Alkoholfahrt mit Unfall BAK 1,17 Promille, MPU?

Mat_C

Erfahrener Benutzer
Du kannst Rechtsmittelverzicht erklären, dann gilt die Frist ab sofort bzw. ab Eingang des Rechtsmittelverzichts bei Gericht.
 

Ig14

Stamm-User
Vielen Dank schon einmal für euere Nachrichten!

Ich habe anfang nächster Woche einen Termin bei meinem Anwalt (ich weiß bei meinem Fall wsl. nur ein teuerer Sekretär) aber so etwas muss er ja wissen. Ich habe in einem anderen Thread von ROOOSCHLUMPF MPU wegen E-Scooter 1,67 Promille einen ähnliche Fall entdeckt hier ist es auch gut Beschrieben, demnach müssten bei mir die 8 Monate ab 13.9 gelten.

Erklärung der Staatsanwaltschaft hier: "Hatten Sie bisher schon eine Fahrerlaubnis und war der Führerschein sichergestellt, beschlagnahmt oder die Fahrerlaubnis Ihnen vorläufig entzogen worden, beginnt die Sperrfrist mit Erlassdatum des Strafbefehls.

Erlassdatum bei mir ist der 13.9.22, naja ich werde es nächste woche einfach abklären :)
 

rüdscher

Erfahrener Benutzer
Ich habe das vorher mal gegoogelt, im Gesetz ist es nicht 100% eindeutig beschrieben. Es gibt aber im Blick auf Sperrfristen nach einer TF ein Urtil vom LG Aachen. Da wurde der Beginn klar auf Datum der Rechtskraft des Urteils bestätigt.
 

Ig14

Stamm-User
Danke für deine Mühe,

naja ich werde jetzt einfach mal warten was der Anwalt sagt, ansonsten Frage ich mal freundlichst beim Amtsgericht nach, schadet bestimmt nicht.
 

bakira2906

Erfahrener Benutzer
Ich finde deine Strafe auch unverhältnismäßig hoch. Ich hatte beim dritten Delikt und doppelte Promillezahl nur 12 Monate Sperre.
Im Nachhinein wünschte ich mir, ich hätte früher eine hohe Strafe bekommen. Dann wäre ich vielleicht früher vernünftig geworden.
 

rüdscher

Erfahrener Benutzer
Ich finde deine Strafe auch unverhältnismäßig hoch.
Die Sperrfrist ist relativ lang, die Zahl der Tagessätze relativ gering, die Höhe der Tagessätze wiederum relativ hoch, aber da sind die Bundesländer auch sehr unterschiedlich.

Der "pädagogische Effekt" einer Sperrfrist ist sicher höher als der einer Geldstrafe, von daher muss ich ehrlicherweise sagen, dass ich diese Richtung nicht ganz falsch finde, wenn ich so die Urteile hier im Forum überdenke, scheint das auch ein allgemeiner Trend zu sein, dass man sich nicht mehr einfach freikauft, sondern wirklich verzichten muss und es spürt, auch der soziale Druck (im Sinne von Freunde oder Nachbarn, denen man es nicht einfach mal eben verheimlichen kann) zunimmt.

Dann wäre ich vielleicht früher vernünftig geworden.
Genau, meine erste erwischte TF war mit 1,74 im Auto, 9 Monate Sperre, abzüglich Verkürzung von 2 Monaten, das war ätzend, aber hätten sie gleich mal 18 draus gemacht wäre es mir wahrscheinlich eher eine Lehre gewesen...
 

Thomas1989

Benutzer
Ich denke es macht tatsächlich keinen großen Unterschied. Wer gefährdet ist rückfällig zu werden, der wird aus auch, unabhängig ob er 8 oder 16 Monate verzichten muss.
Ich hatte direkt eine sperrzeit von 16 Monaten. Aber auch das ist irgendwann wieder vergessen. Und da liegt das Problem.
Die Probleme müssen ehrlich aufgearbeitet werden. Abstinenz oder KT bringt nichts wenn man insgeheim eh schon weiß das man das nicht lebenslang durchzieht
 

Ig14

Stamm-User
Ich finde die Sperrfrist im Vergleich zu anderen Fällen auch recht lang, zumindest wenn man bedenkt dass es sich bei mir quasi um eine Selbstanzeige handelte.

