Ich habe mir den Folgesatz eben mal durchgesehen, was daraus nicht eindeutig hervorgeht, für mich aber logisch erscheint, ich greife mal den einen Satz zur ambulanten Therapie raus, den Mat_C auch schon zitiert hat:
Hat der Klient eine ambulante Langzeitmaßnahme durchgeführt, die i.d.R. neben dem Ziel der Entwöhnung auch die Unterstützung der Reintegration und der Stabilisierung neuer Verhaltensgewohnheiten verfolgt (Nachsorgecharakter), so ist der Zeitraum der Abstinenz insgesamt (incl. des Zeitraums der ambulanten Therapie) nennenswert länger als ein Jahr und beträgt mindestens 15 Monate und sind vor der Begutachtung nachvollziehbar belegt.
Die Therapie wird in den Zeitraum mit eingerechnet, das ist korrekt.
Es heisst aber, und auch bisher ist der Begriff gesetzt: "mindestens".
Eine ambulante Therapie dauert schon auch mal ein Jahr, im Anschluss daran muss wie bei allen anderen Massnahmen auch eine gelebte Verhaltensänderung nachgewiesen werden, das sind in der Regel mindestens 6 Monate, die erwartet werden. Somit wäre man in diesem Fall schon bei 18 Monaten.
Das ist alles sicherlich sehr individuell zu bewerten, das kann/muss am Ende der GA entscheiden, aber ich würde die Zahl 15 mal ganz dick in Klammern setzen, ich halte auch die Forderung nach der gelebten Verhaltensänderung (hier stehen ja bislang bei allen Strategien die 6 Monate im Raum) für sehr sinnvoll und nachvollziehbar.
Ich schreibe das, weil der Eindruck entstehen kann, dass man mit ambulanter Therapie und den 15 Monaten sonst bequemer durchkommt, als mit einer stationären Therapie.
Am Ende muss man ohnehin mit einer überzeugenden Aufarbeitung und Vermeidungsstrategie kommen, da sind die AN bekanntermassen nur die Voraussetzung für ein positives Gutachten, ohne die es definitiv kein grünes Licht geben kann.