das sind mal gute Nachrichten und mein Rechtsverständnis ist nicht komplett ins Wanken geraten
Dazu noch abschließend eine Erklärung ...
Die Konstellationen, in denen es sogar unterhalb der „magischen“ Grenze von 1,0 ng/ml THC zur Verurteilung im Bußgeldverfahren wegen einer Drogenfahrt kommen kann, entschied das OLG Bamberg :
„Auch bei Nichterreichen des sog. Nachweisgrenzwertes bleibt eine Ahndung wegen einer tatbestandsmäßigen Drogenfahrt nach § 24a II StVG möglich, sofern neben der den analytischen Nachweisgrenzwert nicht erreichenden konkreten Konzentration des berauschenden Mittels im Blut des Betroffenen weitere Umstände, insbesondere drogenbedingte Verhaltensauffälligkeiten oder rauschmitteltypische Ausfallerscheinungen festgestellt werden, die es als möglich erscheinen lassen, dass der Betroffene am Straßenverkehr teilgenommen hat, obwohl seine Fahrtüchtigkeit durch die Wirkung des berauschenden Mittels eingeschränkt war.“ (vgl. OLG Bamberg, Beschl. v. 11.12.2018 – 3 Ss OWi 1526/18)
Der Rat von Verkehrsanwälten ...
1. Man sollte gegenüber Strafverfolgungsbehörden immer von seinem Schweigerecht Gebrauch machen, zur Not Unvermeidbares still über sich ergehen lassen und sobald wie möglich einen Verteidiger einschalten.
2. Gerade wenn das Bußgeldverfahren trotz Nichterreichen des Nachweisgrenzwertes durch die Bußgeldstelle oder das Gericht weiter betrieben wird, darf auf Rechtsbeistand nicht verzichtet werden. Die Verteidigung unterhalb der Nachweisgrenze (auch bei Amphetamin, Kokain usw.) bietet zahlreiche Erfolgsaussichten. So muss das Tatgericht nach Vorgaben verschiedener Oberlandesgerichte gegebenenfalls mit sachverständiger Hilfe durch das Tatgericht festgestellt werden, ob die hinzutretenden Umstände oder Ausfallerscheinungen über drogenbedingt sind oder nicht.
3. Wer potentieller „Kandidat“ solcher Taten ist, darf auf eine Verkehrsrechtsschutzversicherung nicht verzichten. Bei Drogenfahrten drohen zusätzlich zum Bußgeldverfahren, ein Strafverfahren wegen Verstoß gegen das BtMG und das fahrerlaubnisrechtliche Verwaltungsverfahren. Da kommen ganz schnell mehrere Tausend Euro Anwalts-, Gerichts- und Sachverständigenkosten zusammen für welche die Rechtsschutzversicherung in der Regel aufkommt – dagegen sind die paar Euro Rechtschutzprämien nichts.
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Ich habe euren Disput ja fleißig verfolgt, aber jetzt musste ich mal meine Meinung dazu äußern.
Fazit: Immer schön aufpassen !!!