidung beantragt.


(2) Abweichend von § 51 Absatz 1 darf eine frühere Tat ferner

1. in einem Verfahren, das die Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis zum Gegenstand hat,
2. zur Ergreifung von Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem nach § 4 Absatz 5 des Straßenverkehrsgesetzes

berücksichtigt werden, solange die Verurteilung nach den Vorschriften der §§ 28 bis 30b des Straßenverkehrsgesetzes verwertet werden darf. Außerdem dürfen für die Prüfung der Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen Entscheidungen der Gerichte nach den §§ 69 bis 69b des Strafgesetzbuches verwertet werden.
 

Martin91

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So: Die FSST hat die Informationen direkt vom Landeskriminalamt bekommen und nicht aus meinem Führungszeugnis.

In meinem Führungszeugnis dürfte tatsächlich nichts stehen, da ich bei beiden Straftaten keine Geld- oder Freiheitsstrafe bekommen habe.

Nun frage ich mich: Ist das überhaupt mit dem Datenschutzgesetz vereinbar, dass das LKA meine Daten rausgibt? Und welchen Sinn hat dann überhaupt das Führungszeugnis, wenn die FSST über das LKA sowieso ALLES erfährt (da wird nämlich nichts automatisch gelöscht)

Deshalb habe ich gleich noch beim Thüringer Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (www.tlfdi.de) angerufen. Dort konnte man mir auch keine spontane Auskunft geben, aber ich könnte ganz einfach online einen Antrag stellen, woraufhin sich der Datenschutzbeauftragte direkt an meine Führerscheinstelle wenden würde und nach der Rechtsgrundlage für die Auskunft vom LKA forschen würde.

Dies will ich erstmal vermeiden, um die Sachbearbeiterin bei der FSST nicht zu verärgern bzw. extra scharf auf mich zu machen.
Am Ende machen die sowieso was sie wollen, weil sie am längeren Hebel sitzen...

Werde aber mal eine Mail direkt ans LKA schreiben und dort nachfragen.

Gruß,
Martin
 
Zuletzt bearbeitet:

Martin91

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Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

[...]

4) bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,

5) bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,

6) bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeuges begangen wurde,

7) bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,

[...]

9) bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn


die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder

der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.


Vielleicht darf auch gar keine doppelte Fragestellung entstehen, weil der Entzug der Fahrerlaubnis (bzw. das freiwillige Abgeben) nicht auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte? Ursächlich war schließlich die TF.
 

Nancy

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Naja, es geht ja noch weiter im Text:

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.
(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind.

Die Anlage 4a besagt u.a:

Die Untersuchung ist unter Beachtung folgender Grundsätze durchzuführen:

  1. Die Untersuchung ist anlassbezogen und unter Verwendung der von der Fahrerlaubnisbehörde zugesandten Unterlagen über den Betroffenen vorzunehmen. Der Gutachter hat sich an die durch die Fahrerlaubnisbehörde vorgegebene Fragestellung zu halten.
  2. Gegenstand der Untersuchung sind nicht die gesamte Persönlichkeit des Betroffenen, sondern nur solche Eigenschaften, Fähigkeiten und Verhaltensweisen, die für die Kraftfahreignung von Bedeutung sind (Relevanz zur Kraftfahreignung).

KLICK MICH

Ich gehe jetzt aber mal davon das du "nur" eine Alk.fragestellung erhalten wirst...
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Martin91

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Habe heute tatsächlich eine E-Mail Antwort vom LKA bekommen, die sie sich allerdings auch hätten sparen können...

"...im Ergebnis der Prüfung des Sachverhaltes, der Ihrer Anfrage zugrunde lag, kann ich Ihnen mitteilen, dass die Datenübermittlung an die FS-Stelle [...] gemäß §§ 11, 13, 14 FeV in Verbindung mit § 2 StVG erfolgte. Die genannten Rechtsgrundlagen entnehmen Sie bitte den vier beigefügten PDF-Dokumenten."

In den PDFs finden sich dann die Paragraphen selbst und darunter einige Gerichtsurteile, in denen diese Paragraphen zitiert wurden.

Evt. würde ich die Rechtsgrundlage für das Herausgeben meiner Daten finden, wenn ich die ganzen Gerichtsurteile durchgehen würde. Allerdings sind das deutlich über 100. Dazu fehlt mir momentan die Zeit.

Ich habe sowieso die leise Vermutung, dass ich nichts finden würde... naja. Bisher gibt es jedenfalls noch keine neuen, offiziellen Infos von der FSST.
 

Nancy

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Hallo Martin,

da du gestern online warst, wollte ich mal fragen ob es bei dir Neuigkeiten gibt?
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Martin91

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Hallo Nancy,

freut mich, dass es dich interessiert.

