Ich habe mal die Begutachtungsleitlinien des BASt durchforstet.
Darin finden sich keinerlei Infos zu ADHS.
Nur zu Depressionen. Die dort aufgeführten Symptome treffen in keinster weise auf mich zu.
Ich habe wirklich Schwierigkeiten mich auf das ÄG vorzubereiten, die Informationen sind sehr Überschaubar.
(Quelle:
https://bast.opus.hbz-nrw.de/files/2330/M115-2019.pdf)
Auszug:
3.12.4 Affektive Psychosen
Leitsätze
Gruppe 1
Bei jeder sehr schweren Depression, die z. B. mit
- depressiv-wahnhaften,
- depressiv-stuporösen Symptomen oder mit
- akuter Suizidalität
einhergeht, und bei allen manischen Phasen sind
die für das Kraftfahren notwendigen psychischen
Fähigkeiten so erheblich herabgesetzt, dass ein
ernsthaftes Risiko des verkehrswidrigen Verhaltens
besteht. Nach Abklingen der manischen Phase und
wenn die relevanten Symptome einer sehr schweren
Depression nicht mehr vorhanden sind und ggf.
unter regelmäßig kontrollierter medikamentöser
Prävention mit ihrem Wiederauftreten nicht mehr
gerechnet werden muss, ist in der Regel von einem
angepassten Verhalten bei Teilnahme am Straßenverkehr
mit einem Kraftfahrzeug auszugehen. Auswirkungen
der antidepressiven Pharmakotherapie
sind zu berücksichtigen, insbesondere in den ersten
Tagen nach rascher Dosissteigerung.
Wenn mehrere manische oder sehr schwere depressive
Phasen mit kurzen Intervallen eingetreten
46
waren und deshalb der weitere Verlauf nicht absehbar
ist (besonders wenn keine Phasenprophylaxe
erfolgt), ist nicht von einem angepassten Verhalten
bei Teilnahme am Straßenverkehr mit einem Kraftfahrzeug
auszugehen, auch wenn z. Zt. keine Störungen
nachweisbar sind.
Ein angepasstes Verhalten kann nur dann wieder
angenommen werden, wenn ggf. durch eine medikamentöse
Prävention die Krankheitsaktivität geringer
geworden ist und mit einer Verlaufsform in
der vorangegangenen Schwere nicht mehr gerechnet
werden muss. Dies muss durch regelmäßige
psychiatrische Kontrollen belegbar sein.
Die Begutachtungen können nur durch einen Facharzt
für Psychiatrie erfolgen.
Gruppe 2
Für Fahrer der Gruppe 2 ist Symptomfreiheit zu fordern.
Nach mehreren depressiven oder manischen
Phasen ist in der Regel nicht von einem angepassten
Verhalten bei Teilnahme am Straßenverkehr mit
einem Kraftfahrzeug auszugehen.
Begründung
Affektive Psychosen verlaufen in abgesetzten, depressiven
(melancholischen) oder/und manischen
Phasen, in denen emotionale Funktionen, nicht aber
Intelligenzfunktionen gestört sind. Hierdurch wird im
Falle depressiver Erkrankungen die Anpassungsund
Leistungsfähigkeit beim Führen eines Kraftfahrzeuges
nicht beeinträchtigt, außer in den oben genannten
sehr schweren depressiven Phasen. In manischen
Phasen ist jedoch auch bei geringer Symptomausprägung
mit Beeinträchtigungen der Anpassungs-
und Leistungsfähigkeit zu rechnen.
Krankheitsbild und Verlauf der affektiven Psychosen
wurden in den letzten Jahren durch Fortschritte
der Therapie und Prävention verändert. Durch die
antidepressive Behandlung, insbesondere mit antidepressiven
Pharmaka, wird die depressive (melancholische)
Symptomatik wesentlich reduziert,
und zum Teil wird die Zeitdauer der Phase abgekürzt.
Zudem können durch eine medikamentöse
Prävention (prophylaktische Langzeitbehandlung
mit Lithium-Salzen oder Carbamazepin) Wiedererkrankungen
depressiver und manischer Art in der
Mehrzahl verhindert werden. Bei dieser Prophylaxe
werden regelmäßig (zumindest vierteljährliche) psychiatrische
Beratungen (einschließlich Blutspiegelbestimmungen)
durchgeführt. Hierdurch werden
auch die Möglichkeiten der Frühdiagnose eventueller
Wiedererkrankungen wesentlich verbessert, was
im Hinblick auf die sozialen Belange und auch ggf.
auf die Kontrolle bei Teilnahme am motorisierten
Straßenverkehr nützlich ist.