Erneut Auffällig nach pos. Gutachten

rüdscher

Erfahrener Benutzer
Ja, es würde nur bei den neuen BUK etwas nützen ... aber wer weiß, wann die kommen.
Meines Wissens zählen auch da nur die Nachweise nach Therapieabschluss, es werden halt mehr Monate gefordert.
Wichtig ist auch, dass am Ende nir lückenlose Nachweise am Stück zählen, nicht die Gesamtsumme mehrerer Zeiträume…
 

Mat_C

Erfahrener Benutzer

- Hat der Klient eine ambulante Langzeitmaßnahme durchgeführt, die i.d.R. neben dem Ziel der Entwöhnung auch die Unterstützung der Reintegration und der Stabilisierung neuer Verhaltensgewohnheiten verfolgt (Nachsorgecharakter), so ist der Zeitraum der Abstinenz insgesamt (incl. des Zeitraums der ambulanten Therapie) nennenswert länger als ein Jahr und beträgt mindestens 15 Monate und sind vor der Begutachtung nachvollziehbar belegt.
 

Mat_C

Erfahrener Benutzer
Moin Leute!

Auf meine Anfrage, wann die 4. Auflage der BuK scharf geschaltet wird, wurde ich von der BAST an die DGVP verwiesen. Nachfolgende Antwort habe ich erhalten.

Euch n feinen Wochenstart und bleibt sauber!

LG
 

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Hammer1860

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Habe einen kleinen Auszug im Netz gefunden für die 4.Auflage der Beurteilungskriterien.
 

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  • Hr. Brenner-Hartmann HANDOUT Neuentwicklungen in den Beurteilungskriterien FS Tagung 13.10.21 ...pdf
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rüdscher

Erfahrener Benutzer
Ich habe mir den Folgesatz eben mal durchgesehen, was daraus nicht eindeutig hervorgeht, für mich aber logisch erscheint, ich greife mal den einen Satz zur ambulanten Therapie raus, den Mat_C auch schon zitiert hat:

Hat der Klient eine ambulante Langzeitmaßnahme durchgeführt, die i.d.R. neben dem Ziel der Entwöhnung auch die Unterstützung der Reintegration und der Stabilisierung neuer Verhaltensgewohnheiten verfolgt (Nachsorgecharakter), so ist der Zeitraum der Abstinenz insgesamt (incl. des Zeitraums der ambulanten Therapie) nennenswert länger als ein Jahr und beträgt mindestens 15 Monate und sind vor der Begutachtung nachvollziehbar belegt.
Die Therapie wird in den Zeitraum mit eingerechnet, das ist korrekt.
Es heisst aber, und auch bisher ist der Begriff gesetzt: "mindestens".
Eine ambulante Therapie dauert schon auch mal ein Jahr, im Anschluss daran muss wie bei allen anderen Massnahmen auch eine gelebte Verhaltensänderung nachgewiesen werden, das sind in der Regel mindestens 6 Monate, die erwartet werden. Somit wäre man in diesem Fall schon bei 18 Monaten.
Das ist alles sicherlich sehr individuell zu bewerten, das kann/muss am Ende der GA entscheiden, aber ich würde die Zahl 15 mal ganz dick in Klammern setzen, ich halte auch die Forderung nach der gelebten Verhaltensänderung (hier stehen ja bislang bei allen Strategien die 6 Monate im Raum) für sehr sinnvoll und nachvollziehbar.

Ich schreibe das, weil der Eindruck entstehen kann, dass man mit ambulanter Therapie und den 15 Monaten sonst bequemer durchkommt, als mit einer stationären Therapie.

Am Ende muss man ohnehin mit einer überzeugenden Aufarbeitung und Vermeidungsstrategie kommen, da sind die AN bekanntermassen nur die Voraussetzung für ein positives Gutachten, ohne die es definitiv kein grünes Licht geben kann.
 

Mat_C

Erfahrener Benutzer
Meine ambulante Therapie dauert 6 Monate (ab Jan. '23); vorab ist sowas wir eine Vorbereitungsphase oder so; ich fang nun bereits an mit Nachweisen sammeln, sodass ich nach der Therapie im Juni '23 noch 6 Monate meine Verhaltensänderung "alleine" lebe, ggf. mit SHB etc. und dann Ende '23 bzw. Anfang "24 mit mind. 15 Monaten AB + Therapie an den Start gehen kann.

Aber was ich mich noch frage, ist: Ich habe gefragt, wann die neuen Buk "scharf geschaltet" werden und eine Antwort haben ich bekommen, dass sie nächsten Monat erscheinen sollen; ist ein Erscheinen denn immer auch gleich der Start der Anwendung?
 

Nancy

Super-Moderator und MPU Profi
Teammitglied
Administrator
Hallo Mat_C,
ist ein Erscheinen denn immer auch gleich der Start der Anwendung?
erfahrungsgemäß wird es eine Übergangsfrist von einigen Monaten geben, somit werden "Altfälle" sicher noch eine zeitlang berücksichtigt.
Wenn jemand schon mitten in seiner Aufarbeitung steckt für die entsprechende AN benötigt werden, kann nicht rückwirkend verlangt werden, dass z.B. bei KT, der Beginn des Aufarbeitungsprozesseses noch nachträglich mit einem mehrmonatigen AN belegt wird...
 

rüdscher

Erfahrener Benutzer
Die gravierendste Änderung betrifft ja KT, dort wird die Hürde klar nach oben gelegt, für die anderen Auffälligkeiten ist es "nur" ein verlängerter Nachweiszeitraum um 3 Monate. Das liesse sich aber im Fall der Fälle noch an das auslaufende Programm anhängen, sollte es zu einer schlagartigen Umstellung kommen.
Schwerer ist das für die, die brav 6 Monate KT praktiziert haben und sich direkt mal anmelden und dann aber mit plötzlich höheren Anforderungen konfrontiert sind...

