M
Max
Gast
Eine Alkoholabhängigkeit führt nach Nummer 8.3 der Anlage 4 zur FeV zum Verlust der Fahreignung. Ihre Wiedergewinnung setzt nach Nummer 8.4 der Anlage 4 zur FeV voraus, dass der Betroffene eine Entwöhnungsbehandlung durchlaufen hat, Abhängigkeit nicht mehr besteht und in der Regel ein Jahr Abstinenz nachgewiesen ist.Ich weiß jetzt nicht wo das steht