Meine MPU

Das wird in der Norm liegen, da ich kein tropfen getrunken habe ;)
Nur wird sich der Termin denke ich verschieben, da die Fsst ja die Akte wieder angefordert hat um das zu prüfen mit der Begründung. Aber auch das ist nur ein Vorteil denn so kann ich wenigstens noch Akteneinsicht nehmen ;) auf die 4 Wochen kommt es nun auch nicht mehr an :)
 
Jetzt wo ich noch ein wenig zeit habe, habe ich gelesen das viele bei KT ein Trinkdiagramm oder eine Trinkkurve erstellen... Brauche ich denn sowas auch? Ich habe einen Kalender von 2013 und 2014
 
Hallo Basti,

da du ja auch eine Alk.fragestellung hast, kann so ein Trinkkalender sicher nicht von Nachteil sein. Ob der bei der MPU Beachtung finden wird, kann man im voraus natürlich nicht sagen.

Hat sich denn noch was getan bzgl. der Alk.fragestellung, oder hast du dich damit "abgefunden"?
 
Es ist noch nix rausgekommen... die fsst hat die akte wieder angefordert und gibt mir dann bescheid.
Ja einen Trinkkalender habe ich in der jahresansicht für 2013 und 2014 aber ich meine ein trinkdiagramm???
 
Ich habe nun eine Begründung bekommen für die Alkohol Fragestellung aber irgendwie scheint mir diese aus der Luft gegriffen. Ich hänge sie mal als Datei an.
 

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Damit du dich einordnen kannst ....

§ 13 Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik
Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass

1. ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen, oder

2. ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn

a)
nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Alkoholabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen,
b)
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden,
c)
ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt wurde,
d)
die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe entzogen war oder
e)
sonst zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht.

Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b sind Zuwiderhandlungen, die ausschließlich gegen § 24c des Straßenverkehrsgesetzes begangen worden sind, nicht zu berücksichtigen.
 
Wenn ich das jetzt richtig verstanden habe dann trifft nix von dem auf mich zu. Ich war unter 1,6 und bin auch nur einmal mit Alk aufgefallen. Ich schaue mir Morgen meine Akte mal an und hole mir ein Beratungstermin beim Anwalt.
 
Will euch mal auf dem laufenden halten...
Ich hatte ein Gespräch mit einem Anwalt für Verkehrsrecht, er macht jetzt ein Schreiben fertig für die Fsst und hat die Akte angefordert. Er sagt auch das die Alkohol Fragestellung nicht gerechtfertigt ist und will versuchen mit der Fsst eine Lösung zu finden.
Nun heißt es Daumen drücken das die Fsst einlenkt, denn Klage zu erheben kann ich mir nicht leisten.:smiley138:
 
Ja da drücke ich feste Basti:smiley711:

Sollte der Einwand von Erfolg gekrönt sein, hätten wir hier im Forum einen Präzidenzfall mit dem wir in Zukunft "arbeiten" könnten.....:smiley138:
 
Er sagt auch das die Alkohol Fragestellung nicht gerechtfertigt ist und will versuchen mit der Fsst eine Lösung zu finden.
Bin mal gespannt, er stützt sich vermutlich auf die "1,6‰-Regelung".

Nun heißt es Daumen drücken das die Fsst einlenkt, denn Klage zu erheben kann ich mir nicht leisten.
Dann hast du wohl keine Rechtsschutzversicherung :smiley2204:
 
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