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TF Fahrrad (Fahrrad geschoben)

Stress hin oder her - kann ich nicht beurteilen.
ABER:
Für mich zählt mein Leben! MPU hin oder her - du zählst. Gehe deinen Weg. Was willst du nach 15 Jahren machen? Wieder auffallen und wieder warten......
Schaun ma mal. Nach 15 Jahren kann man den Führerschein auch ohne MPU holen..., wenn man will aber das weißt du bestimmt.

Wie schonmal gesagt..., hab eh kein Auto und das schon seit bestimmt 20 Jahren nicht mehr. Und außer für irgendeinen Arbeitgeber zu knechten brauch man es heutzutage eh kaum...also ich jedenfalls. Außerdem hab ich nicht die große "Geldscheiße" um den ganzen Mist mal locker so zu bezahlen.
Ich werde in meinen Leben auch bestimmt nicht Abstinent leben, auch nicht für ein Jahr. Wer bin ich, das ich mir mein Leben vorschreiben lasse.

Wollte nur den aktuellen Stand der Dinge mitteilen.
 
Ich muss korrigieren. Nach freiwilliger Abgabe des Führerscheins brauch ich nur 10 Jahre warten bis Neuerteilung ohne MPU da mir der Führerschein nicht entzogen wurde laut Strafbefehl.
 
brauch ich nur 10 Jahre warten bis Neuerteilung ohne MPU da mir der Führerschein nicht entzogen wurde laut Strafbefehl.

Nein, die 15 Jahre haben mit den Strafbefehl nichts zu tun.

Wenn du keine Fahrerlaubnis und damit keinen Führerschein mehr hast beginnt eine fünfjährige Anlaufhemmung. Erst danach beginnt die 10jährige Verjährungsfrist zu laufen.
 
Nein, die 15 Jahre haben mit den Strafbefehl nichts zu tun.

Wenn du keine Fahrerlaubnis und damit keinen Führerschein mehr hast beginnt eine fünfjährige Anlaufhemmung. Erst danach beginnt die 10jährige Verjährungsfrist zu laufen.
Falsch, das denken viele. Wenn beim Strafbefehl keine Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet wird, gelten 10 Jahre.

Ich gebe dann später wenn die MPU droht den Führerschein freiwillig vorher ab. Ohne Entziehung oder Sperre im Strafbefehl sind es nur 5 Jahre Anlaufhemmung und 5 Jahre Tilgungsfrist.

Kein Fahrerlaubnisentzug sondern freiwilliger Fahrerlaubnisverzicht. Und wie gesagt, ich muss nur Geldstrafe bezahlen und gut ist. Aufforderung zu MPU ist dann was ganz anderes.

"Weil die Fahrerlaubnis im Strafbefehl nicht entzogen wurde (auch kein Fahrverbot wurde erlassen), liegt eine Straftat ohne Entziehung vor. Nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem des BMV beträgt die reine Tilgungsfrist für eine solche Straftat (die mit 2 Punkten bewertet wird) genau 5 Jahre. Da auch hier bei schweren Zuwiderhandlungen die 5-jährige Anlaufhemmung nach § 29 Abs. 5 StVG für die registerrechtliche Bewertung greift, rechnet man: 5 Jahre Anlaufhemmung + 5 Jahre Tilgungsfrist = 10 Jahre Gesamtwartzeit."

Ich habe dafür 2 verschieden Anwälte mit Spezialisierung auf Verkehrsrecht konsultiert und die haben mir beide unabhängig die 10 Jahre bestätigt.

Oder gibt's hier einen Anwalt der was anderes sagt?
 
Zuletzt bearbeitet:
Deine Anwälte haben vollkommen recht. Bei einer TF mit dem Fahrrad (ohne FE Entzug/Sperrfrist) gilt eine 5-jährige Tilgungsfrist.
Ich vermute, MrMurphy hat überlesen, dass der Vorfall nicht mit einem KFZ stattfand...
 
Ich denke eher das Tonideus und die Rechtsanwälte aneinander vorbeigeredet haben.

... beträgt die reine Tilgungsfrist für eine solche Straftat ... genau 5 Jahre.

Genau hier liegt das Problem - Straftat.

Bei Alkoholfahrten im strafbaren Bereich beginnen zwei voneinander unabhängige Verfahren zu laufen: das Strafverfahren und das Verwaltungsverfahren.