Gleichzeitig gebe ich aber auch rüdscher Recht, wie schon in meinem FB geschrieben fehlten mir im vorherigen Leben oft die spürbaren Konsequenzen.

Ich glaube dass die Zeit mir gut tut auch wenn sie im ländlichem Raum natürlich alles andere als leicht ist, deshalb strebe ich ja auch eine Sperrfristverkürzung an, allerdings hat die Aufarbeitung vorrang.
 

rüdscher

Erfahrener Benutzer
Ich krieg hier gelegentlich eine drüber, weil ich eher zu den Hardlinern zähle, ich weiss aber von mir selbst, dass ich tendenziell Grenzen teste, und wenn ich ungeschoren oder glimpflich weg kam erst mal die Grenze verschiebe und erweitere.
In anderen Ländern wäre ich im Bau gelandet für meine TFs, da hätte ich aber auch einen ganz anderen Respekt vor der Sache gehabt und es wäre, zumindest im Straßenverkehr sicher nicht so weit gekommen.
Ich finde auch die Idee der MPU im Grundsatz gut, denn man ist eigentlich ja gezwungen, sich mit sich selbst zu beschäftigen und aufzuarbeiten. Dass die Praxis das nicht mehr ganz abbildet ist mir bewusst, aber den Grundgedanken dahinter finde ich gut.
 

Psyeudonym

Benutzer
1665852771178.png

naja ich werde jetzt einfach mal warten was der Anwalt sagt, ansonsten Frage ich mal freundlichst beim Amtsgericht nach, schadet bestimmt nicht.
Es zählt ab Datum der Entscheidung, also am 12.05.2023 ist Ablauf der Sperrfrist
 

Sanne2005

Erfahrener Benutzer
Guten morgen. Mein Anwalt hatte sofort hingeschrieben das Wir auf Rechtsmittel verzichten. Somit war das Datum der Entscheidung gültig. Hätte Er das nicht gemacht wären es 14 Tage länger gewesen. So hat Er es mir erklärt. Danach habe Ich noch einmal Post vom Gericht bekommen wie lange genau meine Sperrzeit ist. Genaues Datum. L.g.Sanne
 

Psyeudonym

Benutzer
das Wir auf Rechtsmittel verzichten. Somit war das Datum der Entscheidung gültig. Hätte Er das nicht gemacht wären es 14 Tage länger gewesen.
Ich hatte den Strafbefehl mit keinem Rechtsmittel angefochten, ebenso keinen Rechtsmittelverzicht erklärt. Die Rechtskraft ist ja vermerkt, sind 30 Tage nach Entscheidung, von der hier aber dennoch ausgegangen wurde. Mir wurde der Strafbefehl am 30.07. zugestellt (passt irgendwie auch nicht); mein Führerschein wurde aber auch am Tattag sichergestellt und das Urteil kam erst 3,5 Monate später.
Fand ich schon hart über ein Jahr und noch dazu 80 TS für eine ET mit 1,7.

Aber ich habe initiativ in der letzten Oktoberwoche von der FEB ein Schreiben bekommen, dass ich jetzt einen Antrag stellen darf da es 6 Monate bis zum Ablauf der Sperrfrist am 29.04. sind und was ich alles an Unterlagen beibringen muss (ausser das mit der MPU) das kam 11 Tage nach Antragstellung.
Vom Gericht kam nichts mehr, der Screenshot ist aus dem FAER (Vielleicht lüftet das ja das Geheimnis mit den 30 Tagen)
 

Mat_C

Erfahrener Benutzer
Gegen einen Strafbefehl kann man innerhalb von zwei Wochen Einspruch einlegen, dann ist er rechtskräftig (oder wenn vorher auf Rechtsmittel verzichtet). Woher sich die 30 Tage als Frist ergeben sollen, erschließt sich nicht.
 