Unnötiges Vollzitat des Vorpostings gelöscht *Nancy*
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:

Mat_C

Erfahrener Benutzer
Moin Leute! Mein Strafbefehl ist heute angekommen. 30 Tagessätze und 9 Monate sperre. Ich denke, da bin ich recht gut weggekommen.
Euch n schönes WE und bleibt sauber! LG
 

Hammer1860

Erfahrener Benutzer
Da kannst du dich wirklich nicht drüber beschweren. Nur schade, daß dein dir noch bevorstehendes Programm länger dauert als die relativ kurze Sperrfrist.
 

Mat_C

Erfahrener Benutzer
Das stimmt, vllt schwenke ich aber noch zu A2 um, dann passt das; dann könnte ich zumindest in 10 Monaten einen Versuch starten :D
 

Mat_C

Erfahrener Benutzer
Servus Leute!
Was meint ihr, ist es möglich eine Therapie zu machen und diese bei der MPU zu verschweigen, um es mit A2 (früher) zu versuchen, die MPU zu bestehen?
Eine Therapie begründet ja nach den Kriterien A1, daher entsprechend eine längere Abstinenz.
Wenn man die Therapie verschweigt und es mit A2 zunächst versucht, könnte man für den nächsten Versuch noch die Therapiebescheinigung aus der Schublade holen und für A1 ins Rennen gehen.
Oder meint ihr, dass das MPI durch Schweigepflichtsentbindung o.ä. sowieso von der Therapie erfährt?
LG und ein schönes Restwochenende!
 

Mat_C

Erfahrener Benutzer
Dachte dass die das mit der Therapie evtl rausbekommen könnten.

Zitat:

  • Es liegt Alkoholabhängigkeit vor. Eine Entwöhnungstherapie oder eine vergleichbare, in der Regel suchttherapeutisch unterstütze Problembewältigung hat zu einer stabilen Alkoholabstinenz geführt. (A1)

    Von Alkoholabhängigkeit kann immer dann ausgegangen werden, wenn sie durch einen qualifizierten Facharzt fremddiagnostisch festgestellt wurde, wovon regelmäßig dann ausgegangen werden kann, wenn eine stationäre oder ambulante Suchttherapie durch den Kostenträger übernommen wurde und dies durch entsprechende Entlassungsberichte oder qualifizierte Bescheinigungen bestätigt wird. Auch wenn entsprechend qualifizierte Bescheinigungen die Diagnose „Alkoholabhängigkeit“ bestätigen und belegen, dass eine oder mehrere Entzugs- oder Entwöhnungsbehandlungen oder eine oder mehrere Entgiftungen durchgeführt wurden, kann vom Vorliegen einer Abhängigkeit ausgegangen werden. Auch wenn eine nachvollziehbare Indikation „Alkoholabhängigkeit“ zur Verschreibung von Medikamenten zur Reduktion von Entzugserscheinungen oder des Verlangens nach Alkohol geführt hat, kann von Alkoholabhängigkeit ausgegangen werden. Die besonderen Rahmenbedingungen bei der Begutachtung der Fahreignung lassen es in der Regel nicht zu, eine aktuelle Abhängigkeitsdiagnose mit der erforderlichen Sicherheit zu stellen, was einerseits mit dem Zeitpunkt der Untersuchung zusammenhängt und den in der Regel bereits vorausgegangenen längeren Verhaltensänderungen, und andererseits mit den im Rahmen einer solchen Untersuchung häufig auftretenden Dissimulationstendenzen. Eine Alkoholabhängigkeitserkrankung besteht nach überwiegender fachlicher Meinung auch dann weiter, wenn eine Alkoholabstinenz umgesetzt wird. Die verkehrsrechtliche Anforderung nach Anlage 4 der Fahrerlaubnisverordnung, dass „Abhängigkeit nicht mehr besteht“, kann in dem Sinne interpretiert werden, dass eine dauerhafte Alkoholabstinenz vorliegt.
 
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Hammer1860

Erfahrener Benutzer
Natürlich kannst du das versuchen. Aber du hast ja selbst erwähnt, daß in deinem Gutachten von 2015 noch sämtliche Alkoholfahrten(1x über 2 Promille, 2x über 3 Promille) vermerkt sind. Halte ich für sehr gewagt bis unmöglich, das dich der Gutachter nach der neuerlichen Trunkenheitsfahrt mit 2,49 Promille noch in A2 einstuft.
 

bakira2906

Erfahrener Benutzer
Hallo,
ich habe mal gehört (bei meiner eigenen Gerichtsverhandlung), das man ab 3 Promille automatisch als abhängig abgestempelt wird.
Ob das stimmt keine Ahnung.
 
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