Ja gibt es.
Bzgl. 'Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte' ist die 5 Jahresfrist verstrichen und zwar insofern, dass die Akte nichtmal mehr eingesehen kann. Positiv für mich also.
Bzgl. 'Gefährlicher Körperverletzung' wartet die FSST immer noch auf Rückmeldung von der Staatsanwaltschaft. Keine Ahnung warum das so lange dauert. Ich hoffe, dass eine Einsicht auch hier nicht mehr möglich ist.

Währenddessen habe ich nun das 3. mal Haare abgegeben. Demzufolge werde ich im März 1 Jahr Abstinenz voll haben und denke, dass ich dies auch nutzen werde. D.h., ich werde meine "Strategie" vermutlich erneut ändern, und zwar von KT auf AB (die ich ja auch tatsächlich lebe)
Dann brauche ich bei der MPU auch nichts mehr verschweigen, wie z.B. dass ich trotz der negativen Einflüsse auf meine Haut (wegen Neurodermitis) weiter getrunken habe, usw.

Ich habe bisher im 2-Wochen Abstand bei der FSST angerufen und gefragt, ob die Akten inzwischen da sind. Wenn nicht in diesen Tagen noch etwas passiert, werde ich mich Anfang Januar direkt an die Staatsanwaltschaft wenden und nachhaken, damit meine Akte spätestens im März endlich vollständig ist... unabhängig davon, ob es zu der doppelten Fragestellung kommt, oder nicht. Aber ich habe etwas Hoffnung, dass es bei "nur" Alkohol bleibt :)

Die Überarbeitung meines Fragebogens werde ich in den nächsten Wochen in Angriff nehmen.

Schöne Feiertage und guten Rutsch wünsche ich euch Allen!
 

Nancy

Super-Moderator und MPU Profi
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Hallo Martin,

Hallo Nancy,

freut mich, dass es dich interessiert.

ja na klar interessiert mich das. Wir möchten doch "unsere" User bis zu ihrer MPU (und wer will, auch darüber hinaus) begleiten und ihnen zur Seite stehen.:smiley22:

Ja gibt es.
Bzgl. 'Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte' ist die 5 Jahresfrist verstrichen und zwar insofern, dass die Akte nichtmal mehr eingesehen kann. Positiv für mich also.
Bzgl. 'Gefährlicher Körperverletzung' wartet die FSST immer noch auf Rückmeldung von der Staatsanwaltschaft. Keine Ahnung warum das so lange dauert. Ich hoffe, dass eine Einsicht auch hier nicht mehr möglich ist.
D.h. die erste Sache ist in der Überliegefrist, bei der zweiten könnte es noch relevant sein....
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Währenddessen habe ich nun das 3. mal Haare abgegeben. Demzufolge werde ich im März 1 Jahr Abstinenz voll haben und denke, dass ich dies auch nutzen werde. D.h., ich werde meine "Strategie" vermutlich erneut ändern, und zwar von KT auf AB (die ich ja auch tatsächlich lebe)
Dann brauche ich bei der MPU auch nichts mehr verschweigen, wie z.B. dass ich trotz der negativen Einflüsse auf meine Haut (wegen Neurodermitis) weiter getrunken habe, usw.

Meine Meinung zu dem Thema kennst du
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Ich habe bisher im 2-Wochen Abstand bei der FSST angerufen und gefragt, ob die Akten inzwischen da sind. Wenn nicht in diesen Tagen noch etwas passiert, werde ich mich Anfang Januar direkt an die Staatsanwaltschaft wenden und nachhaken, damit meine Akte spätestens im März endlich vollständig ist... unabhängig davon, ob es zu der doppelten Fragestellung kommt, oder nicht. Aber ich habe etwas Hoffnung, dass es bei "nur" Alkohol bleibt :)

Das hoffe ich ebenfalls, die Sache mit dem Aggressionspotenzial ist leider nicht ganz von der Hand zu weisen...:smiley200:

Die Überarbeitung meines Fragebogens werde ich in den nächsten Wochen in Angriff nehmen.

:smiley711:

Schöne Feiertage und guten Rutsch wünsche ich euch Allen!

Dankeschön, das wünsche ich dir ebenfalls...:smiley138:
 

Martin91

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Hallo zusammen,

die Fragestellung bleibt bei nur Alkohol :)

Werde jetzt das Geld an die Begutachtungsstelle überweisen und versuchen Mitte März einen Termin zu bekommen.

3x negative Haaranalyse liegt auch schon hier. Meinen Fragebogen nehme ich kommende Woche zur Überarbeitung in Angriff.

Viele Grüße,
Martin
 
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