Mat_C

Erfahrener Benutzer
Die Strafe ist recht hoch, ich hatte 30 Tagessätze für 2,49 Promille. Es wurde allerdings auch eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit festgestellt.
Sperre habe ich 9 Monate bekommen, zugestellt wurde der Strafbefehl aber ca. 2,5 Monate nach der Tat. Daher insgesamt 11,5 Monate. So wie ich hörte, ist 1 Jahr inesgamt recht normal.
 

Thomas1989

Benutzer
Könnte damit zusammen hängen das es zu einem Unfall kam. Sowie das du einem Reh ausweichen wolltest.
Das hatte ich damals ähnlich nur deutlich schlimmer.
Ich überschlug mich mit dem Fahrzeug.
Ich hatte insgesamt 18 Monate soweit ih mich erinnere (8 monate bis zum Urteil und anschließend nochmal 10)
Der Staatsanwalt meinte das dass mit dem Reh eine übliche schutzbehauptung wäre.
Habe das deshalb bei der Mpu erst gar nicht erwähnt.

Am Ende kommt es natürlich auch immer auf den Staatsanwalt an.
Ändern lässt es sich jetzt leider eh nicht mehr. Und selbst bei einem Widerspruch kann man vor Gericht vielleicht 2-3 Monate raus holen. Aber ob das die Mehrkosten wert ist wage ich zu bezweifeln
 

Ig14

Stamm-User
Ja das mit dem Unfall könnte natürlich Strafvermehrend wirken allerdings wird mir ja nur der §316 vorgeworfen, im Strafbefehl wird der Unfall garnicht erwähnt.

Ich werde den Strafbefehl wohl so akzeptieren und dann den Weg über eine nachträgliche Sperrfristverkürzung gehen. Nach einem Telefonat mit meinem Anwalt meinte dieser auch, dass das Erlassdatum zählt. Wenn ich jetzt allerdings Einspruch einlege, ist der Strafbefehl hinfällig dann wird auch nicht ab Erlassdatum gerechnet werden und das Datum der Rechtskraft des Urteils ist entscheidend, allerdings wird auch hier in der Regel auf die schon führerscheinfreie Zeit geachtet.

Wenn der Strafbefehl aber so akzeptiert wird werden auch die 14 Tage nicht gerechnet es gelten also bei mir dann die 8 Monate ab dem 13.09.! So meinte es zumindest mein Anwalt, leuchtet mir aber ein.
 

Ig14

Stamm-User
ich habe am Freitag eine Mail zwecks eines Termines zur Beantragung der Unbedenklichkeitsbescheinung geschrieben. Heute habe ich folgende Antwort der Sachbearbeiterin bekommen:

den Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis und einen formlosen Antrag auf Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung stellen Sie beim Meldeamt Ihres Wohnsitzes.

Unterlagen: Ausweis/Pass – Kopie, biometrisches Passbild, aktueller Sehtest, Teilnahmebescheinigung eines Erste Hilfe Kurses (9 Unterrichtseinheiten).

Dort muss auch ein polizeiliches Führungszeugnis für Führerscheinzwecke beantragt werden.


Ist dies so korrekt? Ich dachte immer das alles über die FSST und nicht über das Meldeamt geht?
 

Hammer1860

Erfahrener Benutzer
Kann sich meines Erachtens nur um einen Fehler der Sachbearbeiterin handeln. Beantragung beim Meldeamt in Sachen Führerschein, bzw. Unbedenklichkeitsbescheinigung wäre mir völlig neu. Das sollte weiterhin in den Bereich der Fsst fallen. Allerdings halte ich in diesem Land auch nichts mehr für ausgeschlossen.......
 

rüdscher

Erfahrener Benutzer
Bei mir lief es 2014 so:
Kurszertifikat VP an die FST schicken.
FST stellt Unbedenklichkeitsbescheinigung aus und schickt sie mir.
FST mit Antrag auf Fristverkürzung an das Gericht.
Gericht entscheidet. Dokument geht an FST.
FST gibt mir meinen Führerschein.
 
Oben