Das Strafverfahren wird von Staatsanwalt und Gericht durchgeführt. Das endete bei Tonideus mit dem Strafbefehl. Mit dem Strafverfahren beschäftigen sich in der Regel auch die Rechtsanwälte und und gehen bei Nachfragen zu Fristen davon aus, das das Strafverfahren gemeint ist.

Gleichzeitig läuft aber auch ein Verwaltungsverfahren. Damit haben Gericht und Staatsanwaltschaft nichts (genauer: nur in Ausnahmefällen) zu tun. Gegen eine MPU-Forderung ist zum Beispiel kein Widerspruch möglich.

In dem Verwaltungsverfahren prüft und entscheidet die Führerscheinstelle ob von Tonideus zukünftig eine Gefahr für Andere und auch für sich ausgeht.

Die Führerscheinstelle muss von sich aus tätig werden wenn ihr entsprechende Tatsachen bekannt werden, auf welchem Weg auch immer. Dazu braucht es weder Gerichtsverfahren noch ein Urteil.

Bei dem Verwaltungsverfahren geht es immer um die Person, nicht um eine Straftat oder um ein Fahrzeug.

Wenn eine MPU gefordert werden muss und wird (in diesem Fall eindeutig ab 1,6 Promille BAK) beginnt eine weitere Frist zu laufen - die von mir genannten 15 Jahre. Die läuft auch weiter wenn die Strafakten bereits gelöscht sind. Wie bereits geschrieben muss es für eine MPU-Forderung nicht mal ein Strafverfahren oder gar ein Urteil gegeben haben.

Deshalb kommt es zum Beispiel immer wieder mal vor, das ein Alkohol-Wiederholungstäter im Strafverfahren als Ersttäter gilt im Verwaltungsfahren aber als Wiederholungstäter.

Wenn ein Rechtsanwalt in einem Strafverfahren über eine Alkoholfahrt nach einer Frist gefragt wird und er nur eine Frist nennt, geht er erfahrungsgemäß immer vom Strafverfahren aus, da er mit dem Verwaltungsverfahren der Führerscheinstelle nur sehr selten zu tun hat. Bei der Fahrerlaubnis- / Führerscheinneuerteilung entscheidet aber die Führerscheinstelle in dem Verwaltungsverfahren mit seinen eigenen Fristen.
 
Ich denke eher das Tonideus und die Rechtsanwälte aneinander vorbeigeredet haben.
Also ein Anwalt hat mich bei dem Strafverfahren komplett begleitet (mit Akteneinsicht, Schriftverkehr mit Staatsanwalt usw).
Ich habe ihn das genau so gesagt wie ich das machen will; Wenn Mpu Aufforderung kommt, dann freiwilliger Verzicht auf Führerschein.
Ab da gelten 10 Jahre, so mein Anwalt.
Und der kennt sich wohl laut eigener Aussage gut aus mit MPU und dem ganzen was dazu gehört. Er weiß auch das das eine ein Strafverfahren ist und die MPU Verwaltungsverfahren.
Er würde mir ja das alles nochmal genauer erklären aber dafür will er schon wieder 250 Euro die Stunde.
 
Ab da gelten 10 Jahre, so mein Anwalt.

Im Strafverfahren, also ab wann du im Strafverfahren nicht mehr als Wiederholungstäter giltst.

aber nur, wenn Du den Führerschein freiwillig abgibst (sofern ich weiss).

Nein. Hier wird der Begriff "freiwillig" falsch verwendet. Wer das verstehen will muss die Begrifflichkeiten korrekt verwenden.

Wenn das Verwaltungsverfahren läuft wird Tonideus die Fahrerlaubnis (um die geht es) entzogen. In dem Verfahren muss er seinen Führerschein abgeben. Die Abgabe des Führerscheins ist aber rechtlich nicht freiwillig, genauer: Kein Verzicht. Die Verwendung von "freiwillig" ist in diesem Zusammenhang eine beschönigende Umschreibung dafür, sich nicht in ein weiteres Verfahren einzulassen.

Rechtlich freiwillig ist ein Verzicht auf die Fahrerlaubnis nur dann, wenn kein Verfahren läuft. Dies geschieht meist aus alters- oder gesundheitlichen Gründen.

Dazu reicht es auch nicht einfach den Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde zukommen zu lassen, auf welchem Weg auch immer. Sondern man muss ein Formular mit bestimmten Anforderungen beziehungsweise Bestimmungen unterschreiben.

