a wenn du doch eh in allen Ratschlägen beratungsresistent bist mach doch einfach was du willst.
Also erst kannst du nichts Substantielles beitragen und dann bist du beleidigt? Sehr erwachsen. Genau auf solche Kinderspielchen kann ich echt verzichten, da Zeitverschwendung.
Hier kann jeder dir irgendwelche Ratschläge geben. Nichts passt dir.
Ach so. Mir passt also nichts, weil ich etwas mehr Substanz erwarte als ein einfaches "schaffst du doch sowieso nicht" oder "mit 12 Monaten AN hast du vielleicht Chancen"? Nicht dein Ernst, oder?
Ich bin sachliche Diskussion gewöhnt, mit Argumenten statt Vermutungen. Letztlich macht man sich auch anhand der Argumente ein Urteil über den unbekannten Diskussionspartner. Gute Argumente überzeugen und sind nachprüfbar. Bloße Behauptungen sind es nicht.
Nancy schreibt extra das es nicht zynisch gemeint ist, du schreibst klingt aber so. Sorry aber was genau bringt dir das?
Es klingt ja nun mal auch so. Das ist doch nicht böse gemeint.
Auf der einen Seite schreibst du das es dir nicht in erster Linie um den Führerschein geht, willst es aber trotz mehrfachem davon Abraten nach 6 Monaten versuchen.
Ich habe schon mehrfach dargelegt warum. Extra für dich noch mal in Kürze: Drogengefährdung --> 6 Monate. Drogenproblematik --> 12 Monate. Abgrenzung schwierig. Blutwerte bei konsumnaher Blutabnahme deuten IMHO auf gewohnheitsmäßigen Konsum hin. Das entnehme ich der Literatur und auch Urteilen, wie hier vom OVG Koblenz:
Der gelegentliche Konsum von Cannabis sei aus dem THC-COOH-Wert nicht herzuleiten. Erst ab mindestens 100 ng/ml dieses Werts sei ein gelegentlicher Cannabiskonsum wissenschaftlich nachgewiesen. Huestis/Henningfield/Cone (Blood Cannabinoids: 1. Absorption of THC and formation of 11-OH THC and THC COOH during and after smoking marihuana, S. 276 ff.; vgl. auch VGH München vom 27. März 2006 - 11 Cs 1559/05 - S. 10) seien nach Versuchen im Jahre 1992 zu dem Ergebnis gekommen, dass auch nach einem einmaligen Marihuanakonsum mit einem THC-Gehalt von nur 3,55% nach der inhalativen Aufnahme der THC-Wert im Blut auf über 100 ng/ml THC-COOH ansteigen könne (vgl. VG Stuttgart, Entsch. v. 27. Juli 2006 - 10 K 1946/06 -, den gelegentlichen Konsum verneinend bei 118 ng/ml THC-COOH).
Aber auch nach alter Studienlage liege kein Wertungswiderspruch zwischen dem Vortrag des Einmalkonsums und dem gemessenen THC-COOH-Wert vor. Erst ab mindestens 100 ng/ml THC-COOH sei ein gelegentlicher Konsum von Cannabis wissenschaftlich nachgewiesen (s. o.).
Die Rechtsprechung gehe bei THC-COOH-Konzentrationen zwischen 5 bis 75 ng/ml von einem wenigstens gelegentlichen und bei darüber hinausgehenden Konzentrationen von regelmäßigem Cannabiskonsum aus. Bei Blutproben, die nur wenige Stunden nach dem letzten Konsum entnommen würden, könne wegen der fehlenden Abbaumöglichkeit aber erst ab einer THC-COOH-Konzentration von 150 ng/ml ein regelmäßiger Konsum als gesichert angenommen werden. Das heiße im Umkehrschluss, dass bei zeitnaher Entnahme der Blutprobe bei Feststellung einer THC-COOH-Konzentration zwischen 75 und 150 ng/ml jedenfalls von gelegentlichem Konsum auszugehen sei.
Bei mir - und das habe ich geschrieben - fand ein Konsum nicht lange vor der Kontrolle statt. Das steht auch in der Führerscheinakte.
Allerdings, das habe ich selber gerade gefunden, gibt es auch ein BVerwG-Urteil. Dort steht:
aa) Nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 genügt gelegentlicher Konsum von Cannabis anders als regelmäßiger Konsum (Nr. 9.2.1 der Anlage 4) für sich genommen noch nicht, um von fehlender Fahreignung des Betroffenen auszugehen. Hinzutreten müssen zusätzliche tatsächliche Umstände. Eine dieser "Zusatztatsachen" ist neben dem Mischkonsum von Cannabis und Alkohol, dass der Betroffene nicht zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Führen eines Kraftfahrzeugs trennt (BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2014 -
3 C 3.13 - Buchholz 442.10 § 3 StVG Nr. 16 Rn. 29). Allerdings rechtfertigt nicht jeder bei einem Kraftfahrzeugführer festgestellte THC-Wert die Annahme fehlender Trennung im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 (BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2014 a.a.O. Rn. 31).
