Ich denke eher das Tonideus und die Rechtsanwälte aneinander vorbeigeredet haben.
... beträgt die reine Tilgungsfrist für eine solche Straftat ... genau 5 Jahre.
Genau hier liegt das Problem - Straftat.
Bei Alkoholfahrten im strafbaren Bereich beginnen zwei voneinander unabhängige Verfahren zu laufen: das Strafverfahren und das Verwaltungsverfahren.
Das Strafverfahren wird von Staatsanwalt und Gericht durchgeführt. Das endete bei Tonideus mit dem Strafbefehl. Mit dem Strafverfahren beschäftigen sich in der Regel auch die Rechtsanwälte und und gehen bei Nachfragen zu Fristen davon aus, das das Strafverfahren gemeint ist.
Gleichzeitig läuft aber auch ein Verwaltungsverfahren. Damit haben Gericht und Staatsanwaltschaft nichts (genauer: nur in Ausnahmefällen) zu tun. Gegen eine MPU-Forderung ist zum Beispiel kein Widerspruch möglich.
In dem Verwaltungsverfahren prüft und entscheidet die Führerscheinstelle ob von Tonideus zukünftig eine Gefahr für Andere und auch für sich ausgeht.
Die Führerscheinstelle muss von sich aus tätig werden wenn ihr entsprechende Tatsachen bekannt werden, auf welchem Weg auch immer. Dazu braucht es weder Gerichtsverfahren noch ein Urteil.
Bei dem Verwaltungsverfahren geht es immer um die Person, nicht um eine Straftat oder um ein Fahrzeug.
Wenn eine MPU gefordert werden muss und wird (in diesem Fall eindeutig ab 1,6 Promille BAK) beginnt eine weitere Frist zu laufen - die von mir genannten 15 Jahre. Die läuft auch weiter wenn die Strafakten bereits gelöscht sind. Wie bereits geschrieben muss es für eine MPU-Forderung nicht mal ein Strafverfahren oder gar ein Urteil gegeben haben.
Deshalb kommt es zum Beispiel immer wieder mal vor, das ein Alkohol-Wiederholungstäter im Strafverfahren als Ersttäter gilt im Verwaltungsfahren aber als Wiederholungstäter.
Wenn ein Rechtsanwalt in einem Strafverfahren über eine Alkoholfahrt nach einer Frist gefragt wird und er nur eine Frist nennt, geht er erfahrungsgemäß immer vom Strafverfahren aus, da er mit dem Verwaltungsverfahren der Führerscheinstelle nur sehr selten zu tun hat. Bei der Fahrerlaubnis- / Führerscheinneuerteilung entscheidet aber die Führerscheinstelle in dem Verwaltungsverfahren mit seinen eigenen Fristen.