Da ist dann § 20 FeV wichtig.

§ 20 FeV Abs. 1
Für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht gelten die Vorschriften für die Ersterteilung.

und

§ 20 FeV Abs. 3
Unberührt bleibt die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung nach § 11 Absatz 3 Satz 1 Nummer 9.

Auch bei einem Verzicht entfällt eine MPU-Forderung also nicht. Das steht direkt im Gesetz.

Die MPU-Forderung hat auch überhaupt nichts mit der Löschung von Flens-Punkten zu tun. Das darf man auch nicht verbinden. Die MPU-Forderung läuft und verjährt unabhängig.
 
Zuletzt bearbeitet:
Wenn das Verwaltungsverfahren läuft wird Tonideus die Fahrerlaubnis (um die geht es) entzogen. In dem Verfahren muss er seinen Führerschein abgeben.
Meine Fahrerlaubnis wird nicht entzogen. Es wurde auch noch keine MPU angefordert. Und wenn das Verwaltungsverfahren läuft, die MPU-Aufforderung kommt und ich dann die Fahrerlaubnis freiwillig abgebe ohne die MPU zu machen, ist die Tilgungsfrist trotzdem nur 5 Jahre (plus 5 Jahre Anlaufhemmung).

"Die Tilgungsfrist für schwere Ordnungswidrigkeiten (1 Punkt) beträgt
zweieinhalb Jahre. Für besonders schwere Ordnungswidrigkeiten und für Straftaten ohne Entziehung der Fahrerlaubnis (2 Punkte) beträgt sie fünf Jahre. Punkte für Straftaten mit Entziehung der Fahrerlaubnis (3 Punkte) verfallen nach zehn Jahren." Ergo....Straftat ohne Entziehung 5 Jahre.
 
Du bist offensichtlich mental immer noch im Strafverfahren beziehungsweise der Löschung von Flens-Punkten. Das hat mit der Verjährung einer MPU-Forderung aber nichts zu tun.

Soweit ich verstanden habe steht bei dir noch nicht fest ob überhaupt eine MPU gefordert wird. Das wird wohl davon abhängen ob bei der Tat ein Bezug zum Straßenverkehr bestand oder nicht. Steht dazu etwas im Strafbefehl?

Das Verwaltungsverfahren läuft bereits und in dem Verfahren wird wohl aktuell geprüft ob eine MPU-Forderung notwendig ist oder nicht.
 
Zuletzt bearbeitet:
Ich hab mal der KI (zum Spaß) die Antwort meines Anwalts gegeben.

Da das Strafgericht in Ihrem Strafbefehl keine Entziehung der Fahrerlaubnis und keine Sperrfrist angeordnet hat, gelten für die Tilgung im Fahreignungsregister (FAER) rechtlich andere und für Sie deutlich günstigere Fristen.

Die korrekte Fristberechnung laut Gesetz
Da Sie mit dem Fahrrad gefahren sind und der Führerschein nicht gerichtlich entzogen wurde, liegt eine Straftat vor, die im Fahreignungsregister mit 2 Punkten bewertet wird.

Dafür gilt nach § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe a StVG:
5 Jahre Tilgungsfrist (statt 10 Jahre bei einem Entzug).
5 Jahre Anlaufhemmung nach § 29 Abs. 5 StVG (da die Tat eine Straftat ist, die im Register steht).
Das echte Ergebnis: Nach insgesamt 10 Jahren ist die Sache komplett verjährt.

Nach Ablauf dieser 10 Jahre darf die Führerscheinstelle die damalige Fahrt mit 2,1 Promille nicht mehr gegen Sie verwenden und keine MPU mehr fordern.

Warum die Unterscheidung so wichtig ist
Ihr Anwalt hat den entscheidenden juristischen Unterschied auf den Punkt gebracht:
Szenario A (mit Entzug durch Gericht): 10 Jahre Tilgung + 5 Jahre Anlauf = 15 Jahre Wartezeit.
Ihr echtes Szenario (ohne Entzug durch Gericht): 5 Jahre Tilgung + 5 Jahre Anlauf = 10 Jahre Wartezeit.