Das sagt für sich genommen aber auch noch nichts aus. Dass man von fehlender Fahreignung ausgegangen ist und ich deswegen eine MPU machen muss, das weiß ich ja selbst. Die entscheidende Frage ist doch, ob zwingend eine Abstinenz von 12 Monaten vorliegen muss und ich mit 6 Monaten gar keine Chance habe. Es ist übrigens auch möglich, eine MPU nach 12 Monaten Abstinenz zu verkacken. Vermutlich auch nach 2, 3, 4 oder 5 Jahren. Quelle für das Urteil war übrigens:
https://www.bverwg.de/de/110419U3C8.18.0
Also bitte, anstatt mich jetzt rechtfertigen zu müssen, dass ich nicht beim ersten unsubstantiierten "Nee, keine Chance mit 12 Monaten" wenigstens irgendwas mit Hand und Fuß lesen möchte, das ist doch wohl verständlich, oder nicht? Das viel bis sehr viel vom Explorationsgespräch (inklusive Konsumgründe, Auseinandersetzung mit dem eigenen Konsumverhalten, Problembewältigungsstrategien etc. pp) abhängt, ist im übrigen auch völlig klar.
Aber erst mal weiter im Text:
Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht ist in Übereinstimmung mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur der Auffassung, der erstmalige Verstoß gegen das Trennungsgebot genüge nicht, um gemäß § 11 Abs. 7 FeV fehlende Fahreignung anzunehmen. Ein solcher Verstoß begründe nur Zweifel an der Fahreignung, aufgrund derer die Fahrerlaubnisbehörde nach § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV im Ermessenswege die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anordnen könne. "Trennen-Können" im Sinne der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung sei im Unterschied zur "Trennung" nach Anlage 4 die Fähigkeit, dauerhaft Konsum und Fahren zu trennen. Das setze eine Prognose voraus. Damit sie zugunsten des Betroffenen ausfalle, müsse er darlegen, dass er ein angemessenes Problembewusstsein hinsichtlich seines Cannabiskonsums habe, und nachweisen, dass er über das notwendige Wissen über die Wirkungsweise, die Wirkdauer und die damit verbundenen Gefahren von Cannabis verfüge. Aus einem einmaligen Verstoß könne für die Prognose weder die Überzeugung der Nichteignung im Sinne von § 11 Abs. 7 FeV noch ein sittlich-charakterlicher Mangel hergeleitet werden. Es gebe keinen Grund, gelegentliche Cannabiskonsumenten bei einem einmaligen Verstoß gegen das Trennungsgebot von der Gefährlichkeit her auf dieselbe Stufe zu stellen wie Personen, die schweren Drogenmissbrauch betrieben oder drogenabhängig seien.
Das ist alles sehr interessant, definitiv. Im Gegensatz zu dir denke ich, dass sich da durchaus etwas bei mir getan hat und in Zukunft Konsum und Teilnahme am Verkehr trennen kann. Ich bin nicht blöd, ich bin lernfähig. Nur lässt sich aus diesem sehr interessanten Urteil für sich genommen immer noch nicht ableiten, ob 6 Monate Abstinenznachweis keinesfalls ausreichen oder eventuell doch ausreichen können. Ich habe mich hier eigentlich angemeldet, um Hilfe zu erhalten, um mich zu informieren und nicht um mir nur blöde Sprüche anzuhören und mich auf Kindergartenniveau zu streiten. Sorry, dass ich das jetzt mal so deutlich sagen muss. Ist nicht böse gemeint, aber ich bin ein anderes Miteinander gewohnt. Ja, ich weiß, das hier kostet nichts und ich kann hier keine Ansprüche stellen, das weiß ich. Vielleicht bin ich auch einfach nur beschränkt und merke es nicht, wer weiß.
Das gilt lediglich für mich, aber ich allein bin nicht das Forum. Für mich hat das einfach zeitliche Gründe.
Kein Ding, das akzeptiere ich. So weit ich aber mitgekriegt habe, bist du hier der Maßstab. Aber ich bin ja auch noch nicht beim Explorationsgespräch (FB), sondern noch bei der Informationsbeschaffung. Die habe ich ganz offensichtlich schwer unterschätzt. Vielleicht werde ich den Termin also ohnehin verschieben müssen.
Wenn du magst, kannst du ja auch noch deine Einschätzung zu der Frage beisteuern, ob eine positive MPU bei mir, unter den gegebenen Umständen und mit nur 6 Monaten Abstinenz, möglich bzw wahrscheinlich ist oder nicht. So wie ich das sehe stützen sich die Argumente der anderen ja vor allem auf die Blutwerte.