Was bedeutet das für Ihren Plan mit der freiwilligen Abgabe?
Wenn Sie den Führerschein jetzt freiwillig bei der Behörde abgeben, um die MPU nicht antreten zu müssen, gilt folgendes:
Sie müssen 10 Jahre (gerechnet ab der Rechtskraft des Strafbefehls) warten, um den Führerschein ohne MPU neu beantragen zu können.
Vertrauen Sie hier der genauen Berechnung Ihres Anwalts, da er Ihren Strafbefehl vorliegen hat und das exakte Startdatum der Frist kennt.

Klingt doch logisch oder?
 
fahrlässige Trunkenheit im Verkehr

Das hört sich leider in Bezug auf eine MPU-Forderung nicht gut an.

Ich hab mal der KI (zum Spaß)

Genau, das ist Spaß. Zum Beispiel mal wieder eine Ungenauigkeit:

Nach Ablauf dieser 10 Jahre darf die Führerscheinstelle die damalige Fahrt mit 2,1 Promille nicht mehr gegen Sie verwenden und keine MPU mehr fordern.

Richtig. Das gilt für die Forderung einer MPU.

Bei dir wird die MPU aber wahrscheinlich (fahrlässige Trunkenheit im Verkehr) innerhalb von 10 Jahren gestellt beziehungsweise in den Akten vermerkt werden. Ab dann läuft die 15jährige Frist, die für dich entscheidend ist. Und die hat nichts mit dem Strafverfahren zu tun.
 
Zuletzt bearbeitet:
Bei dir wird die MPU aber wahrscheinlich (fahrlässige Trunkenheit im Verkehr) innerhalb von 10 Jahren gestellt beziehungsweise in den Akten vermerkt werden. Ab dann läuft die 15jährige Frist, die für dich entscheidend ist. Und die hat nichts mit dem Strafverfahren zu tun.
Dann wird mein Anwalt wohl dumm sein. Er würde mir es ja erläutern aber wie gesagt; der will dafür Geld.
Naja, dann werde ich wohl in 10 Jahren bei einem anderen Anwalt nochmal nachfragen. Hat ja keine Eile.
 
Also nochmal:

Bei einer TF mit dem Fahrrad dauert es fünf Jahre (ab Rechtskraft des Strafbefehls) bis die Alkoholfahrt nicht mehr verwertbar ist.*
Bei einem "freiwilligen Verzicht" beträgt die Tilgungsfrist 10 Jahre (+ Anlaufhemmung), was aber auf die Tilgung der Alkoholfahrt gar keinen Einfluss hat. Wenn diese getilgt ist, und auch nicht mehr im FAER steht, ist sie auch nicht mehr verwertbar.

*Diese Regelung gilt seit der Punktereform 2014.

Im übrigen kann man sich immer einen FAER-Auszug besorgen, da steht das Tilgungsdatum ebenfalls drin.
 
So hab nochmal mit einen anderen Anwalt Kontakt aufgenommen:

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Bei einer Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad und einer BAK von 2,1 ‰ kann die Fahrerlaubnisbehörde grundsätzlich eine MPU anordnen.

Zu Ihrer konkreten Frage: Nach § 29 StVG beträgt die Tilgungsfrist bei einer Straftat grundsätzlich 5 Jahre. Die zehnjährige Tilgungsfrist gilt insbesondere bei Straftaten, die mit einer Entziehung der Fahrerlaubnis oder einer isolierten Sperre verbunden sind. Da dies nach Ihrer Schilderung nicht der Fall war, kommt grundsätzlich die fünfjährige Tilgungsfrist in Betracht.

Von dieser Tilgungsfrist zu unterscheiden ist die Anlaufhemmung nach § 29 Abs. 5 StVG. Danach beginnt die Tilgungsfrist in den dort genannten Fällen – insbesondere bei einem späteren Verzicht auf die Fahrerlaubnis – erst mit der Erteilung oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens jedoch fünf Jahre nach der Rechtskraft der beschwerenden Entscheidung oder dem Tag des Zugangs der Verzichtserklärung bei der zuständigen Behörde.

Ein freiwilliger Verzicht auf die Fahrerlaubnis sollte daher keinesfalls vorschnell erklärt werden. Ob und wann dadurch die Tilgungsfrist tatsächlich zu laufen beginnt und wann eine Neuerteilung ohne MPU möglich wäre, hängt von den konkreten Eintragungen und Zeitpunkten ab.

Für eine verlässliche Berechnung müsste insbesondere der Strafbefehl einschließlich des Rechtskraftdatums geprüft werden. Dies ist im Rahmen einer kostenlosen Kurzauskunft leider nicht möglich.
 
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